{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2018-10-18_3_StR_292_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:181018B3STR292.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-10-18","aktenzeichen":"3 StR 292/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 292/18\n\nvom\n\n18. Oktober 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:181018B3STR292.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n18. Oktober 2018, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Gericke\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Tiemann,\nDr. Berg,\nHoch\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizfachangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2018 im\nStrafausspruch hinsichtlich des Falles II.1. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit\nmit schwerer Vergewaltigung und wegen Führens einer Waffe ohne die\ndafür erforderliche Erlaubnis unter Einbeziehung der mit Urteil des\nLandgerichts Oldenburg vom 16. März 2016 verhängten Einzelstrafen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur\nBewährung ausgesetzt hat.\n\n2 Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revision, die aus den Gründen der\nZuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO ist.\n\n3 Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und - wie die Auslegung\nder Begründung ergibt - wirksam auf den Strafausspruch im Fall II.1. der\nUrteilsgründe und den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat hingegen mit der Sachrüge Erfolg.\n\n4 I. Nach den vom Landgericht zu Fall II. 1. der Urteilsgründe getroffenen\nFeststellungen führte der vielfach vorbestrafte Angeklagte mit der Nebenklägerin eine intime Beziehung, die von Streit, wiederholten Trennungen und anschließenden Versöhnungen geprägt war. Beleidigungen und Bedrohungen des\nAngeklagten gegenüber der Nebenklägerin waren \"an der Tagesordnung\".\nNachdem sie sich von ihm getrennt hatte, lauerte der Angeklagte an einem\nnicht genau bestimmbaren Tag zwischen dem 16. und dem 31. März 2013 der\nNebenklägerin auf, als sie aus einem Friseursalon heraustrat und zu ihrem Auto\ngehen wollte. Er näherte sich ihr unbemerkt von hinten, drückte ihr eine\n- möglicherweise funktionsunfähige, von ihr für echt gehaltene - Pistole in den\nRücken und zwang sie mit der Drohung, er werde ihr anderenfalls in die Beine\nschießen, in sein Auto einzusteigen. Sodann nahm er ihr das Handy weg und\nfuhr sie auf einen einsamen Landwirtschaftsweg, um sie dort unter Ausnutzung\nder Situation zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Dort angekommen versuchte der Angeklagte zunächst, die Nebenklägerin zu küssen und \"sie für sich zu\ngewinnen\". Als sie ihn abwies und unter einiger Anstrengung mit den Händen\n\nvon sich schob, drohte er ihr damit, sie zu töten, wenn sie sich weiter widersetze. Sodann fasste er ihr zwischen die Beine, schob den Beifahrersitz nach hinten und kurbelte die Rückenlehne zurück. Wiederholt äußerte die Nebenklägerin, dass er dies lassen solle; sie war indes aufgrund der Drohung so verängstigt, dass sie trotz entgegenstehenden Willens keinen weiteren Widerstand\nmehr leistete, als der Angeklagte ihre Hose und Unterhose herunterzog, sich\nauf sie legte und sodann den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum\nSamenerguss durchführte. Danach fuhr der Angeklagte die Nebenklägerin zu\nihrem Fahrzeug zurück. Das Handy gab er ihr zurück.\n\n5 II. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe\neiner Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung (§ 239b Abs. 1\nStGB, § 177 Abs.1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB aF,\n§ 52 StGB) schuldig gesprochen und die Tat als einen minder schweren Fall im\nSinne von § 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Abs. 2 StGB und im Sinne\nvon § 177 Abs. 5 StGB aF gewertet; überdies hat es die Indizwirkung des\nRegelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF als widerlegt angesehen\nund deshalb die Sperrwirkung der Strafuntergrenze des § 177 Abs. 2 Satz 1\nStGB aF verneint.\n\n6 1. Die Gründe, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall\nbejaht und die Indizwirkung des Regelbeispiels verneint hat, halten rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\n7 a) Die Strafzumessung und die Wahl des Strafrahmens sind allerdings\ngrundsätzlich Sache des Tatgerichts, dessen Aufgabe es ist, auf\nGrund der Hauptverhandlung die wesentlichen be- und entlastenden\nUmstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das\nRevisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die\n\nZumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte\nStrafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr\ninnerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN).\n\n8 Beim Zusammentreffen eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2\nNr. 1 StGB aF mit einer Qualifikation gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB aF gilt für\ndie Strafrahmenwahl Folgendes:\n\n9 Auch in einer solchen Konstellation ist die Annahme eines minder\nschweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB aF grundsätzlich nicht\nausgeschlossen. Dies ist bereits für das Zusammentreffen des Regelbeispiels\nmit der Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF entschieden (vgl. BGH,\nUrteil vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254); nichts anderes\nkann für die Qualifikation nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB aF gelten.\n\n10 Allerdings muss der Tatrichter bei Annahme eines minder schweren\nFalles nach § 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB aF die Strafuntergrenze des\n§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB aF beachten, sofern dieser Strafrahmen auch ohne\ndas Vorliegen der Qualifikation gegeben wäre; anderenfalls wäre ein Täter, der\nneben einem Regelbeispiel einen Qualifikationstatbestand erfüllt, günstiger\ngestellt als derjenige, der kein qualifizierendes Merkmal verwirklicht. Ein\nAbsehen vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB aF kommt in\nderartigen Fällen, in denen der Täter durch die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes zusätzliches gravierendes Unrecht auf sich geladen hat, nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlich mildernder Umstände in Betracht. Dementsprechend sind an die gebotene Gesamtwürdigung besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Tatrichter die Untergrenze des Strafrahmens des\n\n§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB aF unterschreiten will (vgl. BGH, Urteile vom\n5. Juni 2003 - 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32, 33 und vom 12. Juni 2008\n- 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339). Dabei genügt die bloße Bezugnahme\nauf die Erwägungen, die zur Annahme des minder schweren Falles nach\n§ 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB aF geführt haben, nicht; vielmehr muss sich das\nTatgericht mit dem systematischen Zusammenhang zwischen dem Qualifikationstatbestand, der nur eine sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1\nStGB aF, nicht aber eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Satz 2\nNr. 1 StGB aF voraussetzt, und dem Regelbeispiel auseinandersetzen und zu\nerkennen geben, dass es bedacht hat, dass in solchen Fällen eine Entkräftung\nder Regelwirkung nur ausnahmsweise bei ganz außergewöhnlichen Milderungsgründen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011\n- 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, 142 für das Zusammentreffen des\n§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF mit der Qualifikation des § 177 Abs. 4\nStGB aF).\n\n11 b) Den vorgenannten Maßstäben wird die Begründung des Landgerichts\nnicht gerecht: Das Urteil nimmt bei der Strafrahmenwahl jeweils Bezug auf die\nvorangestellten generell bedeutsamen Strafzumessungsgesichtspunkte, ohne\nauf die Besonderheiten der vorliegenden Konstellation einzugehen. Danach\nlassen die Urteilsgründe erkennen, dass das Landgericht die geringen\nTatfolgen für das Tatopfer, die lange Verfahrensdauer und den Umstand, dass\ndie Tat bereits vier Jahre zurückliegt, deren Begehung \"im sozialen Nahraum\"\nund die Entschuldigung des Angeklagten zu seinen Gunsten bedacht hat;\ndemgegenüber hat es zu seinen Lasten die Verwirklichung von zwei\nStraftatbeständen und \"zwei Varianten\" des \"Tatbestandes der schweren\n\nVergewaltigung\" (tatsächlich lassen die Feststellungen nur die Erfüllung von\n§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF erkennen), die Ejakulation in den Körper der\nNebenklägerin ohne Kondom sowie \"nur in geringem Umfang\" die 17 Vorbelastungen zur Tatzeit gewürdigt.\n\n12 Die gebotene Auseinandersetzung mit dem systematischen Zusammenhang des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF und der Qualifikation des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF lässt das Urteil dabei jedoch vermissen.\nMit dem Umstand, dass das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nStGB aF bereits durch erniedrigende Handlungen, wie etwa dem Eindringen\neines Fingers in den Körper verwirklicht sein kann, die konkrete Tat jedoch\ndeutlich über die Mindestanforderungen hinausging, setzt sich das Landgericht\nnicht auseinander. Auch fehlt in diesem Zusammenhang eine Erörterung des\nUmstandes, dass das Tatunrecht durch die zugleich verwirklichte Geiselnahme\ngemäß § 239b Abs. 1 StGB geprägt wurde und der Angeklagte zwei Varianten\ndes § 177 Abs. 1 StGB aF erfüllte.\n\n13 Dazu, dass außergewöhnliche Milderungsgründe vorlägen, die gleichwohl die Annahme eines atypischen und die Regelwirkung entkräftenden\nTatgeschehens tragen könnten, verhält sich das Urteil nicht; vielmehr begegnen\ndie Erwägungen zu Strafzumessungsgesichtspunkten zugunsten des Angeklagten teilweise durchgreifenden Bedenken. So hat das Tatgericht bei der Strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser\nder Nebenklägerin weder Verletzungen noch Schmerzen zugefügt und sie\nobjektiv nicht in die Gefahr gebracht habe, erschossen zu werden. Damit hat es\nallein in der Nichterfüllung eines weiteren Straftatbestandes (§ 223 StGB) bzw.\n\ndem Nichtvorliegen weiterer strafschärfender Qualifikationen (§ 177 Abs. 3\nNr. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b StGB aF) strafmildernde Umstände\nerblickt, obwohl diese weder notwendig noch typischerweise mit den\ndurchschnittlich vorkommenden Fällen der Vergewaltigung oder der Geiselnahme einhergehen.\n\n14 2. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Fehlern, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht auf\neinen minder schweren Fall erkannt und die Indizwirkung des § 177 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 1 StGB aF nicht als entkräftet angesehen hätte.\n\n15 Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1. der Urteilsgründe zieht\ndie Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\n16 III. Das nunmehr zuständige Tatgericht wird Gelegenheit haben,\nFeststellungen zum Vollstreckungsstand der Geldstrafe zu treffen, zu der\ndas Amtsgericht Oldenburg den Angeklagten mit Strafbefehl vom\n18. September 2015 verurteilt hat. Dieser Vorverurteilung käme, sollte sie noch\nnicht erledigt sein, Zäsurwirkung mit der Folge zu, dass aus der für die Tat II.1.\nder Urteilsgründe zu verhängenden Einzelstrafe, der Strafe aus dem Strafbefehl\nvom 18. September 2015 und den Einzelstrafen aus der Verurteilung vom\n16. März 2016 eine Gesamtstrafe zu bilden wäre, während die Einzelstrafe aus\nder Tat II.2. der Urteilsgründe daneben bestehen bliebe.\n\nGericke Spaniol Tiemann\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-18/3-str-292-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-18/3-str-292-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:28.132472+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-18/3-str-292-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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