{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200218BIIZB2.17.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2018-02-20","aktenzeichen":"II ZB 2/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 2/17\n\nvom\n\n20. Februar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:200218BIIZB2.17.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder,\nDr. Bernau und die Richterin Grüneberg\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerinnen zu 2 und 3 gegen\nden Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nOldenburg vom 13. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis zu 30.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Beklagte war gemeinsam mit der Klägerin zu 3 Gesellschafterin der\nKlägerin zu 1. Dabei handelte es sich um eine in der Krankenpflege tätige\nZwei-Personen-Gesellschaft.\n\n2 Vor dem Landgericht haben die Klägerin zu 1, die \"A.\nGbR, vertreten durch den Geschäftsführer…\", die Klägerin zu 2, \"S. G. als A. Einzelunternehmung Rechtsnachfolger der A. GbR\", und die Klägerin zu 3, S. G. ,\nKlage gegen die Beklagte erhoben, Feststellungsanträge und Anträge auf Zustimmung zur Verfügungsbefugnis über ein Bankkonto gestellt sowie die Her-\n\nausgabe von Unterlagen und die Zahlung von Beträgen an die Klägerinnen zu 2\nund 3 verlangt.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage der Klägerin zu 2\nhat es insgesamt als unzulässig angesehen und Klageanträge der Klägerinnen\nzu 1 und 3 teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das den Klägerinnen am 7. Juni 2016 zugestellte Urteil des Landgerichts\nist mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2016 mit der Berufung mit folgendem Inhalt angefochten worden:\n\n\"Berufung\n\nDer A.\nGbR, vertreten durch die Geschäftsführerin S. G. u.A., …\n\n- Klägerin und Berufungsklägerin -\n\n…\n\nlege ich hiermit namens der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das … Urteil des Landgerichts … Berufung ein.\"\n\n4 Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Klägerinnen zu 2 und 3 als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden\nsie sich mit der Rechtsbeschwerde.\n\n5 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n6 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es sind auch keine Verfahrensgrundrechte der Klägerinnen zu 2 und 3 verletzt worden und insbesondere nicht das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG gewährte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Das Berufungsgericht hat den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer Weise erschwert.\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass\nmit der Berufungsschrift vom 14. Juni 2016 keine Berufung der Klägerinnen\nzu 2 und 3 eingelegt worden sei. Im Berufungsschriftsatz sei nur die Parteibezeichnung \"Klägerin und Berufungsklägerin\" angeführt gewesen. Ein Plural, aus\ndem sich ergebe, dass mehrere Berufungskläger vorhanden seien, habe gefehlt. Der Zusatz in der Parteibezeichnung \"u.A.\" lasse keinen anderen Schluss\nzu. Dieser stehe im Zusammenhang mit der Vertretung der Klägerin zu 1. Im\nÜbrigen wäre eine solche Parteibezeichnung für eine subjektive Klagehäufung\nzu unbestimmt. Auch das erstinstanzliche Urteil gebe keinen anderen Hinweis.\n§ 139 ZPO sei nicht verletzt. Das Gericht habe einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung gegeben, sobald ihm dies möglich gewesen sei. Vor Eingang der\nBerufungsbegründung habe kein Anlass bestanden, zu prüfen, von wem die\nBerufung eingelegt worden sei, weil insoweit für das Berufungsgericht aufgrund\nder Parteibezeichnung kein Zweifel bestanden habe, dass allein die Klägerin\nzu 1 Berufungsführerin habe sein sollen.\n\n8 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen zu 2 und 3 zu\nRecht als nicht innerhalb der Berufungsfrist nach § 517 ZPO eingelegt angesehen und deshalb als unzulässig verworfen. Der rechtlichen Nachprüfung stand\nhält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der anwaltliche Schriftsatz\nvom 14. Juni 2016 keine Berufungseinlegung der Klägerinnen zu 2 und 3 ent-\n\nhält. Die Erklärung hinsichtlich der Klägerinnen zu 2 und 3, auch Berufungsklägerinnen zu sein, ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist des § 517 ZPO und\ndamit verspätet erfolgt.\n\n9 a) Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO\ngehört neben den weiteren Voraussetzungen auch die Angabe, für und gegen\nwelche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis\nzum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013\n- XII ZB 56/13, NJW-RR 2013, 1278 Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010\n- XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10; Beschluss vom 11. Mai 2010\n- VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9).\n\n10 An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs\nder Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dabei sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09,\nNJW-RR 2011, 281 Rn. 10; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09,\nNJW-RR 2011, 359 Rn. 11). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Person des\nRechtsmittelklägers wirksam nur ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift\nselbst angegeben werden kann. Vielmehr ist die Rechtsmitteleinlegung einer\nAuslegung zugänglich. Den Belangen der Rechtssicherheit wird deshalb auch\ndann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Aktes der Berufungseinlegung jeden Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließt. Von\ndaher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittel-\n\nfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger sein soll (BGH, Beschluss\nvom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13, NJW-RR 2013, 1278).\n\n11 b) Die Würdigung der Berufungsschrift einschließlich ihrer Auslegung\ndurch das Berufungsgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass in der Berufung ausdrücklich nur\ndie Klägerin zu 1 als Berufungsklägerin genannt wird. Auch erfolgt die Einlegung der Berufung ausweislich der Formulierung in diesem Schriftsatz allein für\ndie \"Klägerin und Berufungsklägerin\". Die Klägerin zu 1 ist als einzige in diesem\nSchriftsatz als Partei ausdrücklich aufgeführt.\n\n12 Der Zusatz \"u.A.\" ist hinter der Bezeichnung der vertretungsberechtigten\nGeschäftsführerin angeführt, so dass die Bedeutung dieses Zusatzes lebensnah vom Berufungsgericht dahin verstanden worden ist, dass hiermit lediglich\nVertretungsverhältnisse angegeben werden sollten. Aus dem Zusatz ließe sich\nim Übrigen keine weitere Rechtsmitteleinlegung durch die Klägerinnen zu 2 und\n3 ableiten. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dieser\nHinweis inhaltlich völlig unbestimmt ist, ob nur die Klägerin zu 2 zusätzliche Berufungsklägerin hätte sein sollen, nur die Klägerin zu 3 oder beide zusammen.\n\n13 Der Hinweis der Klägerinnen zu 2 und 3 darauf, dass im Berufungseinlegungsschriftsatz unter dem Adressfeld auf der Höhe der Datumsangabe\n\"G. ./. M. \" angegeben ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch\ndaraus ist nicht erkennbar, dass alle drei Klägerinnen Berufung einlegen wollten. Vielmehr ist dieser Zusatz offensichtlich eine interne Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten und im Übrigen angesichts der ähnlichen, aber nicht gleichen Bezeichnung der Klägerinnen im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils\nvollkommen unbestimmt.\n\n14 Auch in Verbindung mit dem Inhalt des Urteils des Landgerichts und den\nProzessakten lässt sich nicht erkennen, dass die Berufung für alle drei Klägerinnen eingelegt werden sollte. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der\nKlägerin zu 2 aus anderen Gründen abgewiesen als diejenigen der Klägerinnen\nzu 1 und 3. Auch daraus konnte nicht ersichtlich sein, dass eine Berufung für\nalle drei Klägerinnen nur einheitlich hätte erfolgen können oder sollen. Dementsprechend ist weder aufgrund des zu Hilfe zu nehmenden landgerichtlichen Urteils noch aus den beigezogenen Akten ersichtlich gewesen, dass eine Berufungseinlegung für alle drei Klägerinnen beabsichtigt war. Zweifelsfrei fest stand\naufgrund der Berufungseinlegung alleine, dass die Klägerin zu 1 Berufungsklägerin sein sollte.\n\n15 Es gab auch keinen Anlass für das Berufungsgericht, mit einem Hinweis\nauf die Berufungseinlegung zu reagieren. Die Berufungsschrift hat keinen Anlass zu Zweifeln gegeben, dass nur die Klägerin zu 1 Berufung einlegen wollte.\nDie Prüfung der Zuständigkeit durch zwei Senate des Berufungsgerichts bezog\nsich deshalb alleine auf die Frage, ob für die Berufung der Klägerin zu 1 die\nZuständigkeit des jeweils befassten Senats gegeben war.\n\nDrescher Wöstmann Sunder\n\nBernau Grüneberg\n\nVorinstanzen:\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.05.2016 - 3 O 2109/15 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.12.2016 - 9 U 28/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/ii-zb-2-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/ii-zb-2-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:37.359102+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-20/ii-zb-2-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2018-02-20","dockets":["II ZB 2/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200218BIIZB2.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200218BIIZB2.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – II ZB 2/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/ii-zb-2-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen zu 2 und 3 gegen\nden Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nOldenburg vom 13. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis zu 30.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/517","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"517","label":"§ 517 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/519","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"519","label":"§ 519 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:37.359102+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}