{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200918BIXZA22.17.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2018-09-20","aktenzeichen":"IX ZA 22/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZA 22/17\nvom\n\n20. September 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:200918BIXZA22.17.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und\nMeyberg\n\nam 20. September 2018\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Revision\ngegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nOldenburg vom 8. Juni 2017 zu gewähren, wird abgelehnt.\n\nDer Wert des Verfahrens wird auf 23.726,75 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg.\n\n2 1. Soweit das Berufungsgericht den Kläger auf die Widerklage verurteilt\nhat, an den Beklagten weitere 15.618,41 € nebst Zinsen zu zahlen, ist die beabsichtigte Revision unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist.\nDas Berufungsgericht hat die Zulassung auf die Frage beschränkt, ob die zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten Vorabvergütungen in Höhe von\ninsgesamt 8.108,34 € anfechtbar seien.\n\n3 Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enthält zwar\nkeine Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich\n\naber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN). Dies ist hier der Fall. Aus\nder Begründung des Berufungsurteils ergibt sich eine zweifelsfreie, deutliche\nund daher rechtswirksame Beschränkung der Zulassung der Revision auf die\nFrage der Anfechtbarkeit der zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten\nVorabvergütungen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Revision\nsei zuzulassen, weil das Oberlandesgericht Hamm (ZIP 2017, 1123) die in § 3\nder Gesellschaftsverträge zu den Medienbriefen der Schuldnerin geregelte Vorabvergütung als feste (Mindest-)Verzinsung eingestuft habe. Deshalb sei der\nZulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO gegeben. Die Teilzulassung ist wirksam, weil es sich bei den Anfechtungsansprüchen aufgrund der\nverschiedenen Zahlungen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.\n\n4 Die Frage, in welchem Sinn § 3 der Gesellschaftsverträge auszulegen\nist, ist nur für die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen unentgeltlicher\nLeistung nach § 134 Abs. 1 InsO erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018\n- IX ZR 139/17, zVb). Sie betrifft jedoch nicht die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Rückzahlung von insgesamt 15.618,41 € aufgrund\nder nach einer Kündigung des Klägers am 2. Januar 2009 und am 3. Juli 2012\nzurückgezahlten Einlagen sowie der am 29. Dezember 2009 gezahlten Vorabvergütung, weil das Berufungsgericht aufgrund tatrichterlicher Würdigung des\nSachverhaltes angenommen hat, dass insoweit die Voraussetzungen des § 133\nAbs. 1 InsO erfüllt seien. Für die Entscheidung des Berufungsgerichts über die\nAnfechtung der genannten Zahlungen ist es unerheblich, ob aus § 3 des Gesellschaftsvertrags ein Anspruch auf eine gewinnunabhängige, feste Vergütung\nfolgt, oder ob es sich dabei nur um einen Vorschussanspruch auf zukünftige,\nnoch festzustellende Gewinne handelt. Das Berufungsgericht geht auf diese\nFrage bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllt\n\nsind, folgerichtig auch nicht ein. Andere Gründe, die das Berufungsgericht zur\nZulassung der Revision auch hinsichtlich der Vorsatzanfechtung veranlasst haben könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n5 2. Soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das\nlandgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat, ist die beabsichtigte Revision zulässig, jedoch voraussichtlich im Ergebnis unbegründet. Auf den vom Berufungsgericht angenommenen Zulassungsgrund, wie § 3 des Gesellschaftsvertrags\nauszulegen sei, kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist die Entscheidung des\nBerufungsgerichts hinsichtlich der Rückzahlung der zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten Vorabvergütungen unabhängig von dieser Frage richtig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch insoweit die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sind.\n\n6 Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Schuldnerin bei den Zahlungen\nam 2. Januar 2009, am 29. Dezember 2009 und am 3. Juli 2012 mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Es stellt weiter fest, dass die Kenntnis des Klägers vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch noch in den Jahren\n2009 und 2012 gegeben sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler\nsind nicht ersichtlich. Diese Feststellungen tragen auch für die Zahlung der\nVorabvergütungen zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 eine Anfechtung\nnach § 133 Abs. 1 InsO, weil diese Zahlungen zwischen und - wie die vom\n27. Dezember 2012 - nach den Terminen liegen, zu denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO bejaht\nhat. Es bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts\nnach dem Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte dafür, dass die\nSchuldnerin in dieser Zwischenzeit die Vorabvergütungen am 1. Juli 2010\n\n(833,34 €), am 28. Dezember 2010 (1.562,50 €), am 30. Juni 2011 (1.575 €),\nam 30. Dezember 2011 (1.575 €), am 2. Juli 2012 (1.512,50 €) und am 27. Dezember 2012 (1.050 €) ohne Benachteiligungsvorsatz gezahlt oder dass der\nKläger den - fortlaufend bestehenden - Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu diesen Zahlungsterminen nicht gekannt hat.\n\nKayser Gehrlein Grupp\n\nSchoppmeyer Meyberg\n\nVorinstanzen:\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 01.07.2016 - 7 O 1626/15 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2017 - 1 U 28/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-20/ix-za-22-17","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-20/ix-za-22-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:04.930494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-20/ix-za-22-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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