{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:180118BIIIZR537.16.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2018-01-18","aktenzeichen":"III ZR 537/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 537/16\nvom\n\n18. Januar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:180118BIIIZR537.16.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Dr. Remmert und\nReiter sowie die Richterin Dr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 5. Oktober 2016 - 5 U 53/16 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.690 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im\nZusammenhang mit dem Erwerb von Kommanditbeteiligungen an zwei Schiffsfonds auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Am 2. Dezember 2015 zeichnete der Kläger Beitrittserklärungen über die\nKommanditbeteiligungen von jeweils 10.000 € nebst Agio an dem \"L. -\nfonds \", der eine Beteiligung an vier Beteiligungsgesellschaften in Form der\n\nGmbH & Co. KG enthielt, sowie an der \"E. Schifffahrtsgesellschaft\nmbH & Co. KG.\n\n3 Mit der Klage verlangt er die Rückzahlung des von ihm investierten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen von 800 € aus dem \"L. fonds\n\" und 1.750 € aus der weiteren Beteiligung. Seine Zahlungsanträge belaufen\nsich danach auf 8.750 € und 9.500 €, jeweils nebst Zinsen. Außerdem begehrt\ner sinngemäß - soweit für die Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die\nunmittelbar oder mittelbar aus den von ihm gezeichneten Beteiligungen über die\nZahlungsforderungen hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, und\nohne die Zeichnung nicht eingetreten wären (Klageantrag zu 6). Zur Begründung dieses Feststellungsantrags führt der Kläger aus, im Umfang der erhaltenen Ausschüttungen habe er mit Blick auf § 172 Abs. 4 HGB Rückerstattungsverbindlichkeiten zu befürchten.\n\n4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert \"im allseitigen Einverständnis\" auf bis zu 20.000 € festgesetzt. Gegen die Nichtzulassung\nder Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers gemäß § 544 ZPO.\n\nII.\n\n5 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26\nNr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der\nBeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.\n\n6 1. Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen\nwill. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (z.B. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13,\nBeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 3. August 2017 - III 445/16, BeckRS 2017,\n121625 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR\n615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 mwN).\n\n7 2. Durch die Abweisung der auf Zahlung gerichteten Klageanträge ist der\nKläger mit insgesamt 18.250 € beschwert. Die Beschwer für den allein noch für\ndie Bemessung maßgeblichen Klageantrag zu 6 beträgt allenfalls 1.440 € und\nnicht, wie die Beschwerde meint, 2.040 €.\n\n8 a) Für die Bemessung des Werts eines auf Freistellung gerichteten positiven Feststellungsantrags ist maßgeblich, in welcher Höhe der Kläger mit einer\n(späteren) Inanspruchnahme durch Dritte rechnen muss. Von diesem Wert ist\nsodann, weil es sich nur um einen Feststellungsantrag handelt, ein Abschlag in\nHöhe von 20 % vorzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. Oktober\n2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5).\n\n9 b) Im Streitfall hat sich der Kläger insoweit lediglich auf eine Freistellung\nvon den Folgen eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172\nAbs. 4 ZPO bezogen. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, wonach er\ndem Risiko einer solchen Inanspruchnahme mit dem von ihm genannten Betrag\n\nausgesetzt sein könnte. Allenfalls kommt insoweit ein mit 1.440 € zu bewertendes Risiko in Betracht.\n\n10 Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Emissionsprospekt des \"E.\n\"-Fonds auf Seite 44 die Haftsumme der Kommanditisten ausdrücklich\nauf 10 % ihres jeweiligen Beteiligungsbetrages begrenzt ist. Auch wenn eine\nderartige Beschränkung im Emissionsprospekt des weiteren Fonds nicht enthalten ist, ergibt sich für den Kläger ein Rückgewährrisiko allenfalls in Höhe von\n1.800 € (800 € Ausschüttung aus dem \"L.- fonds \" und 10 % der Beteiligungssumme von 10.000 € aus dem weiter gezeichneten Fonds = 1.000 €).\nFür die Wertberechnung können davon lediglich 80 %, mithin 1.440 €, angesetzt werden, so dass sich allenfalls ein Wert der Beschwer von 19.690 € errechnet. Etwaige weitere, aus den Beteiligungen erwachsende Verbindlichkeiten und Risiken für eine Inanspruchnahme hat der Kläger nicht aufgezeigt.\n\n11 c) Ein höherer Wert kommt auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass\nder Kläger in der Klageschrift einen vorläufigen Streitwert von 21.500 € angegeben hat. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Als\nSchaden sind lediglich die bezifferten Beträge von 8.750 € und 9.500 € angegeben. Der weiter angeführte Zinsausfallschaden ist ebenso wie die außergerichtlichen Anwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs (Klageanträge zu 2, 4, 5 und 7) als Nebenforderung bei der Wertberechnung nicht zu\nberücksichtigen. Dies verkennt auch die Beschwerde nicht. Eine Wertangabe\nzum Klageantrag zu 6 fehlt aber sowohl in der Klageschrift als auch in späteren\nSchriftsätzen; insbesondere ist im Zusammenhang mit den §§ 171, 172 HGB\ndavon keine Rede. Im Übrigen hat der Kläger der Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren auf \"bis zu 20.000 €\" nicht widersprochen. Im Protokoll der\n\nmündlichen Verhandlung ist vermerkt, dass der Streitwert \"im allseitigen Einverständnis\" auf diesen Wert festgesetzt worden ist.\n\nHerrmann Hucke Remmert\n\nReiter Liebert\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2015 - 332 O 106/13 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2016 - 5 U 53/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-18/iii-zr-537-16","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-18/iii-zr-537-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:15.360356+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-18/iii-zr-537-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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