{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200618B5STR225.18.1","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-06-20","aktenzeichen":"5 StR 225/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 225/18\n\nvom\n20. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:200618B5STR225.18.1\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 – auch soweit es den Mitangeklagten K. betrifft – im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30.000 Euro angeordnet. Den\nnicht mehr revidierenden Mitangeklagten K. hat es wegen Beihilfe zu\ndieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und 2.000 Euro Wertersatz eingezogen. Die\nmit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten\nerzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt nach § 357 Satz 1\n\nStPO zur Erstreckung der Aufhebung des Strafausspruchs auf den Mitangeklagten K. .\n\n2 1. Die Beweiswürdigung weist – eingedenk der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungstiefe – keinen Rechtsfehler auf. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich und nachvollziehbar. Dies gilt auch für\ndie Grundlagen der Berechnung des Wertersatzes, die das Landgericht bei der\nBestimmung des durch den Betäubungsmittelverkauf erzielten Erlöses dargestellt hat (UA S. 30). Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch\nund die Einziehungsentscheidung.\n\n3 2. Nicht bestehen bleiben kann indes der Strafausspruch. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last\ngelegt, dass Kokain in den Konsumentenkreislauf gelangt ist. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1993 – 2 StR 47/93), weil ihm damit\nin der Sache das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes (Nichtinverkehrbringen\ngehandelter Betäubungsmittel, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017\n– 3 StR 142/17 mwN) zur Last gelegt wird. Der Senat kann nicht ausschließen,\ndass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.\n\n4 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom\nRechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass bei einer Bewährungsversagung\nmangels besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nach ständiger\nRechtsprechung die Frage der positiven Legalprognose nicht – wie hier – offen\nbleiben darf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015\n– 4 StR 152/15, NStZ-RR 2015, 373, 374 mwN).\n\n5 3. Gemäß § 357 Satz 1 StPO war die Aufhebung des Strafausspruchs\nauf den Mitangeklagten K. zu erstrecken, da das Landgericht auch ihm\nstraferhöhend zur Last gelegt hat, dass die Droge in den Handel gelangt ist.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-20/5-str-225-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-20/5-str-225-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:25.728095+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-20/5-str-225-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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