{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200218B5STR561.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-02-20","aktenzeichen":"5 StR 561/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 561/17\n\nvom\n20. Februar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:200218B5STR561.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt (Oder) vom 25. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls sowie wegen\ngemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen“, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeuges, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung\ngetroffen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n2 Der Erörterung bedarf nur Folgendes:\n\n3 In den Fällen 3 (Diebstahl eines VW Caddy) und 5 (Diebstahl eines Mercedes Viano) tragen die Feststellungen nicht die Wertung der Strafkammer, der\nAngeklagte habe auch bei diesen Taten gewerbsmäßig im Sinne von § 243\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gehandelt. Zwar setzt Gewerbsmäßigkeit nicht voraus, dass der Täter die Tatbeute verkaufen will. Eine nicht nur vorübergehen-\n\nde Einnahmequelle von einigem Umfang kann sich auch verschaffen, wer wiederholt in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um\nsich so die Kosten für deren Erwerb zu ersparen (vgl. RG, Urteil vom 5. Dezember 1919 – IV 985/19, RGSt 54, 184, 185; BGH, Beschluss vom\n23. März 1977 – 3 StR 70/77; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 36). So verhielt es sich hier jedoch nicht: Die Entwendung des VW Caddy diente der\nFlucht des Angeklagten nach einem missglückten Versuch, einen in der Nähe\ndes Tatorts versteckten Teil der Beute aus Tat 2 (12,5 t Ferroniob) zu bergen.\nAuch die Entwendung des Mercedes Viano diente nicht der Erschließung einer\n(weiteren) Einnahmequelle, sondern dem Abtransport eines Teils der bereits\naus einem vorangegangenen Diebstahl erzielten Tatbeute (2,8 t Zinn). Dies\ngenügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme von\nGewerbsmäßigkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014\n– 3 StR 484/14, BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 2).\n\n4 Im Fall 1 ist das Landgericht bei der Strafzumessung in unzutreffender\nWeise davon ausgegangen, dass mehrere Varianten des § 243 Abs. 1 Satz 2\nStGB verwirklicht seien, obgleich nach der zutreffenden rechtlichen Würdigung\nnur die Variante der Nr. 1 erfüllt war.\n\n5 Vorliegend kann der Senat indes sowohl die für diese Taten verhängten\nEinzelstrafen als auch die Gesamtstrafe aufrechterhalten. Die Einzelstrafen\nsind angesichts der Höhe der jeweils verwirklichten Schäden und der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie des funktionalen Zusammenhangs\nzumindest der Taten 3 und 5 mit den gewerbsmäßig begangenen Taten 2\nund 4 unrechts- und schuldangemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nDölp Berger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/5-str-561-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/5-str-561-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:24.307866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-20/5-str-561-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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