{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-09-20_V_ZB_164_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200918BVZB164.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-09-20","aktenzeichen":"V ZB 164/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 164/17\n\nvom\n\n20. September 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:200918BVZB164.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.September 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom\n28. Juni 2017 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts\nNeuss vom 21. Januar 2017 den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden der Stadt\nDormagen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste Anfang\n2014 ohne gültige Ausweispapiere in das Bundesgebiet ein. Mit Beschluss vom\n21. Januar 2017 hat das Amtsgericht Haft bis zum 21. April 2017 zur Sicherung\nvon dessen Abschiebung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des\nBetroffenen, die nach seiner Abschiebung am 13. April 2017 auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtet worden ist, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe ein zulässiger\nHaftantrag zu Grunde gelegen. Die beteiligte Behörde habe in diesem die\nVoraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung nach Marokko sowie deren\nDurchführbarkeit und Dauer im konkreten Fall hinreichend dargelegt.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.\n\n4 1. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu\nder zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu\nder Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu\nder notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10,\nFGPrax 2012, 82 Rn. 12 ff., vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ 2017,\n1231 Rn. 6 und vom 17. Mai 2018 - V ZB 92/16, juris Rn. 5 jeweils mwN).\n\n5 b) Dem wird der Haftantrag nicht gerecht. Die beteiligte Behörde verweist\nhierin lediglich auf eine Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde, nach der\neine Abschiebung einschließlich der Ausstellung eines Passersatzpapiers, auch\nin Fällen ohne Sachbeweise, „innerhalb von drei Monaten möglich“ sei, das\nVerfahren in Einzelfällen aber auch länger dauern könne. Diese Ausführungen\nsind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom\n10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. auch Beschlüsse\nvom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 9 und vom 17. Mai 2018\n- V ZB 92/16, juris Rn. 6), unzureichend. Die Erkundigung bei der Zentralen\nAusländerbehörde beschreibt nur die allgemein zu erwartende Höchstdauer für\neine Abschiebung nach Marokko. Es ist nicht ausreichend, wenn die Behörde\neine solche Angabe schlicht übernimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai\n2018\n- V ZB 92/16, juris Rn. 6). Vielmehr ist die Behörde, wenn die Dauer der Pass-\n\nersatzbeschaffung für das betreffende Zielland bei Anwendung desselben Verfahrens variiert, gehalten, in dem Haftantrag den Zeitraum anzugeben, den sie\nnach den allgemeinen Rahmenbedingungen und den konkreten Umständen im\nFall des Betroffenen voraussichtlich benötigen wird (vgl. Senat, Beschluss vom\n22. Juni 2017 - V ZB 7/17, juris Rn. 8).\n\n6 2. Dieser Fehler ist auch nicht geheilt worden.\n\n7 a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung\ndes Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung\nfeststellt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014,\n384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzungen für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich\nangehört wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris\nRn. 9, vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8 und vom 17. Mai 2018\n- V ZB 92/16, juris Rn. 8).\n\n8 b) Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Die beteiligte Behörde hat im\nBeschwerdeverfahren zwar ergänzende Angaben zu der notwendigen Zeitdauer für die Durchführung der Abschiebung des Betroffenen gemacht. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen hierzu aber nicht persönlich angehört.\n\n9 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1\nFamFG), da eine Heilung nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen könnte (vgl.\nSenat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 10) und die angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist. Zudem kommt eine persönliche Anhö-\n\nrung des Betroffenen aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung nicht\nmehr in Betracht.\n\n10 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Neuss, Entscheidung vom 21.01.2017 - 16 XIV (B) 2/17 -\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2017 - 25 T 163/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-20/v-zb-164-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-20/v-zb-164-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:22.745529+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-20/v-zb-164-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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