{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:180118B2STR342.17.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-01-18","aktenzeichen":"2 StR 342/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 342/17\nvom\n18. Januar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:180118B2STR342.17.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2018 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 13. März 2017 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3\nder Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in\nsieben Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist,\n\nc) die Einzelstrafe im Fall 9 der Urteilsgründe auf ein Jahr herabgesetzt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, davon einmal im Versuch“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\n2 Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:\n\n„Hinsichtlich Fall 3 der Urteilsgründe […] wird die Einstellung des\nVerfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO beantragt. Die diesbezügliche\nBeweiswürdigung begegnet rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ihre Verurteilung lediglich auf eine durch die Aussage des\nZeugen S. eingeführte Treffermitteilung hinsichtlich einer dem\nAngeklagten zugeordneten DNA-Spur an einem augenscheinlich\nmit der Tatbegehung zusammenhängenden Schlauch sowie die\nVerlesung des entsprechenden Schriftstücks gestützt […]. Diese\nBeweiswürdigung ist lückenhaft. Sie widerspricht der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung\nin der Regel zumindest erforderlich ist, dass das Tatgericht mitteilt,\nwie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und\nmit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017\n– 5 StR 606/16 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Es ist\n\nnach den Urteilsgründen zu besorgen, dass der Kammer ein diesen\nAnsprüchen gerecht werdendes Sachverständigengutachten nicht\nvorlag, denn eine Übereinstimmungswahrscheinlichkeit wird ebenso\nwenig mitgeteilt wie die Anzahl der untersuchten Systeme.\n\nDer Wegfall der für die Tat zu Fall 3 festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten hat keine Auswirkungen\nauf den Gesamtstrafenausspruch. Im Hinblick auf die verbleibenden\nacht Einzelstrafen – überwiegend hat die Kammer insoweit Strafen\nvon mehr als einem Jahr festgesetzt – sowie den durch die Kammer vorgenommenen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen wird\nder Senat ausschließen können, dass die Kammer eine geringere\nGesamtstrafe verhängt hätte […].\n\nGleiches gilt hinsichtlich der Tat zu Fall 9. Hier unterliegen die\nStrafzumessungserwägungen der Kammer insofern Bedenken, als\ndas Landgericht die von den Tätern bei der Tat angerichteten\nSchäden, hinsichtlich derer das Urteil nahelegt, dass sie über die\nmit der eigentlichen Tatbegehung üblicherweise einhergehenden\nerheblich hinausgegangen sind, hinsichtlich des Angeklagten C.\nmöglicherweise strafschärfend berücksichtigt hat (UA S. 56).\nGleichzeitig hat das Gericht jedoch festgestellt, dass sich der Angeklagte an den Verwüstungen nicht aktiv beteiligt hat (UA S. 14). Die\nvon der Kammer insoweit vorgenommene Zurechnung des Handelns der Mittäter (UA S. 45) stellt sich als bedenklich dar, da das\nLandgericht keine Erwägungen dazu anstellt, ob der Angeklagte mit\nden durch die Mittäter verursachten Verwüstungen rechnen musste\n(was für eine Zurechnung ausreichen würde, vgl. Fischer, StGB,\n64. Auflage 2017, § 25 Rn. 36 m.w.N), oder ob es sich insoweit um\n\neinen Exzess handelt. Bei den übrigen Taten wurden keine derartigen Sachschäden festgestellt. Hinsichtlich dieser Tat wird daher\nbeantragt, die Strafe von der durch die Kammer festgesetzten Strafe von einem Jahr und drei Monaten gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2\nStPO auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Jahr herabzusetzen. Der Gesamtstrafenausspruch wird auch hierdurch nicht berührt.“\n\n4 Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\n5 Ergänzend ist zu bemerken:\n\n6 Zwar hat das Landgericht den Angeklagten von weiteren Tatvorwürfen\nfreigesprochen und im Rahmen der Begründung dieses Teilfreispruchs unter\nVII. der Urteilsgründe auch die Fälle 16 und 20 der Anklageschrift aufgeführt,\nobwohl es sich dabei um Taten handelt, die der Verurteilung des Angeklagten in\nden Fällen 8 und 11 der Urteilsgründe zugrunde liegen. Das hierin liegende offensichtliche Fassungsversehen gefährdet den Bestand der Schuldsprüche in\nden Fällen 8 und 11 der Urteilsgründe jedoch nicht.\n\nAppl Eschelbach Bartel\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-18/2-str-342-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-18/2-str-342-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:18.872184+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-18/2-str-342-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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