{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2018-07-18_2_StR_245_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR245.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-07-18","aktenzeichen":"2 StR 245/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 245/18\nvom\n18. Juli 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Diebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR245.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 werden verworfen mit der Maßgabe, dass gegen den Angeklagten B. die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 18.340,81 € und gegen den\nAngeklagten N. in Höhe von 7.505,90 € jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls unter\nEinbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf\nFällen und versuchten Diebstahls zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt.\n\n2 Den Angeklagten N. hat es wegen – gemeinsam mit dem Angeklagten B. begangenen – Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n3 Den nicht revidierenden Angeklagten U. hat es des – gemeinsam mit\ndem Angeklagten B. begangenen – Diebstahls schuldig gesprochen und\nunter Einbeziehung eines früheren jugendrichterlichen Urteils die Entscheidung\nüber die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\n4 Gegenüber dem Angeklagten B. hat das Landgericht die Einziehung von 18.340,81 € und gegenüber dem Angeklagten N. von 7.505,90 €\nangeordnet und – lediglich in den Urteilsgründen – ausgeführt, dass beide\nAngeklagte hinsichtlich des letztgenannten Betrages als Gesamtschuldner haften.\n\n5 Der Angeklagte B. rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts, der Angeklagte N. erhebt lediglich die Sachrüge. Die Rechtsmittel\nführen zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n6 1. Die von dem Angeklagten B. erhobene Formalrüge bleibt aus\nden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.\n\n7 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist\nklarzustellen:\n\n8 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte\nB. insgesamt sechs vollendete Einbruchdiebstähle unter Beteiligung des\nMitangeklagten N. (Fälle B.3 und 4), des Mitangeklagten U. (Fall B.7) so-\n\nwie – möglicherweise (Fälle B.1, 3, 6 und 7) bzw. sicher (Fälle B.2, 3 und 4)\nunter Beteiligung weiterer, namentlich bekannter (Fall B.3) bzw. unbekannter\n(Fälle B.1, 2, 3, 4, 6 und 7) Mittäter. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatten.\n\n9 b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des\nGesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom\n13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass\ndie Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unbekannten Mittätern haften, bedarf jedoch auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18,\njuris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat\nErlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt\n(BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN, NStZ-RR 2018,\n240 und vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).\n\n10 Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die\nAngabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 –\n2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 und vom\n25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401) hat der Senat die\nanteilige gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch für die Fälle\nausgesprochen, in denen das Landgericht die Beteiligung eines Mittäters mit\n\nentsprechender Mitverfügungsgewalt bislang nicht sicher festgestellt hat. Die\nAngeklagten sind hierdurch nicht beschwert.\n\n11 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und\nAuslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Appl Krehl\n\nZeng Schmidt","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-18/2-str-245-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316h","ref_norm":"316h","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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