{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:180718B5STR287.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-07-18","aktenzeichen":"5 StR 287/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 287/18\n\nvom\n18. Juli 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:180718B5STR287.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Februar 2018 aufgehoben; ausgenommen\nsind die Feststellungen zu den jeweiligen Tatgeschehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen Widerstands gegen\nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung\nim psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision\ndes Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\n3 Am 26. Juli 2017 belästigte der Angeklagte in einem Nachtbus der\nLeipziger Verkehrsbetriebe zwei Frauen. Deswegen verwies ihn der Busfahrer\ndes Busses. Der Angeklagte folgte der Verweisung nicht. Er versetzte dem\nBusfahrer mehrere Schläge, entwand ihm einen Teleskopschlagstock und\nschlug ihn damit. Der Busfahrer erlitt unter anderem eine Nasenbeinfraktur,\nmehrere Hämatome und Prellungen.\n\n4 Am 13. August 2017 schlug der Angeklagte einen auf einer Bank sitzenden syrischen Staatsangehörigen ins Genick und gegen die Brust. Dann würgte\ner ihn kräftig. Währenddessen sagte er: „Ich scheiße auf jeden Syrer. Ich will\ndich töten!“, um ihn zu beleidigen und in Angst um Leib und Leben zu versetzen. Der Geschädigte verfiel in Atemnot und sackte unter Schwindel zu Boden.\nMöglicherweise wurde er kurzzeitig bewusstlos.\n\n5 Am 18. August 2017 gegen 4:52 Uhr hielt sich der Angeklagte im Gleisbereich der Straßenbahn auf. Als sich der Nachtbus näherte, rannte er darauf\nzu. Mit beiden Händen schlug er kräftig gegen die Frontscheibe des angehaltenen Busses und verursachte dort mehrere Risse. Es entstand ein Sachschaden\nvon knapp 3.000 €.\n\n6 Der anschließenden Verbringung in den Polizeigewahrsam widersetzte\nsich der Angeklagte. Er schlug um sich, gestikulierte aggressiv, machte sich\nabwechselnd steif und zappelte unmittelbar danach, trat um sich, spuckte\nmehrfach in Richtung zweier Polizeibeamter und stieß Beschimpfungen aus.\n\n7 2. Sachverständig beraten hat die Strafkammer angenommen, dass der\nAngeklagte unter einer chronifizierten schizophreniformen Psychose sowie an\neinem Residuum einer schizophreniformen Psychose leide. Aufgrund dessen\nsei seine Steuerungsfähigkeit bei allen Taten im Sinne von § 21 StGB sicher\nvermindert, jedoch nicht nach § 20 StGB aufgehoben gewesen.\n\n8 3. Das Urteil hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung im Wesentlichen\nnicht stand. Gegen die von der Strafkammer vorgenommene Schuldfähigkeitsprüfung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\n9 a) Bereits das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie ist Zweifeln ausgesetzt. Nach den Ausführungen des psychiatrischen\nSachverständigen hat sich die Ermittlung der Krankheitsgeschichte wegen Verständigungsproblemen schwierig gestaltet (UA S. 19). Jedoch komme es im\nZusammenhang mit Wahnbildern und einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten zu Aggressivität, wobei aber die Wahnbilder in letzter\nZeit zurückgingen (UA S. 3, 19). Einzelheiten hierzu sind den Urteilsgründen\nindessen genausowenig zu entnehmen wie Anlass und Verlauf von psychiatrischen (Not-)Behandlungen, die im Jahr 2013 durchgeführt worden sind (UA\nS. 3). Außer einem vielfach äußerst aggressiven Verhalten des Angeklagten\nsowie „einer emotionalen Minderbeteiligung, dem reduzierten Antrieb sowie\ndem Fehlen nonverbaler Kommunikation“ wird lediglich ein Vorfall erwähnt, bei\ndem dieser verlautbart habe, sein Vater sei Präsident aller Araber, er müsse ihn\nnur anrufen, woraufhin er kommen und ihn abholen werde (UA S. 20).\n\n10 b) Jedenfalls ist aber nicht hinreichend belegt, dass eine etwaige Psychose auf den Angeklagten und seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen im Sinne von § 21 StGB eingewirkt hat.\n\n11 Die Feststellungen zu den einzelnen Taten ergeben hierfür keinen Anhaltspunkt. Die Polizeibeamten bekundeten eine jeweils hohe Aggressivität.\nSoweit ein Polizeibeamter den Angeklagten nach der ersten Tat als „geistig\nnicht sehr klar“ empfand, führte er dies auf dessen Berauschung zurück (Atemtest: 0,66 mg/l). Auch der psychiatrische Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass eine „produktiv-psychotische Symptomatik“ bei den Taten nicht\nvorgelegen und der auf der Psychose beruhende Wahn „keinen handlungsleitenden Charakter aufgewiesen“ habe (UA S. 20). Unter solchen Vorzeichen\ngenügt es nicht, wenn das Landgericht bei der Erörterung des § 63 StGB lediglich feststellt, die durch den Angeklagten verübten Taten seien in einem krankheitsbedingten psychopathologischen Zustand begangen, der sicher seine\nSteuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt habe. Es existiert nämlich kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei Diagnose einer schizophrenen Psychose generell oder zumindest längere Zeiträume überdauernd\ngesichert eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit oder gar deren\nAufhebung gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012\n– 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; vom 2. Oktober 2007\n– 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39, jeweils mwN).\n\n12 Ferner hätte der Erörterung bedurft, dass der Angeklagte in den Jahren\n2015 und 2017 vom Vorwurf 2013 begangener, den hiesigen Taten sehr ähnlicher Aggressionsdelikte (gewaltsamer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Sachbeschädigung) freigesprochen wurde. Auf der Grundlage\nvon Gutachten des auch im gegenständlichen Verfahren hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen hatten die Amtsgerichte Leipzig und Chemnitz\njeweils wegen einer „paranoid-halluzinatorischen Symptomatik in Form von\nakustischen Halluzinationen sowie Wahnerleben“ eine vollständige Aufhebung\nder Steuerungsfähigkeit bzw. der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ange-\n\nnommen oder nicht auszuschließen vermocht. Hingegen sind einer in den Urteilsgründen auszugsweise wiedergegebenen Verurteilung des Angeklagten\ndurch das Amtsgericht Leipzig vom 7. Februar 2017 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnicht zu entnehmen. Zugrunde lag eine abermals sehr ähnliche Aggressionstat.\nDer Angeklagte hatte mit einem Mittäter in einem Lokal Gäste belästigt und den\nGastwirt nach der Verweisung aus dem Lokal durch einen Schlag mit einem\nzugeklappten Messer verletzt.\n\n13 4. Da angesichts der früheren Schuldfähigkeitsbeurteilungen nicht völlig\nausgeschlossen werden kann, dass ein neues Tatgericht zur Annahme von\nSchuldunfähigkeit des Angeklagten gelangen könnte, waren neben dem\nRechtsfolgenausspruch auch die Schuldsprüche aufzuheben. Die Sache bedarf\ndaher – naheliegend unter Beauftragung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Allerdings sind die Feststellungen zu den jeweiligen Tatgeschehen rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen sind möglich, soweit sie den\nbisherigen nicht widersprechen.\n\n14 5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es angesichts der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe der im angefochtenen Urteil vorgenommenen\nErörterung einer Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung\nnicht bedurft hätte (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\nMutzbauer Sander König\n\nBerger Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-18/5-str-287-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-18/5-str-287-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:25.914243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-18/5-str-287-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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