{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:201218U4STR395.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-12-20","aktenzeichen":"4 StR 395/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 395/18\n\nvom\n\n20. Dezember 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:201218U4STR395.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember\n2018, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nBender,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger des Angeklagten H. ,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger des Angeklagten Q. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 28. Mai 2018 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall VII. der Urteilsgründe freigesprochen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Diebstahls in zwei\nFällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen, wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Übrigen hat es\nden Angeklagten freigesprochen. Den Angeklagten Q. hat das Landgericht\ninsgesamt freigesprochen. Mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten\nRevisionen, die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind,\nwendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil, soweit die Angeklagten\nvom Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit\nmit erpresserischem Menschenraub und mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen worden sind (Fall VII. der Urteilsgründe). Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach der zugelassenen Anklage liegt den Angeklagten zur Last, am\nspäten Abend des 9. Juni 2016 den Zeugen G. in einen zur Wohnung des Angeklagten Q. gehörenden Speicherraum gelockt, ihn dort vereinbarungsgemäß mit dem Tode bedroht, mit einem Baseballschläger gegen die Schienbeine geschlagen, ihm Schläge angedroht und ein funktionsfähiges Elektroschockgerät vorgehalten zu haben. Die Angeklagten hätten von dem Zeugen\nzunächst die Begleichung eines in Wirklichkeit nicht eingetretenen finanziellen\nSchadens gefordert. Der Angeklagte H. habe außerdem den Fahrzeugschlüssel aus dem vor dem Haus geparkten Pkw des Zeugen an sich genommen. Zudem hätten die Angeklagten den Zeugen aufgefordert, seinen Pkw auf\nden Angeklagten Q. zu „überschreiben“. Nachdem der Zeuge auf entsprechende Aufforderung der Angeklagten ein Versteck von Wertgegenständen in\nseiner Wohnung benannt habe, sei er vom Angeklagten H. an Armen und\nBeinen gefesselt worden. Der Angeklagte H. sei daraufhin mit einem Taxi\nzu der Wohnung des Zeugen gefahren und habe dort nach Stehlenswertem\ngesucht, wobei er telefonischen Kontakt zum Angeklagten Q. gehalten habe. Dieser habe währenddessen den Zeugen mit einem Klappmesser bedroht\nund ihn aufgefordert, das Versteck des Fahrzeugbriefes für seinen Pkw zu nennen. Der Angeklagte H. habe aus der Wohnung des Zeugen G. unter anderem verschiedene Computergeräte und zwei Fahrzeugbriefe entwendet. Dem\nZeugen sei schließlich nach einem kurzen Kampf die Flucht gelungen.\n\n3 2. Das Landgericht hat zu diesem Vorwurf im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n4 a) Nach Erhalt einer Textnachricht des Angeklagten Q. , in der dieser\nden Zeugen G. aufforderte, zu ihm zu kommen, weil er „gute Nachrichten“ habe, fuhr der Zeuge in Begleitung des Zeugen B. am 9. Juni 2016 gegen\n23 Uhr mit seinem Pkw zur Wohnung des Angeklagten. Während sich der Zeuge G. mit dem Bemerken, gleich wieder zurück zu sein, zur Wohnung des Angeklagten Q. begab, blieb der Zeuge B. im Fahrzeug zurück. Circa\n20 Minuten später erschien der Angeklagte H. am Pkw des Zeugen G. ,\nzog den Fahrzeugschlüssel aus dem Zündschloss und nahm ihn an sich. Zudem forderte er den Zeugen B. auf, das Fahrzeug zu verlassen. Der Zeuge\nkam dem nach und entfernte sich. Um 0.05 Uhr rief der Angeklagte H. das\nTaxi des Zeugen L. und ließ sich in die Nähe der Wohnanschrift des Zeugen G. fahren. Dort stieg er aus, kehrte nach etwa zehn Minuten mit einem\nSchuhkarton zurück und fuhr mit dem Taxi zurück zur Wohnung des Angeklagten Q. . Um 0.40 Uhr wurde der Zeuge G. , der nur einen Schuh trug und\ndessen Kleidung stark verschmutzt war, von einer Streife des Ordnungsamtes\naufgegriffen. Der Zeuge wies Verletzungen im Bereich des Gesichts, der Hände, der Handgelenke, der Ellenbogen, der Schienbeine und des Nackens auf.\n\n5 Am 12. Juni 2016 verkaufte der Angeklagte Q. den Pkw des Zeugen\nG. . Hierbei übergab er dem Käufer sowohl den zugehörigen Zündschlüssel als\nauch den Kraftfahrzeugbrief, in welchem der Zeuge G. weiterhin als Eigentümer des Pkw eingetragen war.\n\n6 b) Die Überzeugung, dass die Angeklagten den Zeugen G. in ihre Gewalt brachten, gegen ihn körperlich wirkenden Zwang ohne rechtfertigenden\nGrund einsetzten und ihm mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohten, um ihm Gegenstände zu entwenden oder sich diese von ihm herausgeben\nzu lassen, hat sich das Landgericht nicht zu verschaffen vermocht. Es hat zwar\n\nals belastende Umstände die Angaben des in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen G. , die dieser im Ermittlungsverfahren tätigte, ebenso berücksichtigt wie die den Zeugen bestätigenden Angaben des Zeugen B. und\ndes Taxifahrers, das Auffinden der von dem Zeugen G. beschriebenen Tatwerkzeuge in der Wohnung des Angeklagten Q. , das durch Lichtbilder dokumentierte Verletzungsbild des Zeugen und den dokumentierten Verkauf seines Pkw durch den Angeklagten Q. . Insbesondere wegen Widersprüchen\nund „Ungereimtheiten“ in den Aussagen des Zeugen G. zu dem Zustandekommen und den Hintergründen des Treffens mit den Angeklagten und angesichts fehlender, auf eine Durchsuchung hindeutender Spuren in der Wohnung\ndes Zeugen hat das Landgericht aber nicht auszuschließen vermocht, dass\ndem Treffen die geplante Abwicklung eines illegalen Geschäfts zugrunde lag, in\ndessen Verlauf es auch zur freiwilligen Herausgabe von Wertgegenständen,\ninsbesondere des Fahrzeugs – etwa als Zahlungsmittel oder zur Schuldentilgung – gekommen sein konnte.\n\nII.\n\n7 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n8 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich des Angeklagten H. auf die Anfechtung des Teilfreispruchs im Fall VII. der Urteilsgründe\nbeschränkt, was sich aus einer Auslegung der Ausführungen zum Anfechtungsziel ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08, NJW 2009,\n1979, 1980; vom 11. April 2000 – 1 StR 55/00, juris Rn. 3; LR-StPO/Franke,\n26. Aufl., § 344 Rn. 9).\n\n9 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Begründungsschrift zwar aus, neben\nder Anfechtung des Teilfreispruchs werde die Revision zudem „auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt“, soweit der Angeklagte H. verurteilt worden\nist. Aus den weiteren Ausführungen wird jedoch deutlich, dass die Beschwerdeführerin nur die (bislang) unterbliebene Anordnung eines Vorwegvollzugs eines\nTeils der Freiheitsstrafe vor der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von ihrem Revisionsangriff erfasst sehen will. Insoweit verfolgt sie\njedoch kein über die Anfechtung des Teilfreispruchs hinausgehendes Angriffsziel. Vielmehr hält die Staatsanwaltschaft ersichtlich eine Teilaufhebung des\nUrteils auch insoweit nur deshalb für erforderlich, um im Fall der Aufhebung des\nTeilfreispruchs und der Verurteilung des Angeklagten in einem zweiten Rechtsgang dem Tatrichter bei Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe die\nMöglichkeit der Anordnung eines Vorwegvollzugs zu eröffnen. Dabei verkennt\nsie, dass eine solche Anordnung im zweiten Rechtsgang auch ohne die begehrte (Teil-)Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs getroffen werden kann.\n\n10 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei Aufhebung eines Teilfreispruchs auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht der Aufhebung der in\ndemselben Verfahren für nicht angefochtene Taten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bedarf, um dem neuen Tatrichter – sollte er im zweiten Rechtsgang\nzu einer Verurteilung gelangen – die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 2017 – 4 StR 45/17, StV\n2018, 199, 201; 4 StR 303/17, juris Rn. 12 f.). Nichts anderes gilt in einem solchen Fall für eine im ersten Rechtsgang nur deshalb unterbliebene Anordnung\neines Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe, weil – wie hier – die bislang verhängte (Gesamt-)Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt (§ 67 Abs. 2 Satz 2\nStGB). Die Frage der Anordnung des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2\nSatz 2 StGB ist untrennbar mit der Höhe der verhängten (Gesamt-)Freiheits-\n\nstrafe verknüpft und unterliegt deshalb hinsichtlich der (hier fehlenden) Erforderlichkeit einer Teilaufhebung denselben Grundsätzen wie die Gesamtstrafe.\n\n11 2. Die Revision hat auf die Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht seiner\nKognitionspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.\n\n12 Das Sachurteil muss den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten\nProzessstoff erschöpfen; der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, der\nden Gegenstand der Untersuchung bildet, muss vollständig abgeurteilt werden\n(vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57;\nvom 21. Januar 2010 – 4 StR 518/09, juris Rn. 6; vom 23. März 1993 –1 StR\n21/93, BGHSt 39, 164, 165 f.; KK-StPO/Kuckein, 7. Aufl., § 264 Rn. 10; MüKo-StPO/Norouzi, 1. Aufl., § 264 Rn. 35). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, soweit die Angeklagten im Fall VII. der Urteilsgründe freigesprochen worden sind, nicht gerecht.\n\n13 Die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt vielmehr\nbesorgen, dass die Strafkammer das Geschehen verkürzt, nämlich nur unter\ndem Gesichtspunkt des Vorwurfs einer besonders schweren räuberischen Erpressung bzw. eines erpresserischen Menschenraubs gewürdigt hat. Nicht erkennbar hat sie sich mit der sich hier aufdrängenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass sich die Angeklagten unabhängig von den Verbrechensvorwürfen\njedenfalls eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts zum Nachteil des Zeugen G. schuldig gemacht haben können.\n\n14 Zwar gelangt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass angesichts der\nfestgestellten Verletzungen des Zeugen G. „vieles dafür spreche“, dass es zu\neiner Auseinandersetzung „zumindest“ zwischen dem Zeugen und dem Ange-\n\nklagten Q. gekommen sei (UA 52). Es sei aber unklar geblieben, wie diese\nbegonnen habe. Abgesehen davon, dass diese Erwägung ausschließlich Eingang in die Prüfung der Frage gefunden hat, ob den Angeklagten die Begehung\neiner besonders schweren räuberischen Erpressung oder eines erpresserischen Menschenraubs nachzuweisen ist, und keiner gesonderten Betrachtung\nunterzogen wird, unterbleibt eine Gesamtschau und Würdigung aller festgestellten Umstände, die für ein Vorliegen jedenfalls eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts zum Nachteil des Zeugen G. sprechen.\n\n15 So wurde das Vorhandensein von Verletzungen des Zeugen G. noch in\nder Nacht auf den 10. Juni 2016 durch polizeiliche Zeugen festgestellt und dokumentiert. Nach den Feststellungen hielt sich der Zeuge G. , kurz bevor er\nverletzt angetroffen wurde, in den Räumlichkeiten des Angeklagten Q. auf.\nAnhaltspunkte dafür, dass diese Verletzungen durch andere Personen als die\nAngeklagten verursacht wurden, ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil\nnicht. In der Wohnung des Angeklagten Q. wurde mögliches Tatwerkzeug\naufgefunden, das sich zu den von dem Zeugen geschilderten Verletzungshandlungen fügt. Die Angeklagten befanden sich gegenüber dem Zeugen in der\nÜberzahl. Vor diesem Hintergrund gewinnen die Angaben des Angeklagten\nQ. bei seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen, es\nsei etwas „Krasses vorgefallen“, die Sache sei aus dem Ruder gelaufen und\neskaliert, der Zeuge habe sich „link“ verhalten, für das Vorliegen eines nicht\ngerechtfertigten vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts Bedeutung. Mit diesen\n\nAngaben hat sich das Landgericht, obwohl sich dies aufdrängte, indes in diesem Zusammenhang in keiner Weise auseinandergesetzt.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-20/4-str-395-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-20/4-str-395-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:29.887885+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-12-20/4-str-395-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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