{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200218B5STR383.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-02-20","aktenzeichen":"5 StR 383/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 383/17\n\nvom\n20. Februar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:200218B5STR383.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil\ndes Landgerichts Potsdam vom 12. Januar 2017 im Ausspruch über die Einziehung der unter Nr. 5 Buchst. c bis g\ndes Urteilstenors genannten Gegenstände aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das oben genannte Urteil aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 30.012,36 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sowie die\nsofortige Beschwerde des Angeklagten W. gegen die\nKostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden verworfen.\n\n5. Der Angeklagte W. hat die Kosten seiner sofortigen\nBeschwerde zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangener Straftaten gegen das Arzneimittel- und das Markengesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt, von denen es jeweils drei Monate wegen rechtsstaatswidriger\nVerfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Darüber hinaus hat es Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO sowie Einziehungsanordnungen getroffen.\nDie jeweils auf verfahrens- und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützten\nRevisionen der Angeklagten haben lediglich die aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolge.\n\n2 1. Nach den Feststellungen vertrieben die Angeklagten, der Nichtrevident und weitere gesondert Verfolgte im Internet Fälschungen von marken- und\npatentrechtlich geschützten Medikamenten, insbesondere Potenzmittel, die zur\nTatzeit verschreibungs- und apothekenpflichtig waren. Darüber hinaus verkauften sie wegen ihrer Gefährlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassene Schlankheitsmittel. Der Angeklagte W. gehörte zu den „Köpfen des Unternehmens“, während der Angeklagte T. als sogenannter\nWebmaster die betreffenden Internetseiten bewarb und dafür Provisionen im\nUmfang von insgesamt 30.012,36 Euro erhielt. Der Vertrieb der illegalen Arzneimittel war wirtschaftlich äußerst erfolgreich; im Tatzeitraum von Juni 2008\nbis März 2011 erzielten die Betreiber der Internetseiten Einnahmen von rund\n21 Millionen Euro.\n\n3 2. Die Revision des Angeklagten W. ist hinsichtlich des Schuldund des Strafausspruchs sowie der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\nInsoweit bedarf es lediglich folgender ergänzender Hinweise:\n\n4 a) Soweit der Angeklagte nach § 338 Nr. 1, § 337 StPO Gesetzesverletzungen bei der Bestimmung der beiden Ergänzungsrichter geltend macht, ist\ndie Rüge unbegründet. Die Heranziehung der Ergänzungsrichter durch den\nVorsitzenden folgte der im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts geregelten Reihenfolge. Einer förmlichen Feststellung der Verhinderung der vorrangig\nzu Berufenden bedurfte es angesichts jeweiliger Offensichtlichkeit nicht. Ebenso war der Vorsitzende im vorliegenden Fall nicht gehalten, die Terminierung\nauf deren Verfügbarkeit abzustimmen.\n\n5 b) Die Rüge nach § 261 StPO ist ebenfalls erfolglos. Die im Urteil hinsichtlich der Vorspiegelung eines inländischen Unternehmens getroffenen\nFeststellungen sind naheliegend aufgrund anderer Beweismittel als den in die\nHauptverhandlung eingeführten Kundenrechnungen gewonnen worden; hierzu\nträgt die Revision nichts vor. Insoweit kommen namentlich die Einlassung des\nAngeklagten selbst sowie die Aussagen der Zeugen M. , B. und vor\nallem L. in Frage.\n\n6 c) Die Nichtvornahme einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49\nAbs. 1 StGB hält sich jedenfalls im Rahmen des der Strafkammer zustehenden\nund von ihr in Anspruch genommenen Ermessens (UA S. 77).\n\n7 3. Allerdings ist der Ausspruch über die Einziehung teilweise aufzuheben. Die Strafkammer hat die insoweit unter Nr. 5 Buchst. c bis g genannten\nGegenstände nicht hinreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung müssen eingezogene Gegenstände so genau angegeben werden, dass\nbei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der\nEinziehung besteht (BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 1 StR 474/14,\n\nStraFo 2015, 22). Dies kann in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1956 – 6 StR 92/55, BGHSt 9, 88, 90;\nBeschluss vom 7. Mai 2008 – 2 StR 144/08, StraFo 2008, 302).\n\n8 4. Auch die Revision des Angeklagten T. ist hinsichtlich des Schuldund des Strafausspruchs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\n9 Demgegenüber hält die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n10 a) Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kam – wovon\ndie Strafkammer zutreffend ausgeht – gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB, § 14\nEGStPO das bis 30. Juni 2017 geltende Recht zur Anwendung.\n\n11 b) Im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO aF zu treffenden Feststellung, welcher Vermögenswert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt,\nist – was das Landgericht nicht verkennt – § 73c StGB aF anwendbar (BGH,\nUrteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Beschluss vom\n3. November 2015 – 4 StR 403/15, wistra 2016, 152 mwN). Es hat indes versäumt, zur Vermeidung einer Doppelbelastung die von dem Angeklagten T\nauf die vereinnahmten Provisionsbeträge gezahlten Steuern im Rahmen der\nEntscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Variante StGB aF vorteilsmindernd\nzu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01,\nBGHSt 47, 260, 264 ff.; Beschlüsse vom 23. September 1988 – 2 StR 460/88,\nund vom 18. Februar 2004 – 1 StR 296/03, BGHR StGB § 73c Härte 1 und 9).\n\n12 5. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten W. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist unbegründet; diese entspricht\nden gesetzlichen Vorschriften (§ 465 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1 StPO).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nRiBGH Dölp Berger\nist urlaubsbedingt ortsabwesend\nund daher an der Unterschriftsleistung gehindert.\nMutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/5-str-383-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316h","ref_norm":"316h","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StPOEG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/5-str-383-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:24.278667+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-20/5-str-383-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2018-02-20","dockets":["5 StR 383/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200218B5STR383.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:200218B5STR383.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 5 StR 383/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-20/5-str-383-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil\ndes Landgerichts Potsdam vom 12. Januar 2017 im Ausspruch über die Einziehung der unter Nr. 5 Buchst. c bis g\ndes Urteilstenors genannten Gegenstände aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das oben genannte Urteil aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 30.012,36 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sowie die\nsofortige Beschwerde des Angeklagten W. gegen die\nKostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden verworfen.\n\n5. Der Angeklagte W. hat die Kosten seiner sofortigen\nBeschwerde zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46a","label":"§ 46a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGBEG/316h","law":"StGBEG","abbreviation":"StGBEG","ref":"316h","label":"Art 316h StGBEG","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/472","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"472","label":"§ 472 StPO","mentions":1},{"id":"StPOEG/14","law":"StPOEG","abbreviation":"StPOEG","ref":"14","label":"§ 14 StPOEG","mentions":1},{"id":"StPO/111i","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"111i","label":"§ 111i StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:24.278667+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}