{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2018-02-21_5_StR_575_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210218B5STR575.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-02-21","aktenzeichen":"5 StR 575/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 575/17\n\nvom\n21. Februar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:210218B5STR575.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 18. März 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung\nals vollstreckt gilt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision, mit der er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer\nnach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); das Urteil ist um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel\naus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 20. November 2017 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Der Angeklagte hat mit seinem insoweit als Verfahrensrüge auszulegenden Vorbringen in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt, dass\ndas Verfahren nach Urteilsverkündung am 18. März 2016 und Eingang des\nschriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle am 3. Juni 2016 dadurch verzögert\nwurde, dass das schriftliche Urteil nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls am 31. Juli 2017 auf entsprechende Verfügung des Vorsitzenden\nvom 11. August 2017 erst am 18. August 2017 zugestellt wurde. Einen Grund\nfür die Verzögerung der Urteilszustellung um mehr als ein Jahr ist nicht ersichtlich.\n\n3 Zur Kompensation dieser nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07,\nBGHSt 52, 124). Diese Kompensation kann der Senat selbst aussprechen\n(BGH, Beschlüsse vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209;\nvom 3. November 2011 – 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321, und vom\n12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f.). Er hat dabei insbesondere die Belastung des Angeklagten durch eine mit seiner Haftverschonung am\nTag der Urteilsverkündung verhängte Meldeauflage sowie die Dauer der Verzögerung berücksichtigt. Beides verlangte nach einer über die – vom Generalbundesanwalt beantragte – Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hinausgehenden Kompensation. Der Senat hält insoweit einen\nVollstreckungsabschlag von einem Monat für angemessen.\n\n4 Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen\ngeringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1\nund 4 StPO).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nDölp Berger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-21/5-str-575-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-21/5-str-575-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:24.364897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-21/5-str-575-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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