{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-12-18_4_StR_301_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:181218B4STR301.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-12-18","aktenzeichen":"4 StR 301/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 301/18\n\nvom\n18. Dezember 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:181218B4STR301.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. a) und c) sowie Ziffer 2. auf dessen Antrag – und nach\nAnhörung der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 gemäß § 154 Abs. 2,\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 5. März 2018 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II. 9. Fall 9 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil – auch soweit es die Angeklagte S. betrifft – in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass\n\naa) der Angeklagte D. der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in 34 Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug, sowie der Urkundenfälschung in neun Fällen schuldig ist; die in den Fällen\nII. 4. Fälle 37 und 38, II. 13. Fall 20 sowie II. 29.\nFälle 46 und 47 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen;\n\nbb) die Angeklagte S. der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in 24 Fällen, „davon\nin zwei Fällen tateinheitlich mit gewerbsmäßigem\n\nBetrug, in zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, davon in einem Fall in\nTateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie\nin einem weiteren Fall der mittelbaren Falschbeurkundung“ schuldig ist; die in den Fällen II. 13. Fall\n20 sowie II. 29. Fälle 46 und 47 der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafen entfallen.\n\nc) Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten P. gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, dass er der banden- und gewerbsmäßigen\nUrkundenfälschung in 21 Fällen, in einem Fall in Tateinheit\nmit banden- und gewerbsmäßigem Betrug, sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 38 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit „gewerbsmäßigem“ Betrug, sowie wegen „gewerbsmäßiger“ Urkundenfälschung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei\nMonaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen banden- und\ngewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 21 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit\n„gewerbsmäßigem“ Betrug, sowie „zwei Fällen des besonders schweren Falls\ndes Diebstahls“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die nicht revidierende Mitangeklagte S. hat es bei Freisprechung im\nÜbrigen wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 27 Fällen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit „gewerbsmäßigem“ Betrug, wegen „gewerbsmäßiger“ Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten\nverurteilt.\n\n2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten D. hat\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das\nRechtsmittel des Angeklagten sowie die auf die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten P. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Die Revision des Angeklagten D. :\n\n4 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers hat der Senat das Verfahren im Fall II. 9. Fall 9 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Feststellungen lassen – worauf der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift zutreffend hingewiesen hat – die Möglichkeit offen, dass die Tat\nzeitlich vor der Bandenabrede begangen worden ist und es sich deshalb nicht\num eine banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung handelt.\n\n5 2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten II. 4. Fälle 36 bis 38,\nII. 13. Fälle 19 und 20 sowie II. 29. Fälle 45 bis 47 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n6 a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte D. zu einem nicht\nnäher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 für den gesondert Verfolgten A.\ngegen Entgelt drei auf verschiedene Namen lautende und jeweils mit einem\nLichtbild des A. versehene niederländische Ausweise her, die – wie er wusste – im Rechtsverkehr verwendet werden sollten (Taten II. 4. Fälle 36 bis 38 der\nUrteilsgründe).\n\n7 Darüber hinaus fälschte er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt\nauf Bitte des Angeklagten P. einen auf den Namen F.\nlautenden und mit einem Lichtbild der gesondert Verfolgten K. versehenen italienischen Personalausweis sowie zwei Meldebescheinigungen.\n\nDabei wusste er, dass der Angeklagte P. die gefälschten Dokumente zum betrügerischen Abschluss von Mobilfunkverträgen verwenden wollte\n(Taten II. 13. Fälle 19 und 20 der Urteilsgründe).\n\n8 Ferner fälschte der Angeklagte D. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang 2015 und dem 8. Oktober 2015 einen auf den\nNamen einer nicht existierenden Person lautenden und mit dem Lichtbild des\nAngeklagten P. versehenen griechischen Ausweis (Tat II. 29.\nFall 45 der Urteilsgründe). Darüber hinaus fälschte der Angeklagte D. vier\nverschiedene Meldebescheinigungen, die in der Folgezeit von der Mitangeklagten S. „verwaltet“ wurden (Taten II. 29. Fälle 46 und 47 der Urteilsgründe).\n\n9 b) Das Landgericht hat seine Annahme, dass die Taten in den Fällen II. 4. Fälle 36 bis 38, II. 13. Fälle 19 und 20 sowie II. 29. Fälle 45 bis 47 im\nVerhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, nicht tragfähig belegt. Feststellungen zu den Zeitpunkten und den näheren Umständen der Herstellung der\ngefälschten Urkunden sind den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Sie lassen damit die Möglichkeit offen, dass der\nAngeklagte die Urkunden in einem einzigen Akt herstellte und es sich um jeweils eine Tat im Rechtssinne handelt.\n\n10 c) Der Senat sieht von einer Aufhebung der Schuldsprüche und einer Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung ab und\nfasst die Handlungen zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten und\nunter Verzicht auf die Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit zu jeweils einer\nTat zusammen. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser Schuldspruchänderung nicht\nentgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung der Konkurrenzverhältnisse zieht den\n\nWegfall der gegen den Angeklagten D. in den Fällen II. 4. Fall 37, II. 4.\nFall 38, II. 13. Fall 20, sowie II. 29. Fall 46 und 47 der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen nach sich.\n\n11 d) Darüber hinaus hat der Senat – der Anregung des Generalbundesanwalts folgend – den Schuldspruch korrigiert. Bei Anwendung des § 267 Abs. 3\nStGB ist die Einordnung der Tat als besonders schwerer Fall im Sinne des\n§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB („gewerbsmäßig“) nicht in die Entscheidungsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70,\nBGHSt 23, 254, 256; und Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77,\nBGHSt 27, 287, 289; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 260 Rn. 25\nmwN). In den Fällen II. 12. Fall 18 und II. 28. Fall 44 der Urteilsgründe war\ndemgegenüber die vom Angeklagten verwirklichte Qualifikation des § 263\nAbs. 5 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 181/07 Rn. 8, NStZ-RR 2007, 269; Fischer,\nStGB, 66. Aufl., § 263 Rn. 229).\n\n12 e) Die Schuldspruchänderung lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass\ndas Landgericht auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die\nabweichende konkurrenzrechtliche Bewertung den Schuldumfang unberührt\nlässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 – 3 StR 82/18 Rn. 10;\nund vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, juris Rn. 4 mwN).\n\n13 3. Die Korrektur der Konkurrenzverhältnisse war in den Fällen II. 13.\nFall 19 und 20 und II. 29. Fälle 45 bis 47 der Urteilsgründe auf die nicht revidierende Mitangeklagte S. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Dies zieht die\nÄnderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen\n\nII. 13. Fall 20, II. 29. Fälle 46 und 47 der Urteilsgründe nach sich. Auch insoweit\nschließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung dieser Taten auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt\nhätte.\n\nII.\n\n14 Die Revision des Angeklagten P. :\n\n15 Die auf die Revision des Angeklagten P. veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n16 Der Senat hat den Schuldspruch dahin korrigiert, dass sich der Angeklagte im Fall II. 28. Fall 44 der Urteilsgründe wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug schuldig gemacht hat; § 260 Abs. 4 StPO fordert die Kennzeichnung der\nQualifikation des § 263 Abs. 5 StGB in der Urteilsformel. Darüber hinaus hat der\nSenat die Urteilsformel in den Fällen II. 27. Fall 42 und II. 27. Fall 43 der\nUrteilsgründe dahin gefasst, dass der Angeklagte jeweils des Diebstahls schuldig ist. In den Urteilsgründen hat das Landgericht die Annahme eines besonders schweren Falles des Diebstahls verneint und die hiervon abweichende\nKennzeichnung der Tat im Urteilstenor als „Versehen“ bezeichnet. Dabei hat es\nnicht bedacht, dass die Kennzeichnung der Tat als besonders schwerer Fall im\nSinne des § 243 Abs. 1 StGB nicht in die Urteilformel aufzunehmen ist (vgl.\nBGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 256; und\n\nBeschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nFeilcke Bartel","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-18/4-str-301-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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