{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210218B1STR6.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-02-21","aktenzeichen":"1 StR 6/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 6/18\n\nvom\n21. Februar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:210218B1STR6.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 46, 346 Abs. 2\nStPO am 21. Februar 2018 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe\nvom 18. September 2017, mit dem seine Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2017 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Mai 2017 wegen unerlaubter\nAbgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie gewerbsmäßiger\nAbgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwanzig Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 18. September 2017 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1\nStPO als unzulässig verworfen, weil Revisionsanträge nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden seien. Hiergegen wendet sich der\nAngeklagte mit seinem Schreiben vom 5. Oktober 2017, mit dem er die Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Das Schreiben ist zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist auszulegen, weil\nder Angeklagte geltend macht, er habe seinen Verteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragt und wisse nicht, warum dieser gegebenenfalls die Frist habe\nverstreichen lassen.\n\n2 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil entgegen § 45\nAbs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung der Begründung der Revision nicht\ninnerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde. Eine\nRevisionsbegründung ist auch danach nicht eingegangen, so dass auch eine\nWiedereinsetzung in diese Antragsfrist nicht in Betracht kommt.\n\n3 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nist zwar zulässig, aber unbegründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden\nsind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist,\nhat sie das Landgericht rechtsfehlerfrei gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung genügte nicht. Vielmehr hätte es innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO einer gesonderten Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers oder einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle bedurft (§ 345 Abs. 2 StPO). Diese Frist\nbegann mit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 26. Juni 2017\n(Bd. II Bl. 513 d.A.) und endete am 26. Juli 2017.\n\n4 3. Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos (§ 473 Abs. 7 StPO) bleibt\nund der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts keine Gebühr nach\ndem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz auslöst, ist eine Kostenentscheidung durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli\n2006 – 2 StR 194/06).\n\nRaum Jäger Radtke\n\nFischer Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-21/1-str-6-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-21/1-str-6-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:16.272623+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-21/1-str-6-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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