{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:201118B4STR466.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-11-20","aktenzeichen":"4 StR 466/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 466/18\n\nvom\n20. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nzu 2.: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2018:201118B4STR466.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. November 2018 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 20. Juli 2018, soweit es diese\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. W. wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten O. wegen Beihilfe\nzur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Des Weiteren hat\nes eine Einziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n3 1. Die Verurteilung des Angeklagten D. W. wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hält einer\nrechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellung des Landgerichts, das\nEinhandklappmesser, welches der Angeklagte während der Einfuhrfahrt griffbereit verstaut in einer Tasche seiner im Fahrzeug liegenden Jacke mit sich führte, sei jedenfalls auch zur Verteidigung in Konfliktfällen vorgesehen gewesen, in\nden Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Beweiswürdigung nicht belegt\nwird.\n\n4 a) Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt unter anderem voraus, dass der Täter den bei der Tat mit sich geführten Gegenstand, wenn es\nsich bei diesem nicht um eine Schusswaffe handelt, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Um dieses Qualifikationsmerkmal zu verwirklichen, bedarf es\neiner darauf gerichteten Zweckbestimmung des Täters, die vom Tatrichter\ngrundsätzlich näher festgestellt und begründet werden muss (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Urteile vom 6. September 2017 – 2 StR 280/17; vom 21. Oktober 2014\n– 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2; Beschluss vom 9. Oktober\n1997 – 3 StR 465/97, BGHSt 43, 266; vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30a\nRn. 119 ff.).\n\n5 b) Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass das mitgeführte Einhandklappmesser vom Angeklagten jedenfalls auch zur Verteidigung in Konfliktfällen\nvorgesehen war, diese Feststellung aber nicht – wie geboten – näher begründet. Die Urteilsgründe lassen vielmehr beweiswürdigende Ausführungen zur\nZweckbestimmung durch den Angeklagten in Gänze vermissen. Bei dem Einhandklappmesser handelt es sich auch nicht um eine Hieb- oder Stoßwaffe im\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG oder um eine gekorene Waffe nach § 1\nAbs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 der Anlage 1 zu\n\n§ 1 Abs. 4 WaffG, bei der eine Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen\nso naheliegt, dass es näherer Darlegungen hierzu im tatrichterlichen Urteil nicht\nbedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 78/17, StV 2018,\n516, 517; Urteil vom 6. September 2017 – 2 StR 280/17 aaO; Beschlüsse vom\n5. April 2016 – 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13; vom\n8. Januar 2014 – 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466).\n\n6 2. Die Verurteilung des Angeklagten O. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 27\nAbs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat ebenfalls keinen Bestand. Denn die\nAusführungen des Landgerichts zu der dem Angeklagten als psychische Beihilfe angelasteten Unterstützung der Einfuhrfahrt erweisen sich als widersprüchlich.\n\n7 Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer die Unterstützungsleistung des Angeklagten auf die Fahrt selbst bezogen und ist davon\nausgegangen, dass der Angeklagte den Tätern der Einfuhr durch seine bloße\nAnwesenheit das Gefühl der Sicherheit vermittelte und insoweit psychische\nBeihilfe geleistet hat. Demgegenüber hat sie zum Inhalt der von den Tatbeteiligten vor Fahrtantritt in Polen getroffenen Absprache festgestellt, dass der Angeklagte ob seines robusten körperlichen Erscheinungsbildes die vom Mitangeklagten D. W. durchzuführende Betäubungsmittelübergabe moralisch unterstützen sollte, wobei es angesichts des Umstands, dass der Angeklagte O. bei der Übernahme der Betäubungsmittel in den Niederlanden\nabsprachegemäß nicht mitwirkte, nach den Feststellungen offenbleibt, welche\nBetäubungsmittelübergabe von den Beteiligten gemeint war. Dieser Widerspruch wird durch die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht\naufgelöst. Soweit das Landgericht im Rahmen der Ausführungen zur Beweis-\n\nwürdigung mitteilt, dass sich aus in der Hauptverhandlung verlesenen Briefen\ndes Angeklagten O. die Kenntnis von der strafrechtlichen Relevanz der\nKurierfahrt und der Eindruck einer ehrlichen und ernsthaften Beichte des Angeklagten gegenüber Angehörigen ergäben, wird dies in den Urteilsgründen weder näher ausgeführt noch in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren\nWeise belegt.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-20/4-str-466-18","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-20/4-str-466-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:29.117774+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-20/4-str-466-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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