{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200218UXIZR551.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-02-20","aktenzeichen":"XI ZR 551/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 551/16 Verkündet am:\n20. Februar 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:200218UXIZR551.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 20. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September 2016 im\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des\nLandgerichts Mainz vom 14. März 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 3. Mai 2016 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten über die Widerruflichkeit einer Willenserklärung der\nKlägerin.\n\n2 Die Parteien schlossen am 23. März 2006 einen Verbraucherdarlehensvertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von 172.305,36 € mit einem für\nfünf Jahre festen Nominalzinssatz in Höhe von 4,65% p.a. Die Klägerin war berechtigt, jederzeit Sondertilgungen bis zu 172.305,36 € zu erbringen. Mit Vertrag vom 22. März 2010 einigte sich die Klägerin mit der Beklagten dahin, das\nendfällige Darlehen solle in ein Annuitätendarlehen umgewandelt werden. Den\nfür nunmehr zehn Jahre festen Nominalzinssatz legten die Parteien mit 4,15%\np.a. fest. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten dienten zwei Grundpfandrechte über 175.000 € und 107.000 €. Im Zuge der Vereinbarung vom 22. März\n2010 belehrte die Beklagte die Klägerin über ein Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Mit Schreiben vom 29. September 2014 widerrief die Klägerin ihre auf\nAbschluss der Vereinbarung vom 22. März 2010 gerichtete Willenserklärung.\n\n4 Ihre Klage auf Feststellung und Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug\ngegen Zahlung des von ihr errechneten Saldos zugunsten der Beklagten aus\ndem Rückgewährschuldverhältnis, weiter auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der\nKlägerin, mit der sie schließlich noch verlangt hat festzustellen, der zwischen\nden Parteien geschlossene Darlehensvertrag aus dem Jahr 2010 habe sich in\nein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, die Beklagte zu verurteilen, die\nSicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung \"freizugeben\", und die Beklagte zu\nverurteilen, vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu erstatten, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die begehrte Feststellung getroffen und außerdem festgestellt, die Beklagte sei \"Zug um\nZug gegen Zahlung des von der Klägerin aus dem Rückabwicklungsverhältnis\ngeschuldeten Betrages\" zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Weiter hat\nes die Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten nebst Zinsen freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der\nBeklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage auf Feststellung, die Vereinbarung \"vom\n15. März 2010\" (gemeint: vom 22. März 2010) habe sich \"in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt\", sei zulässig, weil von der Beklagten als einer\nBank zu erwarten sei, dass sie auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisten\nwerde. Die Klägerin habe ihre auf Abschluss der Vereinbarung vom 22. März\n2010 gerichtete Willenserklärung widerrufen können, weil die Beklagte unklar\nüber die Länge der Widerrufsfrist belehrt habe. Das Widerrufsrecht der Klägerin\nsei nicht verwirkt. Allerdings könne die Klägerin neben der begehrten Feststellung nur die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte Zug um Zug gegen\nZahlung zur Herausgabe der Sicherheiten verpflichtet sei, weil die Parteien über\ndie Höhe des \"Zug um Zug gegen die Freigabe zu zahlenden Ablösungsbetrages\" stritten. Weiter könne die Klägerin auch nur Freistellung von vorgerichtlich\nverauslagten Anwaltskosten nebst Zinsen beanspruchen.\n\nII.\n\n7 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in\nwesentlichen Punkten nicht stand.\n\n8 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Klage\nauf Feststellung der Umwandlung der Vereinbarung von März 2010 in ein\nRückgewährschuldverhältnis sei zulässig. Dem Feststellungsantrag fehlt, wie\nder Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile\nvom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom\n21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017\n- XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15,\nWM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602\n\nRn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, n.n.v.), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil hier nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Das Berufungsgericht\nhat im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, die Parteien stritten über die Anspruchshöhe.\n\n9 2. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die\nBeklagte habe die Klägerin gemäß § 355 Abs. 2 BGB in der nach Art. 229 § 9\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB hier noch\nmaßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) unrichtig\nüber das ihr nach § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt, so\ndass die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im September 2014 noch habe widerrufen können. Revisionsrechtlich\nzugunsten der Beklagten unterstellt, die Parteien hätten im März 2010 lediglich\nden Zins- und Tilgungsanteil der Darlehensraten ohne Einräumung eines neuen\nKapitalnutzungsrechts neu geregelt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016\n- XI ZR 385/15, WM 2016, 1727, 1728), bestand schon kein Widerrufsrecht,\nüber das die Klägerin hätte belehrt werden müssen. Aber selbst wenn der Klägerin im März 2010 ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden und die\nvon ihr im März 2010 abgegebene Willenserklärung grundsätzlich widerruflich\ngewesen wäre, war die Widerrufsfrist im September 2014 abgelaufen, weil die\nWiderrufsbelehrung der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprach.\n\n10 Soweit die Beklagte in das Belehrungsformular mit dem 15. März 2010\ndas dem Vertragsschluss vorgelagerte Datum der Erstellung des Vertragsformulars eingefügt hat, war die Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu der auf\nAbschluss der Vereinbarung vom 22. März 2010 gerichteten Willenserklärung\nder Klägerin dadurch nicht beeinträchtigt. Der Zusatz verunklarte auch nicht die\nam Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF orientierten und damit hinreichend deutlichen Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2017 - XI ZR 264/16, - XI ZR\n279/16 und - XI ZR 280/16, jeweils juris).\n\n11 Dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot genügten auch die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Senatsurteilen vom 14. März 2017 (XI ZR 442/16, WM 2017,\n849 Rn. 23) und vom 28. November 2017 (XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8)\nentschieden hat, macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung mittels der\nerkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote: \"Die Widerrufsfrist beträgt\ngemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [aF] einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw.\nwerden kann\" im Anschluss an die Angabe \"zwei Wochen (einem Monat)\" hinreichend deutlich, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden\nim Text alternativ genannten Fristlängen abhängt. Seine Belehrung über die\nLänge der Widerrufsfrist erfüllt mithin die gesetzlichen Anforderungen. Das gilt\nauch mit Rücksicht auf das gestalterische Deutlichkeitsgebot (Senatsurteil vom\n28. November 2017, aaO).\n\n12 Dem Deutlichkeitsgebot entsprachen außerdem die Ausführungen der\nBeklagten unter den Überschriften \"Widerrufsfolgen\" und \"Finanzierte Geschäfte\" (Senatsurteil vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50\nRn. 9 f.).\n\n13 3. Schließlich weist der Ausspruch des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen Rechtsfehler auf. Das gilt aus den mit Senatsbeschluss vom 17. Januar\n2017 (XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7) dargelegten Gründen zum einen,\nsoweit die Klägerin - auslegungsbedürftig und auslegungsfähig - die \"Freigabe\"\nvon Grundpfandrechten \"Zug um Zug\" gegen Zahlung des von ihr zugunsten\nder Beklagten ermittelten Saldos aus einem Rückgewährschuldverhältnis beantragt hat. Zum anderen wäre die Beklagte - die fortbestehende Widerruflichkeit\nder auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin unterstellt - zum Zeitpunkt der Mandatierung des von der Klägerin vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwalts nicht in Verzug gewesen. Ein Anspruch auf\n\"Freistellung\" von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten bestand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR\n467/15, WM 2017, 906 Rn. 25 ff., 34 f., vom 25. April 2017 - XI ZR 314/16,\nBKR 2017, 373 Rn. 15 und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 397/16, n.n.v.; zu der\nbeantragten Verzinsung vgl. überdies Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR\n508/15, WM 2017, 808 Rn. 34; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR\n267/16, WM 2017, 2324 Rn. 28 f.).\n\nIII.\n\n14 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).\n\n15 Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der\nSenat die Berufung der Klägerin - soweit durch das Berufungsgericht noch nicht\ngeschehen - zurück. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, für den es damit\nbei der Abweisung als unbegründet durch das Landgericht bleibt. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil\nechte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungs-\n\ninteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden\n(st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM\n2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256\nRn. 29).\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Mainz, Entscheidung vom 14.03.2016 - 5 O 114/15 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2016 - 8 U 434/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/xi-zr-551-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/xi-zr-551-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:01.872218+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-20/xi-zr-551-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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