{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:201118BIIZA8.18.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2018-11-20","aktenzeichen":"II ZA 8/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZA 8/18\n\nvom\n\n20. November 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:201118BIIZA8.18.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder,\nDr. Bernau und die Richterin B. Grüneberg\n\nbeschlossen:\n\n1. Dem Kläger wird für die Revision gegen das Urteil des\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n11. April 2018 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich\ndagegen wendet, dass seine Forderung gegen die Schuldnerin G. GmbH & Co. Betriebs KG in\nHöhe von 6.365,76 € zuzüglich Zinsen nur als nachrangige\nInsolvenzforderung zur Tabelle des Insolvenzverfahrens\n13 IN 609/14, Amtsgericht Heilbronn, festgestellt worden ist.\nDer weitergehende Prozesskostenhilfeantrag des Klägers\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen.\n\n2. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses einen beim Bundesgerichtshof\nzugelassenen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm zur\nWahrnehmung seiner Rechte beigeordnet werden soll.\n\nGründe:\n\n1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers, der die persönlichen und\nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe erfüllt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im\nÜbrigen ist er mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des\nKlägers gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet.\n\n2 1. Eine Revision des Klägers hat nur insoweit hinreichende Aussicht auf\nErfolg gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie sich dagegen richtet, dass das\nBerufungsgericht die Abfindungsforderung für sein Ausscheiden aus der\nSchuldnerin zu 2 in Höhe von 6.365,67 € nebst Zinsen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu 2 nur als nachrangige Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt hat. Nur insoweit ist die Revision durch das\nBerufungsgericht im Berufungsurteil zu Gunsten des Klägers zugelassen worden und damit gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Im Übrigen ist der Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsverfolgung des Klägers im Wege der Revision daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1\nZPO zurückzuweisen.\n\n3 a) Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor unter Bezugnahme\nauf die Begründung in Abschnitt III 3 der Entscheidungsgründe im Hinblick auf\ndie Rechtsfrage der insolvenzrechtlichen Einordnung der Abfindungsforderung\ndes Klägers zugelassen. Das enthält eine zulässige Zulassungsbeschränkung.\n\n4 aa) Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen\noder Anspruchselemente unzulässig. Die Revision kann aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes\nbeschränkt werden, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken\n\nkönnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitgegenstands in dem Sinne, dass dieser\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss\nsich hierbei aber weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch\nmuss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz\nteilurteilsfähig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010\n- III ZR 127/10, WM 2011, 526 mwN). Eine auf eine Rechtsfrage beschränkte\nZulassung kann daher in eine Zulassung hinsichtlich eines solchen Teils des\nStreitgegenstands umzudeuten sein, wenn die Rechtsfrage ersichtlich nur für\ndiesen Teil erheblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85,\nBGHZ 101, 276, 287 f.; Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153,\n358, 362; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228\nRn. 11).\n\n5 bb) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage ist nur für einen Teil des Rechtsstreits\nder Parteien, nämlich für die insolvenzrechtliche Einordnung der dem Kläger\nzustehenden Abfindungsforderungen entscheidungserheblich. Für die Frage,\nwie hoch seine Abfindungsforderungen gegen die Schuldnerinnen sind, spielt\nsie hingegen keine Rolle. Die Höhe seiner Abfindungsforderungen einerseits\nund ihre insolvenzrechtliche Einordnung andererseits sind zwei selbständige\nTeile des Gesamtstreitstoffs im Sinne der obigen Rechtsprechung. Der Kläger\nkönnte seine Revision selbst entsprechend auf die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage beschränken, indem er die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe der Abfindungsforderungen akzeptieren und sich nur gegen die\ninsolvenzrechtliche Einordnung des zugesprochenen Betrages wenden würde.\n\nDabei könnte auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht\nmehr anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten, weil die weitergehenden Abfindungsforderungen des Antragstellers abgewiesen worden sind und damit\ndiesbezüglich auch keine insolvenzrechtliche Einordnung erfolgt ist, die von der\nRevisionsentscheidung evtl. abweichen könnte.\n\n6 b) Diese beschränkte Zulassung wirkt indes für den Kläger nur hinsichtlich der Einordnung seiner Abfindungsforderung für das Ausscheiden aus der\nSchuldnerin zu 2.\n\n7 aa) Hat das Berufungsgericht die Revision wirksam beschränkt auf eine\nbestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht für die Partei,\nzu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist. Das gilt auch dann, wenn\nsie das Urteil aus völlig anderen Gründen anzugreifen beabsichtigt (vgl. BGH,\nUrteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Beschluss\nvom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10 f. mwN).\n\n8 bb) Danach wirkt die beschränkte Zulassung hier für den Kläger nicht für\nseine Abfindungsforderung betreffend sein Ausscheiden aus der Schuldnerin\nzu 1. Bezüglich dieser Forderung hat das Berufungsgericht die von ihm als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage zu Gunsten des Klägers entschieden, indem es diese Abfindungsforderung als \"gewöhnliche\" Insolvenzforderung\ngemäß § 38 InsO eingestuft und den Kläger damit weder auf die Überschussverteilung nach § 199 InsO noch auf eine Nachrangigkeit gemäß § 39 Abs. 1\nNr. 5 InsO verwiesen hat.\n\n9 Anderes gilt hingegen für die Abfindungsforderung für das Ausscheiden\naus der Schuldnerin zu 2. Hier liegt eine Entscheidung der Rechtsfrage zu Lasten des Klägers vor, weil das Berufungsgericht ihn zwar nicht auf die Schlussverteilung gemäß § 199 InsO verwiesen, aber von einem Nachrang der Forderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgegangen ist.\n\n10 c) Soweit die Revision zu Gunsten des Klägers zugelassen ist, hat sie\nauch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1\nSatz 1 ZPO.\n\n11 Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist\nbereits dann gegeben, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer\nschwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig ist (vgl. BVerfG,\nNJW-RR 2002, 793; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10,\nNJW 2012, 1964 Rn. 14). Im Fall einer zugelassenen Revision ist Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren daher zu gewähren, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist und im Fall der Revisionseinlegung die Revision nicht nach\n§ 552a ZPO zugrückgewiesen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom\n26. Juni 2018 - II ZR 172/17, ZInsO 2018, 1955 Rn. 3 mwN).\n\n12 Das ist hier der Fall. Hinsichtlich der Frage der insolvenzrechtlichen Einordnung der Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz der Gesellschaft\nausgeschiedenen Gesellschafters ist der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO gegeben. Die Frage ist\nhöchstrichterlich noch nicht entschieden und wird in der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.\n\n13 2. Soweit eine Revision des Klägers mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statthaft ist, ist sein Antrag zwar dahingehend auszulegen,\ndass er insoweit hilfsweise Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999\n- XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446).\n\n14 Dieser Antrag ist aber ebenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht\nnicht begründet, weil insoweit keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.\nDer Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung,\n\nnoch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.\n\nDrescher Wöstmann Sunder\n\nBernau B. Grüneberg\n\nVorinstanzen:\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 25.06.2013 - 21 O 1/09 KfH -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2018 - 14 U 33/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-20/ii-za-8-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-20/ii-za-8-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:38.826622+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-20/ii-za-8-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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