{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:180118BIXZB31.17.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2018-01-18","aktenzeichen":"IX ZB 31/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZB 31/17\nvom\n\n18. Januar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:180118BIXZB31.17.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und\ndie Richterin Möhring\n\nam 18. Januar 2018\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der\n2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 5. Mai 2017\naufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\nerhoben.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.512,28 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar in\nHöhe von 2.512,28 € nebst Zinsen und 489,45 € nebst Zinsen in Anspruch. Der\nBeklagte ist dem Anspruch entgegengetreten. Er hat widerklagend beantragt\nfestzustellen, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen,\n\nwelcher aus der unberechtigten Weiterleitung eines Gutachtens entstanden sei.\nDas Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 25. August 2016 antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen.\n\n2 Mit an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gerichtetem Schreiben vom 1. September 2016 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den offenen Betrag nebst Zinsen bis zum 20. September 2016 zu zahlen. In dem\nSchreiben heißt es, eine vollstreckbare Ausfertigung sei bereits beantragt; falls\nRechtsmittel eingelegt würden, werde Sicherheit geleistet. Der Beklagte überwies 3.150 € an die Klägerin, ohne einen Vorbehalt zu erklären. Dieser Betrag\nwurde am 27. September 2016 gutgeschrieben. Mit Anwaltsschreiben vom selben Tag forderte der Beklagte die gezahlten 3.150 € zurück.\n\n3 Am 26. September 2016 hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil des\nAmtsgerichts eingelegt. Er hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben, soweit er zur Zahlung von 2.512,28 € verurteilt worden sei, und die Klage\ninsoweit abzuweisen. Die weiter gehende Verurteilung und die Abweisung der\nWiderklage hat er hingenommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen fehlender Beschwer als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und\nauch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n5 1. Leistungen, die der Schuldner zur Abwendung der vom Gläubiger angedrohten oder bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil erbringt, bewirken grundsätzlich zunächst keine Erfüllung der dem Urteil zugrunde liegenden Forderung. Sie stehen unter dem\nVorbehalt, dass das Bestehen der Schuld rechtskräftig festgestellt wird (BGH,\nUrteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 19; vom\n10. September 2015 - IX ZR 220/14, WM 2015, 2062 Rn. 9; jeweils mwN;\nMünchKomm-BGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 28; Erman/Buck-Heeb, BGB,\n15. Aufl., § 362 Rn. 1; kritisch Staudinger/Olzen, BGB, 2016, § 362 Rn. 34 ff\nmwN). Dieser Vorbehalt lässt die Schuldtilgung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81,\nBGHZ 86, 267, 270 f; vom 22. Mai 1990 - IX ZR 229/89, NJW 1990, 2756; vom\n10. September 2015, aaO). Das gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner bei der\nLeistung anderes bestimmt, also für den Gläubiger erkennbar erklärt, dass diese endgültig bei ihm verbleiben soll (BGH, Urteil vom 16. November 1993\n- X ZR 7/92, NJW 1994, 942, 943; vom 19. November 2014, aaO mwN).\n\n6 2. Der Beklagte hat auf das Schreiben vom 20. September 2016 hin gezahlt, in welchem die Klägerin seinen Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen hatte, dass eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragt worden sei und gegebenenfalls Sicherheit geleistet werde. Dieses Schreiben konnte der Beklagte - für die Klägerin erkennbar - als Androhung einer Zwangsvollstreckung für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung verstehen. Anhaltspunkte\ndafür, dass der Beklagte das noch nicht rechtskräftige Urteil hinnehmen und auf\n\ndas ihm zustehende Rechtsmittel der Berufung verzichten wolle, gab es aus\nSicht der Klägerin nicht.\n\nIII.\n\n7 Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist\naufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht\nzurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die\nder Aufhebung zugrunde liegt, der erneuten Entscheidung zugrunde zu legen\n(§ 577 Abs. 4 ZPO). Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten für\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 GKG.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Straubing, Entscheidung vom 25.08.2016 - 3 C 172/16 -\nLG Regensburg, Entscheidung vom 05.05.2017 - 2 S 177/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-18/ix-zb-31-17","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-18/ix-zb-31-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:03.442433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-18/ix-zb-31-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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