{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:190418BIZR139.17.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2018-04-19","aktenzeichen":"I ZR 139/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 139/17\n\nvom\n\n19. April 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:190418BIZR139.17.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018 durch die\nRichter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den\nRichter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2017\nwird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 15.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von\nder Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht\nübersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n2 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des\nUrteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern\nauch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse\ndes Klägers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013\n- I ZR 172/12, juris Rn. 8; Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZR 195/14, juris\nRn. 9). Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die\nbeklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Im Verfahren der\nNichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte mit erstmaligem Vorbringen zu\nseiner Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn er den entsprechenden Vor-\n\ntrag ohne weiteres bereits in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH,\nBeschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 21. Mai\n2015 - I ZR 195/14, juris Rn. 9).\n\n3 2. Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 15.000 € festgesetzt. Dies\nentspricht der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Höhe der Beschwer der\nBeklagten betrage 25.000 €.\n\n4 a) Allerdings hat die Beklagte in den Vorinstanzen bereits geltend gemacht, der Streitwert liege höher als der vom Landgericht und vom Berufungsgericht festgesetzte Streitwert von 15.000 €. Das Berufungsgericht hat jedoch\nzu Recht angenommen, dass das Interesse des Klägers an einer Verurteilung\nder Beklagten mit diesem Betrag zutreffend bemessen ist. Der Kläger hat sein\nInteresse an einer Verurteilung der Beklagten mit 15.000 € beziffert. Die Beklagte hat ihr Vorbringen, sie sei angesichts des Umfangs der geltend gemachten Unterlassungsansprüche in weitergehendem Umfang beschwert, weder erläutert noch belegt. Es kann zudem mit der Begründung für ihr Verteidigungsvorbingen im Rechtsstreit nicht in Einklang gebracht werden. Die Beklagte hat\ngeltend gemacht, bei ihren vom Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 PAngV beanstandeten fünf Angeboten habe es sich um\nEinzelfälle und Ausreißer gehandelt. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zu Recht bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt und angenommen,\ndass es der Festsetzung eines über 15.000 € liegenden Streitwerts entgegensteht.\n\n5 b) Zwar hat das Berufungsgericht in einem weiteren gegen die Beklagte\ngerichteten Verfahren den Streitwert auf 30.000 € festgesetzt (OLG Köln, WRP\n2016, 90). Diesen Streitwert hat der Senat auch für das Verfahren der gegen\ndiese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten\n\nfestgesetzt. Dies steht einer niedrigeren Streitwertfestsetzung im vorliegenden\nRechtsstreit jedoch nicht entgegen. In jenem Verfahren hat der dortige Kläger\nder Beklagten zwei Verstöße gegen § 2 Abs. 1 PAngV und außerdem einen\nVerstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Textilkennzeichnungsverordnung zur\nLast gelegt. Zwar hat die Beklagte auch in jenem Verfahren den Einwand erhoben, es habe sich um seltene Einzelfälle in einem Massengeschäft gehandelt.\nIn jenem Verfahren ging es jedoch um die Nichteinhaltung von zwei unterschiedlichen Rechtsnormen. Dies rechtfertigte eine höhere Streitwertfestsetzung. Im Streitfall geht es dagegen allein um Verstöße gegen § 2 PAngV, so\ndass eine Streitwertfestsetzung auf 15.000 € nicht zu beanstanden ist.\n\n6 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKoch Kirchhoff Schwonke\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 10.11.2015 - 33 O 116/14 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.07.2017 - 6 U 194/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-19/i-zr-139-17","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-19/i-zr-139-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:14.208830+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-19/i-zr-139-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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