{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200618U5STR136.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-06-20","aktenzeichen":"5 StR 136/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 136/18\n(alt: 5 StR 166/16)\n\nvom\n\n20. Juni 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:200618U5STR136.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2018,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mutzbauer\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Sander,\nProf. Dr. König,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Mosbacher\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin als Gruppenleiterin\n\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt E.\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin O.\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. September 2015 wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen\nversuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und\nKörperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung in drei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 7. Juli 2016\n(5 StR 166/16) lediglich den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die gegen\ndas nunmehrige gleichlautende Urteil mit der Sachrüge geführte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt\nohne Erfolg.\n\n2 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt\nhat, ist die neuerliche Gesamtstrafe zwar überaus milde, ihre Zumessung weist\naber keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für die Aussetzungsentscheidung. Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung nunmehr strafschärfend den langen Tatzeitraum sowie den Umstand berücksichtigt,\ndass sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen\nrichten (vgl. BGH aaO). Den gleichwohl straffen Zusammenzug der Einzelstrafen hat es indes insbesondere mit der seit den Taten verstrichenen Zeit begründet. Dies hält sich – ungeachtet der überaus kurzen Begründung – auch\nangesichts der Aussöhnung mit einem Teil der Nebenklägerinnen in dem weiten\nSpielraum, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung zukommt.\n\n3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nStPO. Die Nebenklägerin trägt ihre in der Rechtsmittelinstanz entstandenen\nnotwendigen Auslagen selbst (vgl. KK-StPO/Grieg, 7. Aufl., § 473 Rn. 11 mwN).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-20/5-str-136-18","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-20/5-str-136-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:25.699712+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-20/5-str-136-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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