{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-07-17_4_StR_173_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:170718B4STR173.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-07-17","aktenzeichen":"4 StR 173/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 173/18\n\nvom\n17. Juli 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:170718B4STR173.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 17. Juli\n2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Januar 2018 im gesamten Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nmit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von zwei Jahren\nund drei Monaten der Strafe vor der Maßregel angeordnet sowie eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen\n\nRechts sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Hingegen hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) keinen Bestand. Zwar ist das sachverständig beratene Landgericht rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines Hangs des\nAngeklagten zum übermäßigen Konsum von Alkohol ausgegangen. Die Feststellungen tragen jedoch nicht die weitere Annahme des Landgerichts, dass\nzwischen diesem Hang und den abgeurteilten Taten – zwei von dem Angeklagten gemeinsam mit Mittätern verübten bewaffneten Raubüberfällen auf Juweliergeschäfte im Januar 2015 und im Juni 2015 – ein symptomatischer Zusammenhang bestehe.\n\n4 a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs lediglich angeführt, dass der Angeklagte – der\nnach den Feststellungen vor beiden Raubüberfällen jeweils zwei bis drei kleine\nFläschchen Wodka konsumiert hatte, um sich zur Tatbegehung zu ermutigen –\ndie Taten im alkoholbedingt enthemmten Zustand begangen habe.\n\n5 b) Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an dem für eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Täters und der Anlasstat, wenn der Täter sich nüchtern\n\nzur Tat entschließt und sich sodann lediglich zur Erleichterung der Tatausführung Mut antrinkt (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 – 1 StR 293/90,\nNStZ 1991, 128; Beschluss vom 30. Juni 2016 – 3 StR 231/16, juris Rn. 5;\nMüKo-StGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 45).\n\n6 So liegt es hier. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich,\ndass es in beiden Fällen nicht der Alkoholgenuss war, der den Tatentschluss\nbei dem Angeklagten auslöste. Es handelte sich vielmehr bei beiden Raubüberfällen um Taten, die der Angeklagte und seine Mittäter bereits mehrere Tage im\nVoraus geplant, beschlossen und vorbereitet hatten und zu deren Begehung\nder Angeklagte jeweils eigens aus Litauen nach Deutschland gereist war. Dass\nder Angeklagte sich an beiden Tattagen Mut antrank, was zu seiner alkoholbedingten Enthemmung führte, war nur noch ein von ihm gezielt eingesetztes Mittel zur Erleichterung der Tatausführung, wie dies auch bei Tätern vorkommt, die\nkeinen Hang im Sinne des § 64 StGB aufweisen; der symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat wird hierdurch jedoch nicht begründet.\n\n7 c) Die Maßregel kann deshalb keinen Bestand haben. Da es indes nicht\ngänzlich ausgeschlossen erscheint, dass ein symptomatischer Zusammenhang\nzwischen dem Hang des Angeklagten und den begangenen Raubtaten noch\nfestgestellt wird, ist über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt erneut zu befinden. Der neue Tatrichter wird jedoch die\nFeststellung, der Angeklagte habe vor beiden Taten Alkohol konsumiert, um\nsich zur Tatbegehung zu ermutigen, als bindend zugrunde zu legen haben, da\nes sich hierbei um eine doppelrelevante, auch für die Schuldfähigkeitsbeurteilung bedeutsame Tatsache handelt.\n\n8 3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf\nhin, dass bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Betroffenen\n– etwa bei weit gehender Sprachunkundigkeit eines ausreisepflichtigen Ausländers – dem Tatgericht die Möglichkeit eingeräumt ist, auch bei Vorliegen der\nübrigen Voraussetzungen des § 64 StGB von der Anordnung der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt abzusehen (vgl. BT-Drucks. 16/5137, S. 10; BGH,\nUrteile vom 6. Juli 2017 – 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4; vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 411/07, StV 2008, 138; Beschluss\nvom 13. November 2007 – 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f.). Geben die\nFeststellungen Anlass zu einer solchen Prüfung, hat das Tatgericht die für seine\nEntscheidung maßgeblichen Umstände für das Revisionsgericht nachprüfbar im\nUrteil darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017, aaO; Beschlüsse vom\n3. Februar 2016 – 4 StR 547/15, juris Rn. 8; vom 12. März 2014 – 2 StR\n436/13, StV 2014, 545; vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 472/08, BGHR StGB\n§ 64 Nichtanordnung 2).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-17/4-str-173-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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