{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200318BIZB104.17.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2018-03-20","aktenzeichen":"I ZB 104/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 104/17\n\nvom\n\n20. März 2018\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nECLI:DE:BGH:2018:200318BIZB104.17.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch die\nRichter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und\ndie Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Mitglieder des Senats wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.\n\n3. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2018 wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im\nZusammenhang mit der Ablehnung einer Fördermaßnahme durch die Antragsgegnerin. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Einen neuerlichen\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht drei Monate\nspäter ebenfalls zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde dagegen hat der\nEinzelrichter am Oberlandesgericht ebenso zurückgewiesen wie eine nachfolgende Anhörungsrüge. Mit einem einen Tag vor der Entscheidung des Einzelrichters über die Anhörungsrüge eingegangenen Telefaxschreiben hat die An-\n\ntragstellerin den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\nDas Oberlandesgericht hat das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde\nder Antragstellerin vom 16. November 2017 hat der Senat mit Beschluss vom\n18. Januar 2018 als unzulässig verworfen.\n\n2 Mit am 7., 8. und 11. März 2018 beim Bundesgerichtshof eingegangenen\nSchreiben, die auf den 3. März 2018 datiert sind, hat die Antragstellerin einen\nAntrag auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsbeschlusses vom\n18. Januar 2018 gestellt, Gehörsrüge erhoben und den Senat als befangen abgelehnt.\n\n3 II. Das Ablehnungsgesuch, der Tatbestandsberichtigungsantrag sowie\ndie Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.\n\n4 1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Der Senat entscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder.\n\n5 a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit sind die abgelehnten Richterinnen\nund Richter von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner dienstlichen\nStellungnahme (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924, 925).\n\n6 b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht an einer\nweiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH,\nBeschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Eindeutig unzulässig\nist ein Ablehnungsgesuch unter anderem, wenn es sich gegen den gesamten\nSpruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO können nur einzelne Rich-\n\nterinnen und Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018\n- V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN).\n\n7 So liegt es hier. Die Antragstellerin hat mit ihrem am 11. März 2018 eingegangenen Schreiben in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt.\n\n8 c) Überdies ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, weil die Begründung\nzu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes\nAblehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei\nBegründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung,\nwenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von\nden konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann,\nwenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters oder\nder abgelehnten Richterin selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129\nRn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3).\n\n9 So liegt es hier. Dem Schreiben der Antragstellerin kann eine nachvollziehbare Begründung des Ablehnungsgesuchs nicht entnommen werden.\n\n10 2. Der Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) ist bereits unzulässig, weil er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht\nvon einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden\nist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003\n- I ZR 176/01, GRUR 2004, 271). Der Antrag ist auch nicht statthaft; § 320 ZPO\nist auf den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2018 nicht anwendbar. Überdies\nfehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für eine Tatbestandsberichtigung.\n\n11 3. Die von der Antragstellerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a\nAbs. 1 ZPO war ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.\n\n12 a) Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht von einem\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im\nRechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in\ndiesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN).\n\n13 b) Die Anhörungsrüge ist überdies unzulässig, weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Soweit die Antragstellerin\nAusführungen zum Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht\nmacht, legt sie eine Gehörsverletzung durch den Senat nicht dar. Das Rechtsmittel aus dem Schreiben vom 16. November 2017 war unzulässig (vgl. BGH,\nBeschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 104/17, juris Rn. 2 ff.). Nur im Rahmen\n\neines verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmittels kann eine Prüfung in der\nSache erfolgen und entsprechender Vortrag berücksichtigt werden.\n\n14 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.\n\nKoch Schaffert Kirchhoff\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nLG Bonn, Entscheidung vom 04.09.2017 - 4 O 50/16 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2017 - 16 W 53/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/i-zb-104-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/i-zb-104-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:13.992028+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-20/i-zb-104-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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