{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR156.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-07-17","aktenzeichen":"1 StR 156/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 156/18\n\nvom\n17. Juli 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR156.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 15. Dezember 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu\neiner Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel der Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\n2 Das Landgericht hat die Maßregel nicht unerörtert lassen dürfen. Der\nGeneralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:\n\n\"1. Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagte bereits im Alter\nvon 14 Jahren Marihuana und sodann ab dem Alter von 15 Jahren\nregelmäßig Crystal-Speed und Ecstasy konsumiert hat (UA S. 8, 14).\n\nSowohl die Konsummenge als auch die Konsumfrequenz hat sich im\nLaufe der Zeit gesteigert (UA S. 14). Zuletzt hat die Angeklagte bis\nzu ihrer Festnahme im Februar 2017 täglich ein Gramm Crystal-Speed konsumiert. Nachdem der gegen sie erlassene Haftbefehl\nunmittelbar nach ihrer Festnahme außer Vollzug gesetzt worden ist,\ngelang es der Angeklagten zwar, den Betäubungsmittelkonsum ohne\ndie Empfindung von Suchtdruck einzustellen. Sie erlitt allerdings bereits im März 2017 einen Rückfall mit Crystal-Speed (UA S. 8 f.).\nDerzeit nimmt die Angeklagte einmal monatlich an Sitzungen des\n'Blauen Kreuzes' teil. Dementsprechend hat die Kammer einen\nschädlichen Missbrauch von Betäubungsmittel angenommen, eine\nAbhängigkeit hingegen verneint (UA S. 8, 14 ff.).\n\n2. Dass die Kammer gleichwohl das Vorliegen eines Hanges im Sinne\ndes § 64 StGB nicht erörtert hat, lässt besorgen, dass die Kammer\nvon einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64\nStGB ausgegangen ist. Für einen Hang ist ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch\nÜbung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen\nAbhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 23. August\n2017 - 1 StR 269/17). Diese Voraussetzung ist durch den festgestellten schädlichen Gebrauch von Betäubungsmitteln gegeben.\n\n…\n\n6. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte nicht gefährlich im Sinne\ndes § 64 StGB ist und keine hinreichend konkrete Aussicht besteht,\nsie durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von ihrem\n\nHang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in\nden Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), bestehen nicht.\n\n7. Vor diesem Hintergrund bedarf es der Prüfung, inwieweit die Anordnung einer - ggf. zur Bewährung auszusetzenden (§ 67b Abs. 1\nStGB) - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erforderlich ist.\n\n…\n\nII. Die unterlassene Prüfung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB\nzieht gemäß § 5 Abs. 3 JGG die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich.\n\n1. Nach dieser Vorschrift ist, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, von der Verhängung einer Jugendstrafe abzusehen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Da eine entsprechende Prüfung und\nEntscheidung im angefochtenen Urteil fehlt, führt dies zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Jugendstrafe (BGH, Beschluss vom 3. Januar 1997 - 3 StR 549/96; Beschluss vom 25. November 2014\n- 5 StR 509/14).\n\n2. Auf die Ausführungen der Revision zur Frage der Erforderlichkeit der\nVerhängung einer Jugendstrafe kommt es daher nicht mehr an.\"\n\n3 Dem tritt der Senat bei.\n\nRaum Jäger Cirener\n\nFischer Hohoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-17/1-str-156-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-17/1-str-156-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:16.870471+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-17/1-str-156-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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