{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-05-17_V_ZB_92_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:170518BVZB92.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-05-17","aktenzeichen":"V ZB 92/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 92/16\nvom\n\n17. Mai 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:170518BVZB92.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Paderborn vom 21. April 2016 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom\n16. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt\nDüsseldorf auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Nachdem die beteiligte Behörde mit bestandskräftigem Bescheid vom\n10. Januar 2012 seinen Antrag, ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, abgelehnt und ihn unter Androhung der Abschiebung aufgefordert hatte,\ndas Bundesgebiet binnen 30 Tagen zu verlassen, tauchte der Betroffene, ein\nkamerunischer Staatsangehöriger, unter. Am 17. März 2016 wurde er festge-\n\nnommen. Am gleichen Tage ordnete das Amtsgericht gegen ihn Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Kamerun bis zum 21. April 2016 an. Die Abschiebung scheiterte, weil der Betroffene körperliche Gewalt gegen die Begleitbeamten der Bundespolizei einsetzte und dadurch den Flugkapitän veranlasste,\nseine Mitnahme zu verweigern.\n\n2 Noch am gleichen Tag hat die beteiligte Behörde die Verlängerung der\nHaft bis zum 16. Juni 2016 beantragt, die das Amtsgericht angeordnet hat. Die\nBeschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, durch die Entscheidungen über die Haftverlängerung in seinen Rechten verletzt worden zu sein.\n\nII.\n\n3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Anordnung der Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Sie beruhe insbesondere auf einem Haftantrag, der den gesetzlichen Anforderungen genüge. In dem Antrag würden die\nvollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen und die Notwendigkeit der Freiheitsentziehung ebenso dargestellt wie deren erforderliche Dauer.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.\n\n5 1. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu\nder zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu\nder Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu\nder notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10,\nFGPrax 2012, 82 Rn. 12 ff. u. vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ 2017,\n1231 Rn. 6 jeweils mwN).\n\n6 b) Dem wird der Haftantrag nicht gerecht. Die beteiligte Behörde verweist\nauf ihre Ausführungen in dem ersten Haftantrag und führt weiter aus, eine\nRücksprache mit dem (namentlich benannten) Sachbearbeiter der Zentralstelle\nfür Flugbuchungen in Bielefeld habe ergeben, dass für eine erneute Flugbuchung, die abermals mit Begleitung durch Beamten der Bundespolizei durchgeführt werden solle, eine Bearbeitungszeit „bis zu“ acht Wochen benötigt würde.\nHierzu müsse die Zentrale Ausländerbehörde ein entsprechendes Ersuchen an\ndas Bundespolizeipräsidium richten. Dieses werde unter Angabe eines Referenzroutings und einer Auslandsdienstreisenummer an eine Bundespolizeiflughafendienststelle zur weiteren Bearbeitung übermittelt. Von da aus werde das\nerforderliche Begleitpersonal angefordert, das sich um die erforderlichen Impfungen und Beantragungen der Visa kümmern müsse. Diese Ausführungen\nsind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu be-\n\nschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom\n10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10) unzureichend. Die Erkundigung bei der Zentralstelle für Flugabschiebungen beschreibt nur die allgemein zu erwartende Höchstdauer für begleitende Flugabschiebungen. Diesen\nZeitraum hat die beteiligte Behörde übernommen, ohne, wie aber geboten, darzulegen, mit welchem Zeitraum im konkreten Fall des Betroffenen nach ihrer\nEinschätzung zu rechnen ist. Dieses Vorgehen wird darin deutlich, dass sie nur\nallgemein die Schritte beschreibt, die einen Zeitraum von „bis zu“ acht Wochen\nerfordern können, ohne den Bezug zu dem Fall des Betroffenen und seinen\nBesonderheiten herzustellen, nämlich, dass das erforderliche Passersatzpapier\njetzt vorliegt und dass sie für den ersten, gescheiterten Versuch einer Abschiebung des Betroffenen, der auch schon als begleitete Flugabschiebung organisiert war, einschließlich der Beschaffung des erforderlichen, jetzt aber vorliegenden Passersatzpapiers einen Zeitraum von insgesamt fünf Wochen für erforderlich gehalten und nach ihren Angaben in dem vorliegenden Verlängerungsantrag auch tatsächlich nur benötigt hat.\n\n7 2. Dieser Fehler ist auch nicht geheilt worden.\n\n8 a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung\ndes Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung\nfeststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13,\nInfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzungen für eine\nHeilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden An-\n\ngaben persönlich angehört wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Februar 2016\n- V ZB 24/14, juris Rn. 9 und vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8).\n\n9 b) Daran fehlt es hier. Die beteiligte Behörde hat ihren Antrag weder\nschriftlich noch mündlich um die fehlenden Angaben zur erforderlichen Dauer\nder Haft ergänzt; Amtsgericht und Beschwerdegericht haben auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen.\n\n10 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\n\nAG Paderborn, Entscheidung vom 21.04.2016 - 11 XIV (B) 21/16 -\nLG Paderborn, Entscheidung vom 16.06.2016 - 5 T 199/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-17/v-zb-92-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-17/v-zb-92-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:21.994291+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-17/v-zb-92-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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