{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:180118B4STR377.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-01-18","aktenzeichen":"4 StR 377/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 377/17\n\nvom\n18. Januar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen zu 1. und 3.: Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.\nzu 2. und 4.: schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:180118B4STR377.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 18. Januar 2018 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten I. , V. und\nS. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März\n2017, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) hinsichtlich der Angeklagten I. und S. im\nFall II. 2 der Urteilsgründe, hinsichtlich der Angeklagten\nI. darüber hinaus im Ausspruch über die im\nFall II. 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe,\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten V. im Fall II. 8 der Urteilsgründe, sowie\n\nc) hinsichtlich aller drei Angeklagten jeweils im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten I. ,\nV. und S. sowie die Revision der Angeklagten F.\nwerden verworfen.\n\n3. Die Angeklagte F. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten – mit Ausnahme der Angeklagten\nF. jeweils unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus derselben anderweitigen\nVerurteilung – wie folgt verurteilt:\n\n– die Angeklagte V. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs\nFällen, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, wegen Beihilfe zum\nschweren Bandendiebstahl und wegen Beihilfe zum versuchten\nschweren Bandendiebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten,\n\n– die Angeklagte S. wegen schweren Bandendiebstahls in zwei\nFällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls und wegen\nBeihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in vier Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,\n\n– die Angeklagte I. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in sechs Fällen, wegen Beihilfe zum versuchten schweren\nBandendiebstahl und wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten,\n\n– die Angeklagte F. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl\nin drei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten schweren Banden-\n\ndiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten.\n\n2 Die Revisionen der Angeklagten V. , S. und I. haben\njeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.\nDie weiter gehenden Rechtsmittel dieser Angeklagten sowie die Revision der\nAngeklagten F. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Zu den Revisionen der Angeklagten S. und I. :\n\n4 1. Die Verurteilung beider Angeklagter wegen schweren Bandendiebstahls im Fall II. 2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben.\n\n5 a) Die bandenmäßige Begehung einer Straftat setzt voraus, dass der Täter die Tat unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds\nbegeht, wobei es ausreicht, dass beide bei der Tat in irgendeiner Weise zusammenwirken (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46,\n321, 338; SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 244 Rn. 36 mwN). Dies belegen die\nUrteilsgründe im Fall des Einbruchs in das Wohnhaus der Zeugen H. in\nSt. nicht.\n\n6 b) Die Strafkammer hat insoweit zwar festgestellt, dass an der Ausführung dieser Tat außer den beiden Bandenmitgliedern I. und S.\nals weiteres Bandenmitglied „vermutlich“ die gesondert verfolgte V. V.\nsowie zwei unbekannte männliche Personen beteiligt waren. Die Strafkammer\n\nhat indes nur die Mitwirkung der Angeklagten I. an der Tatausführung\ntragfähig belegt, indem sie sich rechtsfehlerfrei auf die Auswertung der retrograden Verbindungsdaten der Rufnummer des ihr zugeordneten Mobiltelefons gestützt hat. Von einer Beteiligung der Angeklagten S. hat sich das\nLandgericht auf der Grundlage einer dieser Angeklagten zuzuordnenden DNA-Spur an einem Taschentuch überzeugt, das die Angeklagte als Insassin des zur\nAbsicherung der Tat eingesetzten Fahrzeugs in diesem verloren hatte. Die Darlegung der Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung im Urteil ist\njedoch unzulänglich. Insoweit muss der Tatrichter nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom\n12. April 2016 – 4 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 223; Urteil vom 24. März 2016\n– 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490; Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR\n484/15, NStZ-RR 2016, 118; Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 1 StR 364/14,\nNStZ-RR 2015, 87; Beschluss vom 20. Mai 2015 – 4 StR 555/14, NJW 2015,\n2594; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15, NStZ-RR 2015, 180 [Ls])\nmitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher\nWahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren\nPerson zu erwarten ist. Nur dann kann das Revisionsgericht überprüfen, ob das\nErgebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist. Daran fehlt es hier. Ebenso ergeben die Urteilsgründe\nkeinerlei Beleg für die Beteiligung der gesondert verfolgten V. V. an\nder Tatausführung.\n\n7 2. Die im Fall II. 3 der Urteilsgründe hinsichtlich der Angeklagten I.\nverhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten kann\nebenfalls keinen Bestand haben.\n\n8 Das Landgericht hat in diesem Fall die Angeklagten V. und I.\njeweils wegen Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl verurteilt\nund bei beiden Angeklagten eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 27, 49\nAbs. 1 StGB vorgenommen. Die in Bezug auf die Angeklagte V. zusätzlich\nvorgenommene Milderung des Strafrahmens nach Versuchsgrundsätzen\n(§§ 22, 23, 49 StGB) ist bei der Bestimmung des Strafrahmens für die Angeklagte I. jedoch ohne nähere Begründung unterblieben. Der Senat\nkann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Höhe der\ngegen die Angeklagte I. verhängten Strafe dadurch zu deren Nachteil\nbeeinflusst wurde.\n\n9 3. Damit ist auch den Aussprüchen über die gegen die Angeklagten\nS. und I. jeweils verhängte Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.\n\nII.\n\n10 Zur Revision der Angeklagten V. :\n\n11 1. Die Revision der Angeklagten V. führt auf die Sachrüge – die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO) – zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 8 der Urteilsgründe sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\n12 a) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. August\n2017 insoweit ausgeführt:\n\n„Im Fall II. 8 tragen die Urteilsgründe allerdings eine bandenmäßige Begehungsweise nicht. Die Kammer hat hierzu lediglich festgestellt, dass\ndie Angeklagte und eine weitere Mittäterin sowie drei noch nicht ermittelte männliche Täter an der Tat beteiligt waren. Dass diese weiteren Tatbeteiligten Bandenmitglieder waren, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der Angeklagten.\nHiernach hat sie zwar eingeräumt, bei dieser Tat im Auto gewartet zu\nhaben und hat darüber hinaus pauschale Angaben zu der allgemeinen\nVorgehensweise gemacht (UA S. 17). Angaben zu den weiteren an dieser Tat beteiligten Personen hat sie allerdings nicht getätigt. Weitere Indiztatsachen, die eine Bandenmitgliedschaft der (weiteren) Tatbeteiligten\noder - was ebenfalls ausreichen würde (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 244\nRn. 42) - eine Beteiligung eines weiteren Bandenmitglieds ohne örtliches\nund zeitliches Zusammenwirken hinreichend belegen könnten, sind dem\nUrteil nicht zu entnehmen. Auch soweit die Kammer im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung auf die Angaben der Angeklagten, es sei jedem\nselbst überlassen, ob er bei der konkreten Tat mitwirken wolle oder nicht,\nabstellt (UA S. 54), bietet dies keinen Beleg für die Bandenmitgliedschaft.\nDass sich grundsätzlich alle Beteiligten als Mitglieder der Bande angeschlossen haben, hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. UA S. 8)\nund hiervon ist es auch - wie die zutreffende rechtliche Bewertung im\nFall II.13 zeigt (UA S. 53) - nicht ausgegangen.“\n\n13 b) Dem schließt sich der Senat an, nimmt jedoch die vom Generalbundesanwalt insoweit beantragte Änderung des Schuldspruchs nicht vor. Es ist\nnicht auszuschließen, dass noch Feststellungen zur bandenmäßigen Begehungsweise getroffen werden können. Dies bleibt dem neuen Tatrichter vorbehalten.\n\n14 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen die\nAngeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nIII.\n\n15 Zur Revision der Angeklagten F. :\n\n16 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemein mit\nder Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-18/4-str-377-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-18/4-str-377-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:24.987469+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-18/4-str-377-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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