{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:181218UXZR113.16.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2018-12-18","aktenzeichen":"X ZR 113/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 113/16 Verkündet am:\n18. Dezember 2018\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2018:181218UXZR113.16.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 18. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,\ndie Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm\nund Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 12. Juli 2016 wird auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 511 402 (Streitpatents), das am\n23. Mai 2003 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom\n25. Mai 2002 angemeldet worden ist und ein Verfahren zur Herstellung von bedruckten Kleidungsstücken aus Stoff betrifft. Das Streitpatent umfasst\n40 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1, dem die Patentansprüche 2\nbis 15 nachgeordnet sind, wie folgt lautet:\n\n\"1. Verfahren zum Herstellen eines Satzes von Druckbildern für ein\nWeiterverarbeiten zu einem Satz von bedruckten Stoffteilen (24a;\n24b) für ein Bekleidungsstück aus zusammengenähten Stoffteilen\n(24a; 24b), aufweisend folgende Schritte:\n\n(a) Ein Computer (12) eines Herstellers wird für Datenverkehr\nverbunden mit einem Computer (4) eines Kunden (2);\n\n(b) der Kunde (2) legt die Ausführung des gewünschten Bekleidungsstücks über die Herstellercomputer (12)-\nKundencomputer (4)-Verbindung fest, indem er bei mehreren\nAusführungsparametern - z.B. Grunddesign, Farbe, Größe -\njeweils ein Auswahlziel von mehreren möglichen Auswahlzielen festlegt;\n\n(c) auf Grund von Daten aus der genannten Ausführungsfestlegung wird mittels eines Druckers (14) der Satz von Druckbildern auf einem Bedruckungsmedium gedruckt, wobei das Bedruckungsmedium entweder direkt eine Stofffläche ist oder ein\nZwischenmedium ist, dessen Bedruckung später auf Stoff\nübertragen werden kann,\n\n(d) wobei zu dem Satz von Druckbildern Druckbilder mit unterschiedlichen Abmessungen gehören und wobei die Druckbilder jeweils, mit oder ohne Nahtzugabe, die Abmessungen eines bedruckten Stoffteils (24a; 24b) für das Zusammennähen\nzu dem Bekleidungsstück haben.\"\n\n2 Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7\nangegriffen. Sie hat geltend gemacht, sein Gegenstand sei insoweit nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in acht geänderten Fassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Dagegen richtet\nsich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt\nund das Streitpatent ferner mit modifizierten Fassungen der erstinstanzlichen\nHilfsanträge Ia bis IVa verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von bedruckten\nKleidungsstücken aus Stoff.\n\n6 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift ist aufgrund der\nUS-amerikanischen Patentschrift 6 243 110 (D7) im Stand der Technik ein Verfahren bekannt, bei dem das von einem Designer entworfene Muster über ein\nNetzwerk (Local Area Network - LAN) an einen Tintenstrahldrucker übermittelt\nwird, der sowohl die Kontur der auszuschneidenden Stoffteile als auch das darauf aufzubringende Druckmuster auf eine Stoffbahn druckt. Bisher habe man\nbei der fabrikmäßigen Herstellung von bedruckten Bekleidungsstücken Siebdruck oder Offsetdruck eingesetzt. Beide Verfahren wiesen Nachteile auf. Das\nSiebdruckverfahren könne bei kleineren Serien nur in Handarbeit und damit\nnicht mit hoher Geschwindigkeit durchgeführt werden. Außerdem sei die Fehlerhäufigkeit hoch. Bei großen Serien könne zwar mit einer Siebdruckstraße\ngearbeitet werden, die indessen hohe Investitionskosten verursache. Das Offsetdruckverfahren sei nur einsetzbar, wenn die Motivlänge in Längsrichtung der\nStoffbahn nicht allzu groß sei.\n\n7 Die Streitpatentschrift nennt keine Aufgabe. Im Hinblick auf die geschilderten Nachteile der im Stand der Technik bekannten Druckverfahren kann die\nAufgabe des Streitpatents darin gesehen werden, ein Verfahren zur Verfügung\nzu stellen, das es ermöglicht, bei der Herstellung von bedruckten Bekleidungsstücken in einfacher Weise vom Kunden ausgewählte Ausführungsparameter\nzu berücksichtigen.\n\n8 2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der erteilten\nFassung ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen\n(Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern, kursiv die Merkmale des Hilfsantrags I):\n\n1. Das Verfahren dient der Erstellung eines Satzes von Druckbildern [1],\n\n1.1 mit dem ein Satz von bedruckten Stoffteilen (24a; 24b)\nfür ein Bekleidungsstück aus zusammenzunähenden\nStoffteilen (24a; 24b) hergestellt werden kann [1.1; 1.2];\n\n1.2 der Druckbilder mit unterschiedlichen Abmessungen umfasst [4.2], die jeweils die Abmessungen eines bedruckten Stoffteils (24a; 24b) - mit oder ohne Nahtzugabe -\nhaben [4.3];\n\n1.3 für den Ausführungsparameter wie beispielsweise\nGrunddesign, Farbe oder Größe festgelegt werden\n[3.1.1].\n\n2. Das Bedruckungsmedium ist eine Stofffläche oder ein Zwischenmedium, dessen Bedruckung später auf Stoff übertragen werden kann [4.1].\n\n3. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:\n\n3.0 In einem Datenspeicher eines Computers (12) eines\nHerstellers sind pro Grunddesign mehrere Ausgangs-Grafikdateien, abgestuft nach Größen des Bekleidungsstücks gespeichert, wobei jede Grafikdatei für die zu dem\nbetreffenden Grunddesign und zu der betreffenden Größe gehörenden Druckbilder vorgesehen ist.\n\n3.1 Der Herstellercomputer (12) wird für den Datenverkehr\nmit dem Computer (4) eines Kunden verbunden (2) [2].\n\n3.2 Der Kunde legt die Ausführung des gewünschten Bekleidungsstücks über die Computerverbindung fest [3], wobei\n\n3.2.1 er bei mehreren Ausführungsparametern jeweils\neines von mehreren Auswahlzielen festlegt [3.1],\n\n3.2.2 zu den festgelegten Ausführungsparametern das\nGrunddesign gehört.\n\n3.3 Ein Drucker (14) druckt aufgrund von Daten aus der Ausführungsfestlegung den Satz von Druckbildern auf das\nBedruckungsmedium [4; 4.0.1], indem er\n\n3.3.1 die Ausgangs-Grafikdatei für das ausgewählte\nGrunddesign und die gewünschte Größe des Bekleidungsstücks aus dem Datenspeicher herausgreift und\n\n3.3.2 elektronisch gesteuert das jeweilige Druckbild aus\neiner großen Anzahl von dicht an dicht befindlichen Druckbildpunkten erzeugt.\n\n3. Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre und einzelner\n9\nMerkmale sind folgende Bemerkungen veranlasst:\n\n10 Mit dem erfindungsgemäßen Verfahren soll die Auswahl der Ausführung\neines Kleidungsstücks durch den Kunden in der Weise mit der Herstellung des\nKleidungsstücks verbunden werden, dass auf der Grundlage der vom Kunden\ngetroffenen Auswahl ein Satz Druckbilder hergestellt wird, anhand dessen die\neinzelnen Bestandteile eines Kleidungsstücks mit den vom Kunden gewählten\nAusführungsparametern bedruckt werden können.\n\n11 a) Nach Merkmal 3.1 wird zwischen dem Computer des Herstellers und\ndem Computer des Kunden eine Verbindung für den Datenverkehr hergestellt,\n\nüber die der Kunde nach Merkmal 3.2 die Auswahl der Ausführung des Kleidungsstücks festlegt.\n\n12 In Patentanspruch 1 ist nicht näher festgelegt, wie der Kundencomputer\nbeschaffen und in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit ausgelegt sein muss. In\nder Beschreibung wird in einem Ausführungsbeispiel ein PC genannt (Beschr.\nAbs. 51). Soweit die Beklagte hieraus ableiten will, dass es sich bei einem Kundencomputer im Sinne des Streitpatents um einen in der Verfügungsgewalt des\nKunden befindlichen, für den Kunden leicht zugänglichen Computer mit einem\nfür Privatcomputer typischen, begrenzten Funktionsumfang handeln muss, kann\ndem nicht beigetreten werden. Der Ausdruck \"Kundencomputer\" ist kein technischer Fachbegriff mit einem feststehenden Sinngehalt in Bezug auf die Beschaffenheit und die Leistungsfähigkeit des Geräts. Im Kontext des Streitpatents stellt er lediglich eine Funktionsbezeichnung dar, mit der der Computer\ngemeint ist, von dem aus der Kunde die gewünschte Ausführung des Bekleidungsstücks festlegt.\n\n13 Ebenso wenig ist in Patentanspruch 1 bestimmt, wie die Verbindung zwischen dem Computer des Kunden und des Herstellers beschaffen sein muss. In\nder Streitpatentschrift heißt es hierzu lediglich, dass die Verbindung vorzugsweise eine Online-Verbindung ist (Beschr. Abs. 8, 51). Sie muss es lediglich\nerlauben, die Ausführung des gewünschten Bekleidungsstücks auf irgendeine\nWeise festzulegen. Damit ist insbesondere auch nicht festgelegt, auf welche\nWeise und auf welchem Computer ein Datensatz generiert wird, der Daten zu\nder vom Kunden gewählten Ausführung des Bekleidungsstücks enthält.\n\n14 b) Der Patentanspruch (Merkmal 1.3) nennt als Ausführungsparameter,\ndie der Kunde festlegen kann, beispielhaft das Grunddesign, die Farbe und die\nGröße des Kleidungsstücks. Die Parteien streiten über die Bedeutung des Begriffs \"Grunddesign\".\n\n15 aa) Das Patentgericht hat angenommen, der Begriff sei mangels einer\nDefinition in der Streitpatentschrift weit in dem Sinne auszulegen, dass darunter\ndie Kombination mehrerer Ausführungsparameter wie der Art, der Farbe und\ndes Musters des Kleidungsstücks im Sinne einer Vorauswahl zu verstehen sei,\ndie dem Kunden ähnlich einer Grundausstattung bei einem Fahrzeug oder einem Preset als Vorauswahl angeboten werde, die er aber entsprechend seinen\nVorstellungen ändern könne.\n\n16 bb) Dies hält den Angriffen der Berufung nicht stand.\n\n17 Der Begriff \"Grunddesign\" ist zwar weder in den Patentansprüchen noch\nin der Streitpatentschrift abschließend definiert. Er wird in Unteranspruch 7 und\nin Absatz 24 der Streitpatentschrift als Ausführungsparameter neben weiteren\nParametern wie beispielsweise Armlänge, Schnitt, Farbe oder Stoffqualität aufgeführt und lediglich über die Angabe von Beispielen konkretisiert. Danach gehören \"Längsstreifen\", \"Brustquerstreifen\" und \"bogenförmige Farbflächengrenzen\" zu den Kriterien, die das Grunddesign ausmachen sollen. Schon aus dem\nUmstand, dass der Parameter Grunddesign in Unteranspruch 7 und in Absatz 24 der Streitpatentschrift gleichrangig neben anderen Ausführungsparametern genannt wird, ergibt sich, dass das Grunddesign - anders als das Patentgericht angenommen hat - nicht in einer als Vorauswahl zusammengestellten\nKombination einiger der aufgelisteten Parameter bestehen kann, sondern eine\neigenständige Kategorie darstellt, die sich nach den hierfür angeführten Beispielen als Grundmuster des Bekleidungsstücks definieren lässt. Als eigenständiger Parameter kann er seinerseits mit den anderen Ausführungsparametern\nkombiniert werden, indem beispielsweise die Farbe der Streifen, der bogenförmigen Fläche oder des sonstigen Grundmusters festgelegt oder ein sich über\ndie Streifen des Grunddesigns erstreckender Schriftzug aufgebracht wird. Insofern kann mit der Beklagten angenommen werden, dass mit dem Ausführungs-\n\nparameter \"Grunddesign\" jedenfalls (auch) die Art der Aufteilung des Druckbildes in Teilflächen, für die Farben festgelegt werden, gemeint ist.\n\n18 Bei mehreren dieser Ausführungsparameter legt der Kunde jeweils ein\n\"Auswahlziel\" fest (Merkmal 3.2.1). Er wählt also etwa eines von mehreren\nGrunddesigns, eine von mehreren zur Auswahl stehenden Farben und eine der\nangebotenen Größen.\n\n19 c) Auf der Grundlage der vom Kunden hinsichtlich der Ausführung des\nKleidungsstücks getroffenen Auswahl wird ein Satz von Druckbildern erstellt\n(Merkmal 1). Patentanspruch 1 enthält keine Festlegungen dazu, wie dieser\nDatensatz erstellt wird. Er bestimmt lediglich, dass der Druck \"aufgrund von Daten aus der Ausführungsfestlegung\" erfolgt (Merkmal 3.3). Bei der Generierung\ndes Datensatzes für die Druckbilder müssen daher - in nicht näher festgelegter\nWeise - die Daten der Ausführungsfestlegung berücksichtigt werden. Erst der\nnicht angegriffene, nebengeordnete Patentanspruch 21, der ein für die Herstellung eines Satz von Druckbildern einsetzbares Datenverarbeitungsprogramm\nbetrifft, sieht vor, dass auf der Basis der Kundenauswahl ein Datensatz erstellt\nwird, aus dem eine Grafikdatei generiert werden kann. Merkmal 3.0 des Hilfsantrags I enthält ähnliche Festlegungen.\n\n20 d) Der Satz von Druckbildern umfasst nach Merkmal 1.2 Druckbilder mit\nunterschiedlichen Abmessungen, die jeweils den Abmessungen eines bedruckten Stoffteils (24a; 24b) - mit oder ohne Nahtzugabe - entsprechen. In Verbindung mit dem in Merkmal 1 genannten Ziel des Verfahrens ergibt sich hieraus,\ndass unter einem Satz von Druckbildern die Gesamtheit der Druckbilder zu verstehen ist, die als Vorlage für das Bedrucken der einzelnen - entsprechend zuzuschneidenden und zusammenzunähenden - Stoffteile eines Bekleidungsstücks benötigt werden und für die jeweils die Ausführungsparameter festgelegt\nwerden (Merkmal 1.3).\n\n21 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n22 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 werde durch die Masterarbeit von\nChenemilla (Integrating Digitally Printed Designs for Mass Customization, D13)\nvorweggenommen. Zumindest werde er dem Fachmann, einem Textilingenieur\nmit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet\nder Umsetzung eines textilen Designs in ein Produkt und softwarebasierter Lösungen zur Automatisierung von Verfahrensabläufen, durch diese Entgegenhaltung nahegelegt.\n\n23 Diese Schrift beschreibe ein Verfahren zur kundenindividuellen Massenproduktion von Kleidungsstücken, bei dem der Kunde die Möglichkeit habe, das\nKleidungsstück anhand von Auswahlvariablen individuell festzulegen. Die\nKommunikation zwischen Kunden und Hersteller erfolge internetbasiert über\nComputer, wobei der Kunde aus mehreren vorgeschlagenen Optionen Art und\nDesign des Kleidungsstücks festlegen und damit zwischen mehreren Ausführungsparametern im Sinne des Streitpatents wählen könne. Das Schnittmuster\nwerde auf dieser Grundlage ausgedruckt. Anschließend würden die einzelnen\nTeile für das Kleidungsstück zugeschnitten und zusammengenäht. Mit dem beschriebenen Verfahren werde wie beim Streitpatent ein Satz von Druckbildern\nhergestellt, die den Abmessungen der Stoffteile entsprächen (D13, S. 42 Fig.\n3.6). Der von der Beklagten als wesentlich angesehene Unterschied, dass bei\ndem Verfahren nach der D13 der Computer, an dem der Kunde seine Auswahl\nvornehme, anders als beim Streitpatent in einem Verkaufsgeschäft stehe, könne die Patentfähigkeit nicht begründen. Nicht nur ein Heimcomputer, sondern\nauch der Computer eines Verkaufsgeschäfts sei ein Kundencomputer im Sinne\ndes Streitpatents, und zumindest habe es nahegelegen, das in der D13 beschriebene Verfahren auch für Heimcomputer zur Verfügung zu stellen.\n\n24 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in den mit den Hilfsanträgen Ia,\nIIa, IIIa und IVa sei dem Fachmann durch die D13 nahegelegt. Die Verteidigung\ndes Streitpatents mit den Hilfsanträgen Ib, IIb, IIIb und IVb sei unzulässig, da\nder hiermit verteidigte Gegenstand mit der Definition des Grunddesigns als Art\nder Aufteilung von Druckbildern in Teilflächen, für die die Farben festgelegt\nwerden, über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehe.\n\n25 III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand.\n\n26 1. Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass in der Veröffentlichung von Chenemilla (D13) alle Merkmale der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 offenbart sind.\n\n27 a) In D13 wird ein Modell vorgeschlagen, mit dem die individualisierte\n(kundenindividuelle) Massenfertigung (mass customization) in der Bekleidungsbranche dadurch effizienter gestaltet werden soll, dass der Direktverkauf (retail)\nstärker mit der Produktion (manufacturing) verknüpft wird (D13 S. 54). Damit\nliegt der D13 ein vergleichbares Anliegen zugrunde wie dem Streitpatent, das\nden Vorgang der Auswahl der Ausführung des Bekleidungsstücks mit dem Vorgang der Bedruckung und damit eines Teils der Herstellung zusammenführen\nwill (Beschr. Streitpatent Abs. 6).\n\n28 Die D13 bemängelt, dass die bisherigen Modelle der individualisierten\nMassenfertigung die Möglichkeiten, den Kunden einzubinden, nicht ausschöpften und beispielsweise die Auswahlmöglichkeiten begrenzten oder eine Vorfertigung der Produkte vorsähen, so dass dem Kunden nur ein begrenztes Spektrum an Auswahlmöglichkeiten bleibe. Ferner wird kritisiert, dass die Modelle\nnicht aufzeigten, wie die Interaktion zwischen Kunden und Hersteller gestaltet\nwerden könne (D13 S. 53 oben).\n\n29\n\nDas in D13 vorgeschlagene Verfahren sieht demgegenüber vor, dass\ndem Kunden möglichst viele Auswahlmöglichkeiten eingeräumt werden. Das\nVerfahren nach der D13 gliedert sich in drei Phasen: Auswahl durch den Kunden (decision), Bestellung durch den Kunden (order) und Herstellung des Kleidungsstücks (execution), wobei der Kunde in allen Phasen einbezogen werden\nund den Umfang der Individualisierung bestimmen soll (D13 S. 53). Der Ablauf\ndes Verfahrens ist in Figur 4.5b der D13 wiedergegeben (D13 S. 57).\n\n30 Für den ersten Verfahrensabschnitt sieht das Modell vor, dass der Kunde\nan einem Computer im Geschäft (in-store computer) oder über eine Website die\nAusführung des Kleidungsstücks festlegen kann. Dabei kann ihm eine Auswahl\nvon Ausführungsparametern mit unterschiedlichem Umfang zur Verfügung gestellt werden, sei es, dass er unter vorgegebenen Parametern auswählen oder\neigene Designvorstellungen einbringen kann. Ferner soll der Kunde die Möglichkeit haben, die getroffene Auswahl des Designs des Kleidungsstücks am\nBildschirm zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Hat der Kunde den\nAuswahlprozess abgeschlossen, wird der Auftrag mit weiteren Bestelldaten an\nden Hersteller weitergeleitet. Dort werden auf der Grundlage der vom Kunden\ngetroffenen Auswahl mit Hilfe eines entsprechenden Datenverarbeitungs- und\nGrafikprogramms (Accumark PDS) die Vorlagen (patterns) [Schnittmuster] für\ndas Kleidungsstück erstellt. Mittels des Programms \"PhotoShop\" wird das vom\nKunden gewählte Muster, das entweder einer Datenbank des Herstellers entnommen oder erstellt wird, so auf den Vorlagen für die einzelnen Bestandteile\ndes Kleidungsstücks angeordnet und gegebenenfalls digital bearbeitet, dass es\nder Größe des Kleidungsstücks und der durch Abnäher bewirkten Wölbung der\neinzelnen Bestandteile angepasst ist und nicht durch Säume, Nähte oder Abnäher unterbrochen wird (D13 S. 55 und S. 34-36). Die so bearbeitete Bilddatei\nwird auf einem Datenträger gespeichert und mit Hilfe eines Digitaldruckers auf\n\nden Stoff gedruckt; die Teile werden sodann zugeschnitten und zu dem entsprechenden Kleidungsstück zusammengenäht (D13 S. 36, 43, 55).\n\n31 b) Damit offenbart D13 zunächst die Merkmale 1 und 2 sowie 3.3. Die\nVorlagen (patterns) entsprechen den Druckbildern nach Merkmal 1. Da die Vorlagen auf den Stoff aufgebracht werden, der dann entsprechend zugeschnitten\nwerden soll, entnimmt der Fachmann der D13, dass diese Vorlagen die Abmessungen aufweisen, die die entsprechenden Stoffteile des herzustellenden Kleidungsstücks haben sollen, und er gegebenenfalls die Nahtzugabe einrechnen\nmuss. Das in D13 beschriebene Verfahren stellt u.a. ebenfalls die Größe und\ndie Farbe zur Auswahl und nennt dabei weitere Ausführungsparameter wie Stil,\nStoffdesign oder Logoaufdruck, ohne dass es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung handelte. Im Hinblick darauf, dass der Parameter \"Grunddesign\" in Patentanspruch 1 nur als Beispiel für mögliche Ausführungsparameter\ngenannt wird, aber nicht als zwingender Parameter vorgesehen ist, kann offenbleiben, ob der Parameter \"Grunddesign\" dem in D13 genannten Parameter\nStoffdesign (textile design) entspricht.\n\n32 c) Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Patentgericht auch eine\nAusführungsfestlegung durch den Kunden und die Nutzung einer erfindungsgemäßen Computerverbindung hierzu (Merkmale 3.1 und 3.2) als offenbart angesehen hat. Hierfür kommt es nicht darauf an, auf welchem Computer vorgegebene Ausführungsparameter gespeichert sind. Auch wenn der Kunde, der,\nwie in der D13 geschildert, in einem Verkaufsgeschäft am Computer oder über\neine Website die gewünschte Ausführung des Kleidungsstücks bestimmt, keinen Zugriff auf Herstellerdaten hat, generiert er elektronische Daten, die die\nAusführung des gewünschten Kleidungsstücks bestimmen sollen. Indem sie in\nirgendeiner Form über das Internet übermittelt werden, wie es die D13 lehrt, ist\nden Anforderungen des Patentanspruchs 1 genügt.\n\n33 2. Der Gegenstand des Streitpatents ist auch in keiner der mit den\nHilfsanträgen verteidigten Fassungen patentfähig.\n\n34 a) Die Verteidigung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der letzten Fassung der Hilfsanträge I bis IV ist zulässig. Soweit die Beklagte diese gegenüber den erstinstanzlichen Hilfsanträgen Ia bis IVa dadurch geändert hat,\ndass der Ausführungsparameter \"mehrere unterschiedliche Farben\" nicht mehr\nzu den vom Kunden mindestens festzulegenden Ausführungsparametern gehört, hat die Beklagte zulässigerweise den Bedenken des Senats Rechnung\ngetragen, dass sich die zunächst weiterverfolgten erstinstanzlichen Hilfsanträge\nIa bis IVa dem nicht angegriffenen Patentanspruch 8 unterordnen und daher\nnicht zulässig sein dürften (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2017 - X ZR 10/15,\nGRUR 2017, 604 Rn. 27-29 - Ankopplungssystem).\n\n35 b) Mit den zusätzlichen Merkmalen des Hilfsantrags I wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 dahin beschränkt, dass von den möglichen Ausführungsparametern jedenfalls der Ausführungsparameter Grunddesign festgelegt\nwerden muss (Merkmal 3.2.2). Für ein gewähltes Grunddesign und eine hierzu\nverfügbare Größe ist in einem Datenspeicher des Herstellercomputers jeweils\neine Grafikdatei gespeichert (Merkmal 3.0). Auf diese Grafikdatei greift der Drucker zu, der den Satz von Druckbildern auf das Medium druckt (Merkmal 3.3.1).\n\n36 c) Auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen war der Gegenstand von\nPatentanspruch 1 dem Fachmann, gegen dessen Definition im angefochtenen\nUrteil die Parteien keine Einwände erhoben haben, durch die D13 nahegelegt.\n\n37 Welche Ausführungsparameter er vorgibt, steht grundsätzlich im Belieben des Fachmanns, der sich dabei vornehmlich an wirtschaftlichen und Marketing-Gesichtspunkten orientieren wird. Mit dem Textildesign (textile design)\nnennt die D13 einen dem Grunddesign jedenfalls ähnlichen Parameter. Die D13\nbefasst sich ferner ausdrücklich mit der Anpassung des Druckbildes an die\n\nGröße des zu bedruckenden Teils des Bekleidungsstücks. Es bietet sich daher\nan, für standardisierte Größen entsprechend geeignete Druckbilder vorzuhalten\nund als Grafikdateien zu speichern. Ebenso bietet es sich an, den Druckvorgang dadurch effizient auszugestalten, dass hierbei auf die betreffende Grafikdatei zugegriffen werden kann. Es trifft zwar zu, dass Chenemilla nur die (nachträgliche) Speicherung des kundenspezifischen Designs offenbart. D13 betont\njedoch die individuellen Auswahlmöglichkeiten. Werden diese beschränkt, kann\nes wirtschaftlich zweckmäßig sein, größenspezifische Grafikdateien vorab zu\nerstellen und zu speichern; die technischen Mittel hierfür gibt D13 bereits an.\n\n38 d) Die weiteren Hilfsanträge II bis IV fügen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls nichts hinzu, was die Patentfähigkeit begründen\nkönnte.\n\n39 aa) Das in Hilfsantrag II zusätzlich vorgesehene Merkmal, dass außer\ndem Grunddesign, der Farbe und der Größe entweder ein Schriftobjekt oder ein\nLogo als Ausführungsparameter festzulegen ist, vermag die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass derartige Ausführungsparameter auch in D13 vorgesehen sind, stehen sie, wie ausgeführt, im Belieben\ndes Fachmanns.\n\n40 bb) In den mit den Hilfsanträgen III und IV verteidigten Fassungen ist Patentanspruch 1 auf das Herstellen eines Bekleidungsstücks aus mit einem Satz\nvon Druckbildern bedruckten Stoffteilen gerichtet und sieht dementsprechend\nvor, dass die Stoffteile vor oder nach dem Bedrucken ausgeschnitten werden\nund zu dem Bekleidungsstück zusammengenäht werden. Dies formuliert lediglich aus dem - mit der D13 übereinstimmenden - Zweck, zu dem der erfindungsgemäße Satz von Druckbildern erstellt wird, weitere Verfahrensschritte\nund kann daher an der Beurteilung der Patentfähigkeit nichts ändern.\n\n41\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 12.07.2016 - 3 Ni 6/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-18/x-zr-113-16","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-18/x-zr-113-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:33.977317+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-12-18/x-zr-113-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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