{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR77.18.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-09-18","aktenzeichen":"3 StR 77/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 77/18\nvom\n18. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR77.18.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAurich vom 7. November 2017 wird als unbegründet verworfen;\njedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend abgeändert,\ndass die Anordnung gegen den Angeklagten nur in Höhe eines\nGeldbetrages von 50 € ergeht und er insoweit neben den weiteren\nMitangeklagten als Gesamtschuldner haftet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren\nräuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn\nMonaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten in\nHöhe von 350 € angeordnet. Während die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, erweist sich die Einziehungsanordnung als\nteilweise rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:\n\n\"Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen\ngemäß §§ 73c, 73d StGB ist insoweit rechtsfehlerhaft, als sie\nden Geldbetrag von 50 Euro übersteigt. Ausweislich der Urteilsfeststellungen erhielt der Angeklagte von der Tatbeute nachträglich einen Anteil von 50 Euro für seine Gehilfentätigkeit. Den\nUrteilsfeststellungen ist indes nicht zu entnehmen, dass der\nAngeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt (faktische oder wirtschaftliche) Mitverfügungsgewalt über die darüber hinausgehende Tatbeute hatte. An der Tatausführung, die unmittelbar zur Erlangung\nder Tatbeute führte, waren als Mittäter nur die Mitangeklagten\nK. und M. beteiligt. Im späteren Verlauf erlangte nur\nder Mitangeklagte R. (Mit-)Verfügungsgewalt über die Tatbeute, der diese unter den Tatbeteiligten aufteilte. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass eine (Mit-)Verfügungsgewalt des Angeklagten nach dem Tatplan vorgesehen\nwar. Die Anordnung gemäß §§ 73c, 73d StGB ist daher auf den\nWert des tatsächlich vom Angeklagten erlangten Anteils an der\nTatbeute beschränkt und insoweit die gesamtschuldnerische\nHaftung zusammen mit den Mitangeklagten auszusprechen\n(BGH NStZ 2012, 382, 383).\"\n\n2 Dem stimmt der Senat zu.\n\nGericke Spaniol Berg\n\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-18/3-str-77-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-18/3-str-77-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:27.771974+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-18/3-str-77-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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