{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210218B1STR380.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-02-21","aktenzeichen":"1 StR 380/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 380/17\n\nvom\n21. Februar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2018:210218B1STR380.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2018 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Verurteilten vom 24. Januar 2018 gegen\nden Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2017 wird auf ihre\nKosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat auf die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des\nLandgerichts Weiden vom 16. März 2017 die Ausgangsentscheidung durch Beschluss vom 5. Dezember 2017 im Schuldspruch abgeändert und die weitergehende Revision der Verurteilten verworfen.\n\n2 Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 beantragt die Verurteilte „die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 356a StPO wegen Rechtsverletzung“ und gleichzeitig die Aufhebung der Ausgangsentscheidung des Landgerichts Weiden mit Zurückverweisung des Verfahrens sowie eine Herabsetzung\ndes Strafmaßes auf drei Jahre sechs Monate. Zur Begründung des Antrags\nwerden einzelne Verfahrensrügen erhoben und Rechtsverletzungen im Ausgangsverfahren geltend gemacht.\n\n3 2. Das als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Schreiben\nder Verurteilten erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen der Verurteilten ist nicht zu entnehmen, wann sie den Beschluss des Senats erhalten hat.\nDamit lässt sich nicht feststellen, ob die Anhörungsrüge fristgemäß im Sinne\ndes § 356a Satz 2 StPO innerhalb von einer Woche ab der Kenntniserlangung\nerhoben worden ist. Im Übrigen ist auch die gemäß § 356a Satz 3 StPO geforderte Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung nicht erfolgt.\n\n4 3. Der Rechtsbehelf wäre aber auch unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder\nzum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu\ndenen diese nicht gehört worden ist, noch hat sie zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat seine\nEntscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte\nangesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Urteils bedurfte es nicht.\n\n5 Das Anhörungsverfahren nach § 356a StPO dient nicht dazu, weiteres\nRevisionsvorbringen zu ermöglichen. Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte\nder Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf\nRechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten zu überprüfen.\n\n6 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR\n579/15, NStZ-RR 2016, 351 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).\n\nGraf Jäger Bellay\n\nRadtke Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-21/1-str-380-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-21/1-str-380-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:16.241858+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-21/1-str-380-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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