{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:190718U4STR603.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-07-19","aktenzeichen":"4 StR 603/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 603/17\n\nvom\n\n19. Juli 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchter Sachbeschädigung\n\nECLI:DE:BGH:2018:190718U4STR603.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2018,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nBender,\nDr. Feilcke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin – in der Verhandlung –,\nStaatsanwalt – bei der Verkündung –\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger des Angeklagten A. A. ,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger des Angeklagten Ah. A. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 4. Juli 2017, soweit es\ndie Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der versuchten „gemeinschaftlichen“ Sachbeschädigung schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten A. A. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro\nsowie gegen den Angeklagten Ah. A. einen Dauerarrest von\nzwei Wochen verhängt. Darüber hinaus hat es eine Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft getroffen. Gegen\ndas Urteil richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, jeweils\nmit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revisionen der\nStaatsanwaltschaft, mit welchen die Beschwerdeführerin in erster Linie eine\nVerurteilung der Angeklagten jeweils wegen mittäterschaftlich begangener besonders schwerer Brandstiftung erstrebt.\n\n2 Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel sind begründet.\nDie den Angeklagten Ah. A. betreffende Revision hat auch zu\n\nGunsten des Angeklagten Erfolg, soweit eine Entscheidung über das Absehen\nvon der Vollstreckung des Dauerarrests unterblieben ist.\n\nI.\n\n3 Nach den Feststellungen waren die Angeklagten und der Mitverurteilte,\ndie als algerische Asylbewerber in einer Flüchtlingsunterkunft in H. untergebracht waren, mit ihrer Unterbringung unzufrieden, weil sich in der Einrichtung ansonsten nur Asylbewerber aus anderen Ländern, insbesondere aus\nAlbanien und dem Kosovo, aufhielten. Da sie in eine andere Flüchtlingseinrichtung verlegt werden wollten, suchten die Angeklagten und der Mitverurteilte am\nVortag der Tat gemeinsam mit weiteren Personen die Verwaltung der Einrichtung auf. In dem Gespräch mit dem Leiter der Einrichtung traten die Angeklagten sehr bestimmend und fordernd auf und verlangten in aggressivem Tonfall\nihre Verlegung. Nach der Unterredung, in deren Verlauf der Leiter zwar zugesagt hatte, sich um eine Verlegung kümmern zu wollen, zugleich aber darauf\nverwiesen hatte, dass mit einer schnellen Verlegung nicht zu rechnen sei,\näußerte eine Person aus der Gruppe – nach der als glaubhaft bewerteten Aussage des Zeugen F. einer der Algerier –, dass es ein „Gemetzel“ geben\nwerde, wenn es nicht zu einer schnellen Verlegung komme. Vor dem Bürogebäude wurde von beiden Angeklagten im Rahmen eines Gesprächs zum\nAusdruck gebracht, dass etwas passieren müsse, um die begehrte Verlegung\nzu erzwingen.\n\n4 Am Tattag hatten sich die Angeklagten und der Mitverurteilte spätestens\nbis 14.30 Uhr darüber verständigt, Inventargegenstände in einem Zimmer des\nGebäudes 58, das zu diesem Zeitpunkt nicht belegt war, im Einvernehmen mit\nder Leitung der Einrichtung aber vom Zeugen R. genutzt werden durfte, zu\n\nbeschädigen und zu zerstören, um so ihre Verlegung zu erzwingen. Dass sie\ndabei den gemeinsamen Tatplan gefasst hatten, Inventargegenstände dieses\nZimmers oder gar das Zimmer selbst anzuzünden, konnte nicht festgestellt\nwerden. In Ausführung des zuvor gefassten Tatentschlusses begaben sich die\nAngeklagten und der Mitverurteilte in das betreffende Zimmer, in dem sich der\nZeuge R. aufhielt. Einer der Angeklagten fragte den Zeugen in ironischem\nTonfall: „Willst du Transfer?“. Ohne weiter auf den Zeugen zu achten, gingen\ndie beiden Angeklagten sodann zu einem an der Wand des Zimmers abgestellten Etagenbett, in welchem sich keine Matratze befand, und wirkten auf unterschiedliche Weise auf das Bett ein, um es zu zerstören. Eine hierdurch entstandene Beschädigung hat das Landgericht nicht feststellen können.\n\n5 Währenddessen saß der Mitverurteilte teilnahmslos an dem Tisch, an\ndem auch der Zeuge verweilte. Jedenfalls jetzt entschloss sich der Mitverurteilte, die Matratze eines anderen im Raum befindlichen Etagenbettes anzuzünden. Er nahm von einer auf dem Tisch liegenden Rolle mit Papiertüchern einige\nTücher an sich, legte diese auf die untere Matratze eines Etagenbetts und zündete sie mit einem mitgebrachten Feuerzeug an, worauf auch die Matratze\nFeuer fing. Nunmehr wurden die Angeklagten auf das Verhalten des Mitverurteilten aufmerksam. Ob und mit welcher Reaktion sie sein Verhalten kommentierten, ließ sich nicht klären. Nachdem die Matratze Feuer gefangen hatte, verließen die beiden Angeklagten, der Mitverurteilte und auch der Zeuge das Zimmer und das Gebäude.\n\n6 Bevor die von Mitbewohnern alarmierte Feuerwehr den Brand löschen\nkonnte, war das drei Wohnräume umfassende Gebäude 58 der Flüchtlingsunterkunft vollständig ausgebrannt. Das Feuer hatte insbesondere auf alle\nAußenwände und das Dach übergegriffen und große Teile des Dachs und der\n\nAußenwände zerstört. Aufgrund des Brandereignisses wurden 14 Personen\nnicht unerheblich an ihrer Gesundheit beschädigt. Nach der vom Landgericht\nals uneingeschränkt glaubhaft bewerteten Aussage des Zeugen R. wurde\nder Zeuge, nachdem er am selben Tag im Anschluss an seine ärztliche Behandlung im Krankenhaus in die Flüchtlingseinrichtung zurückgekehrt war, vom\nAngeklagten A. A. angesprochen und aufgefordert, nichts von\ndem vorangegangenen Vorfall zu sagen, damit keiner erfahre, was „sie“ gemacht hätten.\n\n7 Die Jugendkammer hat eine mittäterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an der von dem Mitverurteilten ins Werk gesetzten Brandlegung mangels eines feststellbaren gemeinsamen Tatplans verneint.\n\nII.\n\n8 Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht,\ndass das Landgericht seine tatrichterliche Überzeugung, einen auf die Brandlegung bezogenen gemeinsamen Tatplan nicht feststellen zu können, im Rahmen\nder Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht tragfähig begründet hat.\n\n9 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, das\nErgebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil\nvom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind.\nDie revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder\n\ngegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere\nsind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen,\ndass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu\nGunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in\nseine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner\nergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl.\nnur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20; Urteile vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148; vom 14. September 2017 – 4 StR 45/17, StV 2018, 199; vom 26. April 2018 – 4 StR 364/17\nRn. 5; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN).\n\n10 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die\nUrteilsgründe enthalten keinerlei Ausführungen zu den Beweiserwägungen, die\nfür das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung zur subjektiven Tatseite\nmaßgeblich gewesen sind. Warum die Jugendkammer einerseits davon ausgegangen ist, dass die Angeklagten und der Mitverurteilte den gemeinsamen Entschluss fassten, Inventargegenstände in dem Zimmer der Unterkunft zu beschädigen und zu zerstören, um ihre Verlegung zu erzwingen, und sich andererseits außerstande gesehen hat, einen auf die spätere Brandlegung bezogenen gemeinsamen Tatplan festzustellen, wird in den Urteilsausführungen nicht\nnäher begründet. Eine in tatrichterlicher Verantwortung vorgenommene Auseinandersetzung mit den sich aus dem Urteil selbst ergebenden Beweisanzeichen, die für einen auch auf die Brandlegung bezogenen gemeinsamen Tatentschluss sprechen könnten – gemeinsames Erscheinen am Ort der Brandlegung, identische Interessenlage, Art des Auftretens der Angeklagten am Vortag,\nInhalt der festgestellten Äußerungen vor und nach dem Brand –, lässt sich den\nUrteilsgründen auch nicht ansatzweise entnehmen. Bei der Würdigung dieser\n\nBeweisanzeichen hätte sich das Landgericht, worauf die Beschwerdeführerin zu\nRecht verweist, zudem mit der Frage befassen müssen, ob die Angeklagten\nnach den für sie erkennbaren Umständen davon ausgehen konnten, allein\ndurch die Zerstörung des Inventars eines nicht belegten Zimmers der Flüchtlingseinrichtung ihre zeitnahe Verlegung zu erreichen.\n\n11 3. Der Anklagevorwurf der mittäterschaftlichen Beteiligung an der durch\nden Mitverurteilten vorgenommenen Brandlegung bedarf daher einer neuen\ntatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.\n\n12 Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Verneinung einer Beteiligung der\nAngeklagten an der Brandstiftung als Mittäter oder Gehilfen gelangen, wird eine\nStrafbarkeit der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c\nStGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu prüfen sein (vgl. BGH, Urteil vom\n23. März 1993 – 1 StR 21/93, BGHSt 39, 164; Beschluss vom 21. Oktober 2008\n– 4 StR 440/08, NStZ 2009, 286).\n\nIII.\n\n13 Die nach § 301 StPO gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten A. A. ergeben.\n\n14 Dagegen hat die den Angeklagten Ah. A. betreffende Revision auch zu Gunsten dieses Angeklagten Erfolg, soweit die Strafkammer\neine Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung des verhängten\nDauerarrests nach § 52 JGG in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG ver-\n\nabsäumt hat. Nach dieser Vorschrift kann der Richter, wenn auf Jugendarrest\nerkannt wird und dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere\nwegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht ist, im\nUrteil aussprechen, dass oder inwieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.\nSoweit der erzieherische Zweck des Jugendarrests durch die Freiheitsentziehung bereits eingetreten ist, bedarf es keiner Vollstreckung mehr (vgl.\nHansOLG Hamburg, JR 1983, 170, 171). Da angesichts der Dauer des von der\nvorläufigen Festnahme am 5. Januar 2017 bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft am 4. Juli 2017 erlittenen Freiheitsentzugs von nahezu sechs\nMonaten eine Zweckerreichung im Sinne des § 52 JGG jedenfalls nicht fernliegt, wäre die Jugendkammer aus Gründen sachlichen Rechts gehalten gewesen, die Möglichkeit eines Absehens von der Vollstreckung des verhängten\nDauerarrests in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern (vgl. Schatz in\nDiemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 52 Rn. 18; Schady in Ostendorf, JGG,\n10. Aufl., § 52 Rn. 12; Blessing/Weik in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl.,\n§ 52 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1952 – 1 StR 518/52,\nBGHSt 3, 327, 330 zu § 60 StGB aF).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-19/4-str-603-17","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-19/4-str-603-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:27.257822+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-19/4-str-603-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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