{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR84.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-03-20","aktenzeichen":"3 StR 84/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 84/18\nvom\n20. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR84.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n20. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2017\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nBetrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Abgabenüberhebung und mit Untreue, und wegen Untreue in Tateinheit mit Abgabenüberhebung in zwei weiteren Fällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch zu Fall II. 8 der Urteilsgründe aufgehoben; die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabenüberhebung und mit Untreue, und\nwegen Untreue in Tateinheit mit Abgabenüberhebung in drei weiteren Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\n\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt\nund vornehmlich die Strafzumessung beanstandet, führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs sowie zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 8 der Urteilsgründe; im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Feststellungen belegen in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe\nnicht die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB).\n\n3 a) Nach den Feststellungen hatte der anderweitig verfolgte C. die\nGeschädigten S. und K. darauf angesprochen, ob sie Interesse hätten, sich an der Übernahme einer Spielhalle zu beteiligen. Als diese sich dazu\nbereit erklärten, suchte C. zusammen mit S. den als Sachgebietsleiter\ndes Gewerbeaufsichtsamts der Stadt H. tätigen Angeklagten auf, der S.\nvorspiegelte, er könne sich zusammen mit K. und C. das Recht zur\nÜbernahme der in Kürze schließenden Spielhalle eines anderen Betreibers sichern, wenn er unverzüglich eine entsprechende Betriebserlaubnis beantrage.\nS. stellte den Antrag, worauf der Angeklagte die Erlaubnis erteilte und hierfür \"Gebühren\" von insgesamt 87.500 € geltend machte. Hiervon zahlte S.\n62.500 €, K. 25.000 €. Der Angeklagte kehrte davon 9.000 € als \"Vermittlungsgebühr\" an C. aus, den Rest des Geldes verwendete er für sich. An\ndie Stadtkasse H. führte er nichts ab.\n\n4 b) Danach erweist sich die Annahme von zwei tatmehrheitlichen Fällen\nder Abgabenüberhebung (§ 353 Abs. 1 StGB; zur Spezialität dieser Vorschrift\nim Verhältnis zu § 263 StGB s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR\n394/08, NStZ 2009, 506, 507, sofern keine weitere Täuschung zu derjenigen,\ndie notwendig zur Abgabenüberhebung gehört, hinzutritt; solche weiteren Täuschungen hat das Landgericht in anderen Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt) als\n\nrechtsfehlerhaft. Das Landgericht ist hiervon ersichtlich deswegen ausgegangen, weil die Zahlungen auf die - zum gewichtigen Teil rechtswidrig - geltend\ngemachten Gebühren von zwei Geschädigten geleistet wurden. Es hat dabei\nindes unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen\nallein gegenüber dem Geschädigten S. handelte und auf dessen Vorstellungsbild einwirkte, sodass sich die Tat als lediglich eine einheitliche Gebührenüberhebung darstellt. Da sich den Feststellungen auch nicht entnehmen\nlässt, dass der Angeklagte die vereinnahmten Gelder der Stadtkasse durch\nmehrere Tathandlungen vorenthielt, ist danach zu Gunsten des Angeklagten\ndavon auszugehen, dass er sich in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe nur\neiner Abgabenüberhebung in Tateinheit mit Untreue (zumindest bezüglich der\nrechtmäßigen Gebühren; § 266 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat; denn weitergehende Feststellungen sind in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten.\n\n5 c) Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354\nAbs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der\nAngeklagte gegen die Annahme von Tateinheit der Fälle II. 8 und 9 der Urteilsgründe nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und er durch die\nentsprechende Änderung des Schuldspruchs hier außerdem nicht beschwert\nist.\n\n6 2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses zieht den Wegfall der im\nFall II. 8 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nnach sich, die trotz des höheren auf S. entfallenden Schadens niedriger als\ndie für den Fall II. 9 verhängte Strafe ausgefallen ist.\n\n7 Der Wegfall der genannten Einzelstrafe lässt den Gesamtstrafausspruch\nunberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zwei\nJahren und vier Monaten, zwei Jahren (fünfmal) und einem Jahr und neun Monaten (zweimal) auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Dies\ngilt auch unter Berücksichtigung der seit den Taten verstrichenen Zeiträume,\ndie ohnehin bis auf den Fall II. 1 allein angesichts des Umfangs des Verfahrens\nals nicht besonders auffällig erscheinen.\n\nBecker Spaniol Tiemann\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/3-str-84-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/3-str-84-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:25.373407+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-20/3-str-84-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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