{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:180718U1STR122.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-07-18","aktenzeichen":"1 StR 122/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 122/18\n\nvom\n\n18. Juli 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer sexueller Nötigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:180718U1STR122.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2018,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Raum,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nBellay,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Fischer,\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Bär\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Hohoff,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nder Verurteilte persönlich – in der Verhandlung –,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. November 2017 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat gegen den Verurteilten die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner\nauf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das\nRechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht Mosbach hatte den Beschwerdeführer am 20. Oktober\n2008 wegen schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen und wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde dessen Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\n3 1. Der Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zu\nden sechs Anlasstaten zu Grunde:\n\n4 a) Am 10. September 2007 suchte der Verurteilte die sich nach einer\nKnieoperation in einer Reha-Klinik in H. befindliche 66-jährige Geschädigte S. in ihrem Krankenzimmer auf, nachdem er zuvor einen Klebezettel am Briefkasten angebracht hatte, dass sie zur Visite zu einem bestimmten Zeitpunkt im Zimmer sein sollte. Er forderte die Geschädigte auf, sich aufs\nBett zu legen, ihre Hose auszuziehen und den Rücken frei zu machen und\nklopfte ihren Rücken ab. Anschließend verlor die Geschädigte auf Grund der\nWirkung sog. K.O.-Tropfen mit dem Wirkstoff Gammabutyrolacton, die ihr vom\nVerurteilten – vermutlich durch Beimengung in die Wasserflasche der Geschädigten – verabreicht worden waren, das Bewusstsein. Anschließend schob er\n– um sich sexuell zu erregen – der Geschädigten Bluse, Unterhemd und BH\nnach oben über ihre Brüste und berührte diese. Sodann entnahm er eine im\nZimmer vorgefundene originalverpackte Strumpfhose aus der Verpackung und\nzog diese – die nackten Beine der Geschädigten berührend – der bewusstlosen\nGeschädigten bis zur Hälfte der Oberschenkel an, um sich sexuell zu erregen\nund sich zu befriedigen. Als eine Krankenschwester das Zimmer der Geschädigten betrat, verließ der Verurteilte fluchtartig den Raum und floh vom Klinikgelände.\n\n5 b) Ende März/Anfang April 2008 begab sich der Verurteilte zur Wohnung\nder 41-jährigen Geschädigten G. in K. und gab sich ihr gegenüber als Mitarbeiter der Hausverwaltung aus, sodass ihm Einlass in die Wohnung gewährt wurde. Dabei führte er in seiner Umhängetasche zwei Plastikbecher Saft mit sich, wobei er in einen dieser Becher zuvor K.O.-Tropfen geträufelt hatte. Nachdem der Verurteilte mit der Geschädigten einen angeblich\n\nvon der Hausverwaltung stammenden Fragebogen zur Wohnsituation besprochen hatte, reichte er ihr den Becher mit Saft, den diese austrank. Etwa zehn\nMinuten danach wurde der Geschädigten schwindlig und sie verlor – wie beabsichtigt – das Bewusstsein. Anschließend entkleidete der Verurteilte die bewusstlos am Boden liegende Geschädigte am Unterkörper vollständig, zog Pullover, Unterhemd und BH über die Brüste nach oben und zog ihr von ihm mitgeführte schwarze Damenschuhe mit hohem Absatz an, wobei er die Geschädigte\nzumindest an den nackten Beinen und Brüsten berührte, um sich sexuell zu\nerregen. Weiter fertigte der Verurteilte mit seiner Digitalkamera mindestens\n15 Lichtbilder an, welche das Gesicht der Geschädigten, ihre nackten Brüste,\nihre Beine und Füße sowie den Genitalbereich zeigen.\n\n6 c) Am 22. April 2008 gab sich der Verurteilte als Mitarbeiter der Krankenkasse aus und kündigte der 70-jährigen Geschädigten Ge. aus B. telefonisch seinen Besuch wegen ihrer Herzbeschwerden an. Etwa zehn Minuten\nspäter erschien er vor der Wohnung der Geschädigten, die sich in der Vergangenheit wegen Herzbeschwerden in der Klinik aufgehalten hatte und deshalb\ndavon ausging, dass es sich bei dem Besucher um einen Arzt handele. Sie ließ\nden Verurteilten in die Wohnung, der nach dem Gespräch mit der Geschädigten\nangab, man solle etwas gemeinsam trinken. Der Verurteilte nahm aus seiner\nmitgeführten Umhängetasche zwei Plastikbecher sowie eine Flasche Saft und\nträufelte – während kurzer Abwesenheit der Geschädigten – eine nicht mehr\ngenau feststellbare Menge K.O.-Tropfen in deren Becher. Nachdem die Geschädigte den Saft getrunken hatte, erbrach sie sich und wurde bewusstlos. In\ndiesem Zustand legte der Verurteilte die Geschädigte auf die Couch im Wohnzimmer, zog ihr die Hose aus, streichelte und berührte sie – nicht ausschließbar\nüber der Nylonstrumpfhose – an Ober- und Unterschenkeln, roch an ihren Bei-\n\nnen, um sich hierdurch sexuell zu erregen, und onanierte dabei bis zum Samenerguss.\n\n7 d) Am 23. Mai 2008 suchte der Verurteilte das Anwesen der 56-jährigen\nGeschädigten H. in Sc. auf, nachdem er mit einem von ihm verfassten und mit dem Briefkopf und Wappen der Gemeinde versehenen Schreiben\nden Besuch eines Mitarbeiters der Gemeinde angekündigt hatte. Dort wurde er\nvon der Geschädigten in die Wohnung eingelassen, wobei er in seiner Umhängetasche neben seiner Digitalkamera mit K.O.-Tropfen präparierten Traubensaft in Bechern dabei hatte. Wie beabsichtigt trank die Geschädigte aus diesem\nBecher und musste sich wenige Minuten später im Badezimmer übergeben.\nDer Verurteilte ergriff sie unter den Unterarmen, schob sie ins Schlafzimmer\nund legte sie auf das Bett. Dort massierte er zunächst ihre Füße, kniete sich\nsodann über sie und streichelte ihre Brüste unter dem BH, um sich sexuell zu\nerregen, ohne dass sich die Geschädigte auf Grund der Wirkung der K.O.-\nTropfen zur Wehr setzen konnte. Nachdem die Geschädigte vollständig das\nBewusstsein verloren hatte, onanierte der Verurteilte neben ihrem Bett bis zum\nSamenerguss. Anschließend fertigte er 34 Aufnahmen von der Geschädigten\nmit der Digitalkamera, wobei er sie teilweise in für die Anfertigung der Bilder\ngünstige Positionen drehte und ihr mitgebrachte schwarze Damenschuhe mit\nhohen Absätzen anzog.\n\n8 e) Am 18. Juni 2008 suchte der Verurteilte die 83-jährige Geschädigte\nHo. in ihrer Wohnung in A. auf, nachdem er sein Kommen zwei\nTage vorher telefonisch als Geburtstagsbesuch angekündigt und sich dabei als\nkirchlicher Mitarbeiter ausgegeben hatte. Er gratulierte der Geschädigten zum\nGeburtstag und überreichte ihr einen Blumenstrauß, um in die Wohnung gelassen zu werden. Im Esszimmer goss der Verurteilte von dem dort stehenden\n\nWein jeweils ein Glas für sich und die Geschädigte ein. Als die Geschädigte\nkurz in die Küche ging, nutzte er die Gelegenheit, um in deren Glas die mitgeführten K.O.-Tropfen zu träufeln. Die Geschädigte trank den Wein und wurde\nbewusstlos, was der Verurteilte nutzte, um sie auf die Couch im Wohnzimmer\nzu legen und dort ihre unbekleideten Beine zu streicheln, um sich sexuell zu\nerregen. Weiter entblößte er ihren Oberkörper, indem er Pullover und BH nach\noben schob, und berührte die nackten Brüste. Anschließend fertigte er insgesamt 48 Lichtbilder mit der Digitalkamera teilweise in Ganzaufnahmen, teilweise\neinzelne Körperpartien, u.a. die Beine und den nackten Oberkörper.\n\n9 f) Am 19. Juni 2008 suchte der Verurteilte am Tag der Trauerfeier und\nUrnenbestattung ihres Sohnes die 69-jährige Geschädigte Bu. in Se.\nauf, wobei er diesen Besuch zwei Tage vorher mit einem Schreiben mit Briefkopf und Wappen der Gemeinde angekündigt und auf Maßnahmen zur Erleichterung der Trauerbewältigung sowie einen Fragebogen zu möglichen Hilfestellungen hingewiesen hatte. Mit einer Umhängetasche mit präpariertem Becher\nmit Traubensaft und K.O.-Tropfen ausgerüstet begab er sich zur Wohnung und\nstellte sich als Mitarbeiter der Gemeinde vor. Nachdem ihn die Geschädigte mit\nBlick auf die am Nachmittag stattfindende Trauerfeier darauf hingewiesen hatte,\nkeine Zeit zu haben, gab der Verurteilte an, dass es nicht lange dauere. Nach\neiner kurzen Unterhaltung forderte er die Geschädigte auf, gemeinsam einen\n„Saft für die Kraft“ zu trinken. Die Geschädigte trank nur einen Schluck. Da ihr\nder Saft nicht schmeckte, leerte sie den Rest in das Spülbecken in der Küche\nund gab ihn dem Verurteilten zurück. Dieser sah auf Grund der Reaktion der\nGeschädigten keine Möglichkeit mehr zur weiteren Tatausführung und verließ\ndie Wohnung. Die Geschädigte verlor aber schließlich doch das Bewusstsein\nund konnte später nicht mehr zur Beerdigung ihres Sohnes gehen.\n\n10 2. Das Landgericht ging bei allen im Tatzeitraum begangenen Taten davon aus, dass der Verurteilte an einer Störung der Sexualpräferenz sowie an\neinem Fetischismus leidet, weswegen er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Es ordnete deshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da vom Verurteilten wegen seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich sei. Die Unterbringung des Verurteilten wurde ab dem 25. November\n2008 im Klinikum W. in We. vollzogen. Am 7. Oktober 2013\nwurde der Verurteilte in die forensische Klinik des Zentrums für Psychiatrie\nR. verlegt. Mit Beschluss vom 3. August 2016 erklärte das Landgericht\nKonstanz die im Ausgangsurteil angeordnete Maßregel der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt und lehnte gleichzeitig die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ab. Der Verurteilte befindet sich seit\n3. November 2016 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt M. . Strafende\nist auf den 5. Oktober 2018 notiert.\n\nII.\n\n11 Im Nachverfahren hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen zur Entwicklung im Maßregelvollzug und in der Strafhaft getroffen:\n\n12 1. Von Anfang an zeigte der Verurteilte ein problematisches Kontaktverhalten zum therapeutischen Team, wobei er dissoziale Verhaltensweisen an\nden Tag legte. Für sexuell deviantes Verhalten gab es – bis auf das Starren auf\nselbst gefertigte Frauenzeichnungen – keine Anhaltspunkte. Der Verurteilte\nselbst gab an, dass die fetischistischen Gedankeninhalte nunmehr in den Hintergrund getreten seien, wobei aber in Bezug auf die begangenen Straftaten\neine Tendenz zur Bagatellisierung erkennbar war und es an einer selbstkriti-\n\nschen Haltung fehlte. Im Rahmen der Begutachtung kam der im Vollstreckungsverfahren beauftragte Sachverständige im Dezember 2011 zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten keine lebensphasisch auftretende Delinquenz\nvorliege, sondern die Taten auf eine fixierte Paraphilie zurückzuführen seien,\nweshalb mangels einer bislang erfolgreich durchgeführten Therapie die weitere\nDurchführung der Unterbringung erforderlich sei. Der Verurteilte selbst gab an,\nes sei ihm nicht darum gegangen die Frauen zu dominieren, er habe sie nur\nbetäubt, um möglichst einfach seinen Fetisch ausleben zu können, er benötige\nkeine Therapie mehr, da er sich selbst therapiert habe.\n\n13 Nach seiner Verlegung in die forensische Klinik des Zentrums für Psychiatrie R. kam es zu heftigen Auseinandersetzungen mit den Mitpatienten, wobei der Verurteilte sich bei der Aufarbeitung seiner Problematik verweigerte. Bei einer Kontrolle seines Mobiltelefons und Laptops stellte sich heraus, dass der Verurteilte ohne Einverständnis von Mitpatientinnen und Mitarbeiterinnen der Klinik Fotos angefertigt hatte, die vornehmlich deren Gesäßpartie\nzeigten und dem Verurteilten nach seiner Einlassung zur sexuellen Anregung\ndienten. Auch wurden kurze Videos aus dem Internet gefunden, in denen ältere\nFrauen in pornographischen Posen und jüngere Frauen in betrunkenem, kontrollgemindertem Zustand zu sehen waren. Der Verurteilte bagatellisierte sein\nVerhalten und konnte nicht nachvollziehen, dass dieses als deliktsnah eingestuft wurde.\n\n14 Im Rahmen weiterer Begutachtung wurde festgestellt, dass ein deliktspräventiver Fortschritt in der Behandlung nicht erzielt werden konnte. Der Verurteilte erfülle die Kriterien zur Diagnose einer persistenten Störung der Sozialpräferenz bzw. einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz. Eine therapeutische Aufarbeitung der früheren Vorkommnisse sei auf Grund der Persönlich-\n\nkeitsstruktur des Verurteilten und dessen geringer Beeinflussbarkeit nicht möglich gewesen, Fortschritte seien nur im zwischenmenschlichen Bereich zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht Konstanz die Unterbringung für erledigt erklärt und gleichzeitig eine Aussetzung der Reststrafe zur\nBewährung abgelehnt. Die im Rahmen der anschließenden Strafhaft begonnene Intensivtherapie habe ebenfalls bisher nicht zu einer erfolgreichen Behandlung des Verurteilten geführt.\n\n15 2. Das Landgericht hat im Verfahren – wie von § 275a Abs. 4 StPO zur\nSicherung einer umfassenden Aufklärung der Kriminalprognose ausdrücklich\ngesetzlich vorgesehen – die Gutachten zweier erfahrener psychiatrischer Sachverständiger eingeholt. Die beiden Sachverständigen sind übereinstimmend zu\nder Auffassung gelangt, dass beim Verurteilten eine psychische Störung in\nForm einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in der Ausprägung einer festen\nPersönlichkeitsdisposition bestehend aus narzistischen Charakterzügen, einer\nausgeprägten konflikthaften Selbstwertproblematik und eine schwere Beziehungsstörung vorliege. Vor allem aber sei maßgeblicher Bestandteil des Krankheitsbildes des Verurteilten dessen schwere Störung der sexuellen Präferenz\nmit Fetischismus, voyeuristischen Störungsanteilen und sonstigen sexuellen\nStörungen. Die Sachverständigen gehen davon aus, dass die Taten des Verurteilten in dessen schwerer Störung der Sexualpräferenz wurzeln, die von seiner\nproblematischen Persönlichkeit nicht kontrolliert werden können. Hierbei handele es sich um eine chronische Störung, die ohne tiefgreifende therapeutische\nBehandlung fortbestehe und auch nicht durch das fortgeschrittene Alter des\nVerurteilten abgeschwächt werde. Vor allem die deliktsnahen Vorkommnisse\naus dem Jahr 2014, die im symptomatischen Zusammenhang mit den Ausgangstaten stehen, belegten das Fortbestehen der devianten Fantasien des\nVerurteilten und dessen mangelnde Kontrolle über seine Paraphilie, ohne dass\n\nes zu einer therapeutischen Tataufarbeitung gekommen sei, wobei die Einlassungen des Verurteilten nach wie vor ausgeprägte Verharmlosungs- und Bagatellisierungstendenzen zeige und die von ihm durchgeführte „Eigentherapie“\nunzureichend sei. Auf Grund der im Kern damit auf emotionaler Ebene immer\nnoch unbehandelten schweren sexuellen Präferenzstörung bestehe daher weiterhin ein unverändert hohes, akut einschlägiges Rückfallrisiko.\n\n16 Das Landgericht hat sich auf Grund dieser Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen einer Gesamtschau davon überzeugt, dass beim Verurteilten eine psychische Störung im Sinne des § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vorliege und weiterhin die akute hochgradige Gefahr der Begehung schwerster\nSexualdelikte besteht, durch welche die Opfer seelisch schwer geschädigt werden.\n\nIII.\n\n17 Die auf Verletzung von Verfahrensrecht und sowie die Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil ist\nrechtsfehlerfrei.\n\n18 1. Die erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegten Gründen keinen Erfolg bzw.\nsind nicht formgerecht erhoben.\n\n19 2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben.\n\n20 a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt.\n\n21 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem Verfahren mit Anlasstaten aus den\nJahren 2007/2008, wie sie vorliegend zur Entscheidung anstand, gemäß § 316f\nAbs. 2 Satz 2 EGStGB, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in\nseinem Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. (NJW 2011, 1931) umsetzt, nur zulässig ist, wenn die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster\nGewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder in\ndem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG aaO; zusammenfassend\nBVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 1048/11, BVerfGE 131, 268; vgl.\nauch BGH, Urteile vom 11. August 2016 – 2 StR 4/16 und vom 7. August 2012\n– 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100; Beschlüsse vom 7. August 2013 – 1 StR\n246/13, NStZ 2014, 209; vom 5. April 2017 – 5 StR 86/17, NStZ 2017, 526 und\nvom 24. Juli 2012 – 1 StR 57/12). Darüber hinaus ist es für die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung von\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK Voraussetzung, dass der Betroffene an einer\npsychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet (vgl. u.a.\nBGH, Urteil vom 11. August 2016 – 2 StR 4/16; Beschluss vom 24. Mai 2011\n– 5 StR 369/10; Urteile vom 8. November 2011 – 1 StR 231/11 und vom\n7. August 2012 – 1 StR 98/12; vgl. zum Begriff \"psychisch Kranker\" auch Urteil\nder 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom\n19. April 2012 – endgültig seit 19. Juli 2012 – in der Rechtssache B. gegen\nDeutschland – Individualbeschwerde 61272/09 Ziffer 67 ff.).\n\n22 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert es, hinsichtlich beider\nElemente der Gefährlichkeitsprognose – der Erheblichkeit weiterer Straftaten\nund der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung – ein gegenüber der bisherigen\nRechtsanwendung strengeren Maßstab anzulegen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom\n11. August 2016 – 2 StR 4/16; Beschluss vom 31. Juli 2012 – 3 StR 148/12;\nBGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – 2 StR 346/11; Beschluss vom 24. Januar\n2012 – 5 StR 535/11).\n\n23 b) Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen\nVorgaben ist die Annahme des Landgerichts, der Verurteilte leide an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 ThUG und es bestehe die hochgradige Gefahr für die erneute Begehung schwerster Sexualdelikte, aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n24 Das Landgericht hat dabei im Rahmen seiner Ermessensausübung die\nwesentlichen relevanten Gesichtspunkte und die prognostische Einschätzung\nder beiden Sachverständigen berücksichtigt und ist nach einer umfassenden\nGesamtwürdigung nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass sich beim\nVerurteilten weiterhin die von Rechts wegen geforderte hochgradige Gefahr der\nBegehung schwerster Gewalttaten feststellen lasse. Die in den Urteilsgründen\nwiedergegebenen prognostischen Erwägungen sind weder widersprüchlich,\nlückenhaft oder unklar noch verstoßen sie gegen Denk- oder allgemeine Erfahrungssätze.\n\n25 Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei dem Verurteilten auf der\neinen Seite weiterhin ausgeprägte Verharmlosungs- und Bagatellisierungstendenzen bestehen, indem er seine Taten als „schräge Sachen“ und sein Rückfallrisiko mit Null bezeichnete, auf der anderen Seite aber – wie die deliktsna-\n\nhen Vorkommnisse in der Unterbringung belegen – beim Verurteilten weiterhin\ndeviante Fantasien fortbestehen und von einer mangelnden Kontrolle über seine Paraphilie auszugehen ist, sind die Erwägungen des Landgerichts von\nRechts wegen nicht zu beanstanden, dass ohne eine entsprechende Behandlung auf emotionaler Ebene auf Grund der fest verwurzelten Neigung und der\nPersönlichkeitsstruktur des Verurteilten weiterhin von einer hochgradigen Gefahr weiterer Rechtsbrüche in Form schwerster Sexualdelikte auszugehen ist.\nVor dem Hintergrund der Schwere der Anlassverurteilung mit massiven seelischen Schädigungen der Opfer und einer insgesamt ungünstigen Entlassungssituation lässt die landgerichtliche Prognoseentscheidung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Verurteilten erkennen.\n\nRaum Bellay Fischer\n\nBär Hohoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-18/1-str-122-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316f","ref_norm":"316f","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-18/1-str-122-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:16.936320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-18/1-str-122-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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