{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2018-12-18_3_StR_482_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:181218B3STR482.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-12-18","aktenzeichen":"3 StR 482/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 482/18\n\nvom\n18. Dezember 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:181218B3STR482.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2018\ngemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nHildesheim vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts\nHildesheim vom 3. September 2018, mit dem die Revision\ndes Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\n2 Nachdem der Pflichtverteidiger des Angeklagten für diesen fristgerecht\nRevision eingelegt hatte, ist ihm das Urteil am 23. Juli 2018 zugestellt\nworden. Nachdem bis zum 23. August 2018 eine Revisionsbegründung nicht\n\neingegangen war, hat das Landgericht die Revision mit Beschluss vom\n3. September 2018 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer zur Zustellung des Beschlusses an\nden Pflichtverteidiger und zur formlosen Übersendung an den Angeklagten\npersönlich ist spätestens am 4. September 2018 ausgeführt und der Beschluss\ndem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 7. September 2018 zugestellt\nworden. Mit Schreiben vom 14. September 2018 hat der Pflichtverteidiger \"Beschwerde\" eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat zu dem als \"Beschwerde\" überschriebenen Schreiben ausgeführt:\n\n\"I. Soweit der Beschwerdeführer - über den Antrag auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hinausgehend - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt (vgl. Graalmann-Scherer in LR, StPO,\n26. Auflage, § 45 Rn 6), ist dieser Antrag bereits unzulässig.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer\nWoche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1\nStPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller den Hinderungsgrund vortragen und Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie\nihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. zur Angabe des Hinderungsgrundes BGH, Beschluss vom 21. April 1998,\n4 StR 103/98, Rn. 3, juris; vgl. zur Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses BGH, NStZ-RR 2015, 145; Senat, Beschluss\nvom 29. November 2017, 3 StR 499/17, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss\nvom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13, Rn. 8; BGH, Beschluss vom\n11. Mai 2011, 2 StR 77/11, Rn. 3, juris). Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der\nKenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, NStZ 2006, 54, 55).\n\nEntgegen diesen Anforderungen lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, wann der Angeklagte davon Kenntnis erlangt\nhat, dass die eingelegte Revision durch seinen Verteidiger nicht rechtzeitig begründet wurde. Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim\nvom 3. September 2018, durch den die Revision als unzulässig verworfen wurde, wurde dem Angeklagten bereits am 4. September 2018\nformlos übersandt (SA Bd. 4, Bl. 264), sodass sich die Rechtzeitigkeit\ndes Wiedereinsetzungsantrags vom 14. September 2018 (SA Bd. 4,\nBl. 268) nicht zweifelsfrei aus den Akten ergibt. Es hätte deshalb\nkonkreten Vortags dazu bedurft, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfirst Kenntnis erlangte.\n\nZudem lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht in der gebotenen Weise entnehmen, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist nicht zumindest ein Mitverschulden trifft. Denn nach\ndem Vortrag Rechtsanwalt L. erscheint es naheliegend,\ndass der Angeklagte tatsächlich über seine Mutter und eine Bekannte\nseinem Verteidiger ausrichten ließ, er wünsche eine Rücknahme der\nRevision. In diesem Fall träfe den Angeklagten jedoch ein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demnach\nschon deshalb unzulässig, weil er dem Revisionsgericht die Überprüfung des Hinderungsgrundes nicht erlaubt.\n\nII. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 144). Der Antrag ist indes unbegründet.\n\nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 3. September 2018 zu Recht\ndie bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründete Revision nach §§ 346\nAbs. 1, 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Denn die Frist des\n§ 345 Abs. 1 StPO war nach Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt\nL. am 23. Juli 2018 (SA Bd. 4, Bl. 220a) bereits mit Ablauf\ndes 23. August 2018 abgelaufen. Eine Zustellung des Urteils an den\nnachträglich mandatierten Rechtsanwalt Dr. S. erfolgte nicht\nmehr, sodass sich auch hieraus keine abweichende Revisionsbegründungsfrist ergibt.\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nBerg Hoch","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-18/3-str-482-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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