{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2018-03-20_2_StR_531_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200318B2STR531.17.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-03-20","aktenzeichen":"2 StR 531/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 531/17\n\nvom\n20. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:200318B2STR531.17.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n20. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. Juni 2017, soweit es den Angeklagten\nK. betrifft, im gesamten Strafausspruch aufgehoben,\njedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu Einzelstrafen zwischen\neinem Jahr und einem Monat und zwei Jahren und neun Monaten sowie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf\ndie Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-\n\nten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Hingegen hält der Strafausspruch in den 21 verhängten Einzelstrafen\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n4 a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,\nsie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich,\nwenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht\ngegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte\nStrafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR\n355/80, BGHSt 29, 319, 320). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle\nist ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987\n– GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).\n\n5 b) Nach diesem Maßstab hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die\nStrafkammer hat bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen sowohl bei der\nStrafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten\ndes Angeklagten berücksichtigt, „dass der Angeklagte in Deutschland bereits\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall strafrechtlich\nvorbelastet ist“. Dies wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\n6 Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig\nvom 25. April 2017 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls „im besonders schweren Fall“ zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden. Die Verurteilung erfolgte nach den verfahrensgegenständlichen Taten dieses Verfahrens, die der Angeklagte zwischen dem 25. Juni 2013 und dem\n28. Oktober 2015 beging. Zum Zeitpunkt der ausgeurteilten Taten war der Angeklagte damit in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorbestraft.\n\n7 Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, denn der Senat kann nicht\nausschließen, dass das Landgericht ohne diesen strafschärfenden Gesichtspunkt zu einer milderen Ahndung gelangt wäre, zumal es die einschlägigen und\ngrundsätzlich berücksichtigungsfähigen polnischen Verurteilungen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 9. November 2016 – 5 StR 485/16, juris; Beschluss vom\n19. November 2011 – 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305; MK-StGB/Miebach/\nMayer, 3. Aufl., § 46 Rn. 231) ausdrücklich von seiner Strafzumessung ausgenommen hat.\n\n8 c) Die Aufhebung sämtlicher Einzelfreiheitsstrafen zieht die Aufhebung\ndes Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\n9 d) Die von der Strafkammer zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergän-\n\nzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch\nstehen.\n\n10 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin,\ndass sich aus den Urteilsgründen nicht erschließt, weshalb das Landgericht im\nFall II.21 der Urteilsgründe ohne Hinzutreten weiterer Umstände, augenscheinlich mit Blick auf den Wert des entwendeten Fahrzeugs, die gleiche Einzelstrafe\nwie in den Fällen II.3 bis II.5, II.17, II.19, II.20 der Urteilsgründe ausgesprochen\nhat. Dies lässt besorgen, dass es die allein im Fall II.21 erfolgte Sicherstellung\nund Rückgabe des Fahrzeugs an den Geschädigten bei der Strafzumessung\naus dem Blick verloren hat.\n\n11 Zudem kann es den Bestand des Urteils gefährden, wenn das Vorliegen\neines vertypten Milderungsgrundes (Fälle II.27 und II.32 der Urteilsgründe) im\nZuge der Erörterung eines minder schweren Falles keine Erwähnung findet (st.\nRspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 7. März 2017 – 2 StR 567/16, juris\nRn. 6).\n\nSchäfer Appl Krehl\n\nBartel Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/2-str-531-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/2-str-531-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:19.627638+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-20/2-str-531-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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