{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2018-02-20_XI_ZR_127_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200218UXIZR127.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-02-20","aktenzeichen":"XI ZR 127/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 127/16 Verkündet am:\n20. Februar 2018\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:200218UXIZR127.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 16. Januar 2018 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger und den\nRichter Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des\nRechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 13. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2016 mit Ausnahme der\nEntscheidung über die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten\nWillenserklärung.\n\n2 Am 4. März 2009 schloss der Kläger zum Zwecke des Kaufs und der\nRenovierung eines Hauses einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten über 140.000 € mit einem bis zum 28. Februar 2019 festgeschriebenen\nNominalzins von 4,98% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 5,11% (Vertragsnummer: 19). Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente\neine Grundschuld. Der Vertrag wurde in Anwesenheit beider Parteien in der\nFiliale der Beklagten geschlossen.\n\n3 Die Beklagte belehrte den Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags\nüber sein Widerrufsrecht wie folgt:\n\n4 Ebenfalls am 4. März 2009 schloss der Kläger noch einen weiteren Darlehensvertrag mit der Beklagten über 18.000 € mit einer Zinsbindung bis zum\n30. Oktober 2014 (Vertragsnummer: 27).\n\n5 Mit Schreiben vom 26. April 2014 erklärte der Kläger unter der Eingangszeile \"Kundennr.: 27\" den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Nachdem die Beklagte den Widerruf\nzurückgewiesen hatte, machte der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des\nKlägers mit Schreiben vom 24. Juni 2014 - erneut unter Angabe der Darlehensnummer 27 - Ausführungen zu Belehrungsfehlern und forderte die\nBeklagte auf, dem Kläger eine Berechnung über die Restvaluta zukommen zu\nlassen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 stellte der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers dann klar, dass sich seine Ausführungen auf den\nDarlehensvertrag mit der Nummer 19 bezogen, und erklärte für den\nKläger vorsorglich nochmals den Widerruf der auf Abschluss dieses Vertrags\ngerichteten Willenserklärung.\n\n6 Die auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die Grundschuld Zug\num Zug gegen Zahlung \"der Restvaluta\" zum 8. Juli 2014 betreffend das besicherte Darlehen mit der Nummer 19 bzw. zum 30. Oktober 2014 betreffend das weitere besicherte Darlehen mit der \"Nummer 27\" sowie\nauf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nebst Zinsen gerichtete\nKlage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er\nden Zug-um-Zug-Vorbehalt betreffend das Darlehen mit der Endnummer -19\ndahin neu gefasst hat, dass Zug um Zug die \"Restvaluta zum 31. Dezember\n2015 (118.839,52 €)\" zu zahlen ist, und klageerweiternd den Feststellungsantrag ergänzt hat, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nummer 19\ndurch \"den Widerruf vom 24. Juni bzw. 8. Juli 2014\" in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit sei-\n\nner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt in der\nBerufungsinstanz gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt in dem aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist\ndie Revision des Klägers zurückzuweisen.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U\n84/15, juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n9 Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung\nder Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis sei\ngemäß § 533 ZPO zulässig. Auch dieser Antrag sei aber in der Sache unbegründet.\n\n10 Dem Kläger habe im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden,\nso dass offen bleiben könne, auf welche der drei Widerrufserklärungen des\nKlägers gegebenenfalls abzustellen wäre. Die dem Kläger am 4. März 2009\nerteilte Belehrung habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die im\nAnschluss an die Länge der Widerrufsfrist angefügte Fußnote sei weder hinsichtlich der optischen Gestaltung noch hinsichtlich des Inhalts zu beanstanden.\nDabei könne dahinstehen, ob die alternative Formulierung im Fußnotentext bezogen auf alle denkbaren Fallkonstellationen mit dem Deutlichkeitsgebot ver-\n\neinbar sei. Jedenfalls bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis - Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien in der Filiale der Beklagten bei gleichzeitiger Aushändigung der Widerrufsbelehrung - sei dem Deutlichkeitsgebot Genüge getan. Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist sei ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. Da der Kläger die Belehrung unmittelbar bei Vertragsschluss in\nder Filiale der Beklagten erhalten habe, habe kein Zweifel daran bestehen können, dass es für den Fristanlauf auf den 4. März 2009 als Ereignistag ankomme. Die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen stehe mit den\ngesetzlichen Vorgaben ebenfalls in Einklang. Schließlich sei die Belehrung\nauch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift \"Finanzierte Geschäfte\" eine inhaltlich korrekte Sammelbelehrung zu verschiedenen Arten finanzierter Geschäfte enthalte, obwohl hier kein verbundenes Geschäft vorgelegen habe.\n\nII.\n\n11 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\nin allen Punkten stand.\n\n12 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass dem\nKläger bei Abschluss des Darlehensvertrags mit der Endnummer -19 am\n4. März 2009 gemäß § 495 Abs. 1 BGB das Recht zustand, seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gemäß § 355 Abs. 1\nund 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32,\n38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und\ndem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.\n\n13 2. Unzutreffend ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die\nWiderrufsfrist sei im Jahr 2014 bereits abgelaufen gewesen.\n\n14 a) Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist belehrt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, können die nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten Umstände ihrer Erteilung entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zwar nicht herangezogen werden, um einen durch objektive Auslegung\nermittelten Belehrungsfehler auszuräumen (Senatsurteile vom 21. Februar 2017\n- XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 ff. und vom 21. November 2017 - XI ZR\n106/16, WM 2018, 51 Rn. 14). Das Berufungsgericht ist aber dennoch zum zutreffenden Ergebnis gelangt, weil nach objektiver Auslegung ein Belehrungsfehler nicht vorliegt. Nach der ebenfalls erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote: \"Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [aF] einen Monat, wenn die\nWiderrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann\" im Anschluss an die Angabe \"zwei Wochen (einem\nMonat)\" ausreichend klar, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der\nbeiden im Text alternativ genannten Fristen abhängt (Senatsurteil vom 14. März\n2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23).\n\n15 b) Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass die bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Angaben der Beklagten\nunter der Überschrift \"Widerrufsfolgen\" dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot genügen (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906\nRn. 48 und vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 9).\n\n16 c) Ferner hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Belehrung nicht deshalb fehlerhaft ist, weil sie unter der Überschrift \"Finanzierte\nGeschäfte\" eine für sich zutreffende Sammelbelehrung für verschiedene Arten\nfinanzierter Geschäfte enthält, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn 9 ff., Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 906 Rn. 49 ff. und vom\n28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 10).\n\n17 d) Unzutreffend ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass\ndie Belehrung zum Fristbeginn den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Mittels\nder Wendung \"der schriftliche Vertragsantrag\" brachte die Beklagte nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist die Vertragserklärung des Klägers war (Senatsurteile vom 21. Februar\n2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff. mwN, vom 14. März 2017\n- XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15,\nWM 2017, 1258 Rn. 21). Auf die Umstände der Erteilung der Belehrung kommt\nes, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht an (Senatsurteil vom\n21. Februar 2017 aaO Rn. 16 ff. und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16,\nWM 2018, 51 Rn. 14). Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kommt der Beklagten nicht zugute. Die Abweichungen der Belehrung\ngegenüber der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen zwischen dem 1. April 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung\ngingen über das Maß hinaus, das der Senat als für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016\n- XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 20 ff.).\n\nIII.\n\n18 Das Berufungsurteil stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als\nrichtig dar, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des\nAntrags auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen zurückgewiesen hat (§ 561 ZPO). Im Übrigen hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch nicht mit anderer Begründung stand.\n\n19 1. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu. Selbst\nwenn man davon ausginge, dass, was das Berufungsgericht bislang offen gelassen hat, bereits die vom Kläger selbst am 26. April 2014 abgegebene Erklärung als Widerruf des Darlehensvertrags mit der Endnummer -19 aufzufassen\nsei und dieses Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe, könnte der Kläger Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus\nVerzug nicht verlangen. Auch auf dieser Grundlage bieten die Feststellungen\ndes Berufungsgerichts nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte, was aber Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, zum Zeitpunkt\nder Mandatierung des spätestens seit dem 24. Juni 2014 mit der Angelegenheit\nbefassten vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Erbringung einer\nder ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden\nFassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB obliegenden\nLeistungen nach den im Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM\n2017, 906 Rn. 23 ff., 31) näher präzisierten Grundsätzen bereits in Schuldnerverzug befunden hat. Im Schreiben vom 26. April 2014 hat der Kläger weder\neine von ihm beanspruchte Leistung bezeichnet noch seinerseits die von ihm\ngeschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten. Vielmehr hat der zu diesem Zeitpunkt bereits mandatierte vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben\n\nvom 24. Juni 2014 die Beklagte erst aufgefordert, ihre Ansprüche zum Stichtag\n28. April 2014 zu beziffern. Der Kläger kann die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde\nihm Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar\n2017 aaO Rn. 34 f.) oder weil sie einen berechtigten Widerruf zurückgewiesen\nhabe (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22).\nDer Zahlungsantrag ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf\n(§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif.\n\n20 2. Nicht abweisungsreif ist dagegen der Feststellungsantrag.\n\n21 a) Der Umstand, dass der Kläger in seinem Feststellungsantrag mehrere\nWiderrufserklärungen zitiert, führt nicht zur Unzulässigkeit wegen mangelnder\nBestimmtheit. Vielmehr ist der Klageantrag so auszulegen, die Widerrufserklärungen seien in ihrer zeitlichen Abfolge in ein Eventualverhältnis gestellt (vgl.\nSenatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 17).\n\n22 b) Zwar fehlt dem Antrag festzustellen, der Darlehensvertrag habe sich in\nein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, wie der Senat nach Erlass des\nBerufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 21. Februar 2017\n- XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16,\nWM 2017, 849 Rn. 19 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258\nRn. 16), das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Im konkreten Fall steht\nnicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien\nendgültig bereinigt. Die positive Feststellungsklage ist daher auch nicht nach\nMaßgabe des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766\nRn. 16) ausnahmsweise zulässig. Eine Auslegung als negative Feststellungsklage kommt - anders als die Revision meint - mangels eines in diesem Sinne\n\nauslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (einen anderen Fall betraf das Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017,\n1258 Rn. 10 ff., 16).\n\n23 Der Senat kann die Feststellungsklage, was allerdings auch auf ein\nRechtsmittel des Klägers ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in\npeius statthaft wäre (Senatsurteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM\n2018, 45 Rn. 20 mwN), aber nicht als unzulässig statt als unbegründet abweisen. Dem Kläger muss Gelegenheit gegeben werden, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15,\nWM 2017, 906 Rn. 39 und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849\nRn. 32).\n\n24 c) Der Senat kann auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellungsklage erkennen. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist zwar\nnur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung, so dass ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat, bei\ntatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse auch in der Revisionsinstanz aus\nsachlichen Gründen abgewiesen werden kann (Senatsurteile vom 21. Februar\n2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41 mwN und vom 14. März 2017\n- XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 33). Die Feststellungsklage ist jedoch nicht\nin der Sache abweisungsreif. Mangels hierzu getroffener Feststellungen kann\nder Senat nicht von einer § 242 BGB widerstreitenden Ausübung des Widerrufsrechts ausgehen.\n\n25 3. Der Antrag auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die Grundschuld ist ebenfalls nicht abweisungsreif. Zwar ist der Antrag gemäß § 253\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt gefasst, weil der vom Kläger zu\nzahlende Betrag hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer -27 nicht konk-\n\nret beziffert wird. Ihm ist jedoch, weil das Berufungsgericht insoweit Bedenken\ngegen die Zulässigkeit der Antragstellung nicht geäußert hat, noch Gelegenheit\nzu geben, zu einer den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Antragstellung überzugehen.\n\nIV.\n\n26 Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n27 1. Das Berufungsgericht wird die im Verhältnis der Parteien zueinander\nmaßgebliche Widerrufserklärung zu ermitteln haben. Dessen bedarf es, weil es\nnicht nur für die Frage, ob die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufs verstrichen war, sondern auch für die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 242 BGB\nund für die Ermittlung der - hier im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer Löschungsbewilligung relevanten - Widerrufsfolgen auf die konkrete Erklärung ankommt (Senatsurteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45\nRn. 28).\n\n28 2. Das Berufungsgericht wird sich sodann als dazu zuvörderst berufener\nTatrichter anhand der nach Erlass des Berufungsurteils präzisierten Grundsätze\nmit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegengestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016\n- XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 17 ff., 39 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211,\n123 Rn. 34 ff., 42 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212,\n207 Rn. 29 ff.; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, n.n.v.).\n\n29 3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der Endnummer -19 gerich-\n\ntete Willenserklärung wirksam widerrufen, wird es hinsichtlich des Antrags auf\nErteilung einer Löschungsbewilligung für die Grundschuld, falls der Klageantrag\n- anders als bislang - gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefasst wird, Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Grundschuld auch Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1\nBGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB sichert (vgl. Senatsurteile vom\n16. Mai 2006 - XI ZR 48/04, juris Rn. 19 und vom 26. September 2006 - XI ZR\n358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37). Der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede ist im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend\nbedingt, so dass der Kläger die Aufgabe des Rechts gemäß §§ 875, 1183, 1192\nAbs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11, NJW\n2013, 1676 Rn. 16; BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202,\n150 Rn. 11), das er mit seinem Antrag auf Erteilung einer Löschungsbewilligung\n\nbeansprucht, lediglich nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrages\n- und nicht \"Zug um Zug\" - verlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom\n17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7).\n\nEllenberger Maihold Menges\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Bonn, Entscheidung vom 29.04.2015 - 2 O 294/14 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.02.2016 - 13 U 84/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/xi-zr-127-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1183","ref_norm":"1183","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/xi-zr-127-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:01.817794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-20/xi-zr-127-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. Zivilsenat","date":"2018-02-20","dockets":["XI ZR 127/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200218UXIZR127.16.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2018-02-20_XI_ZR_127_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200218UXIZR127.16.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.02.2018 – XI ZR 127/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/xi-zr-127-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des\nRechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 13. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2016 mit Ausnahme der\nEntscheidung über die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/346","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"346","label":"§ 346 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/253","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"253","label":"§ 253 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/1183","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1183","label":"§ 1183 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1192","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1192","label":"§ 1192 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-9","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-9","label":"Art 229 § 9 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-22","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-22","label":"Art 229 § 22 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-32","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-32","label":"Art 229 § 32 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-38","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-38","label":"Art 229 § 38 BGBEG","mentions":1},{"id":"ZPO/533","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"533","label":"§ 533 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/875","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"875","label":"§ 875 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/495","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"495","label":"§ 495 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:02:01.817794+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}