{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:170518BVZB258.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-05-17","aktenzeichen":"V ZB 258/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 258/17\nvom\n\n17. Mai 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:170518BVZB258.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84\ndes Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2017 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste ohne gültige\nPapiere nach Deutschland ein und stellte im Oktober 2014 einen Asylantrag,\nden das zuständige Bundesamt mit Bescheid vom 5. Februar 2016 unter Androhung der Abschiebung als offensichtlich unbegründet ablehnte. Am 19. Juli\n2017 ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung an, „um ihn am 23. Juli 2017,\n30. Juli 2017 oder 6. August 2017 festzunehmen“. Die Festnahme erfolgte am\n23. Juli 2017.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am gleichen Tag\nnach Anhörung des Betroffenen gegen diesen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des 16. August 2017 angeordnet. Die mit anwaltlichem\nSchriftsatz vom 4. August 2017 eingelegte und nach Abschiebung des Betroffe-\n\nnen am 16. August 2017 mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit\nder Haftanordnung weiterverfolgte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren\nZurückweisung die beteiligte Behörde beantragt.\n\nII.\n\n3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts waren die Voraussetzungen\nfür die Anordnung der Abschiebungshaft gegeben. Entgegen der Annahme des\nBetroffenen sei auch davon auszugehen, dass der Bescheid über die Zurückweisung seines Asylantrags vom 5. Februar 2016 ihm ordnungsgemäß bekannt\ngegeben worden sei. Es gebe zwar Unstimmigkeiten. Auf der Postzustellungsurkunde sei der Vermerk „Bescheid v. 09.02.16“ angebracht. In einem vorgehefteten Vermerk vom 9. Februar 2016 sei angegeben, dass der Bescheid am\n15. Februar 2016 mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben worden sei.\nDiese Unstimmigkeiten änderten aber nichts daran, dass die Postzustellungsurkunde den Bescheid über die Zurückweisung des Asylantrags vom 5. Februar\n2016 betreffe, dieser ordnungsgemäß zugestellt worden und der Betroffene\nvollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nicht über den eingangs seiner\nEntscheidungsgründe erwähnten, im Verfahren der einstweiligen Anordnung\nergangenen und nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht rechtsbeschwerdefähigen Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Juli 2017 entschieden, sondern über die Be-\n\nschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den\nHaft zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des 16. August 2017 angeordnet worden ist. Das ist der im Hauptsacheverfahren ergangene Beschluss\nvom 23. Juli 2017; nur gegen diesen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.\n\n6 2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet.\n\n7 a) Der Betroffene wendet gegen die auf einem - was von Amts wegen zu\nprüfen ist - zulässigen Haftantrag beruhende Haftanordnung nur ein, das Beschwerdegericht habe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht\nzu der Würdigung gelangen dürfen, der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes\nsei dem Betroffenen am 12. Februar 2016 zugestellt worden und habe seine\nvollziehbare Pflicht zur Ausreise ausgelöst. Angesichts der Häufung falscher\nDatumsangaben habe das Beschwerdegericht durch Nachfrage bei dem Bundesamt von Amts wegen klären müssen, auf welcher Grundlage das Amt von\neiner wirksamen Zustellung seines Bescheids vom 5. Februar 2016 ausgegangen sei. Mit Mutmaßungen habe das Gericht sich nicht begnügen dürfen.\n\n8 b) Diese Rüge ist schon nicht zulässig erhoben, weil die Tatsachen nicht,\nwie aber nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FamFG geboten, bezeichnet werden, die den Sachaufklärungsfehler des Gerichts ergeben. Sie ist auch unbegründet.\n\n9 aa) Die von dem Betroffenen für notwendig gehaltene ergänzende Aufklärung, ob und wann der Bescheid vom 5. Februar 2016 zugestellt worden ist,\nwäre nur geboten gewesen, wenn sich diese Frage nicht anhand der von dem\nBeschwerdegericht herangezogenen Ausländerakte hätte klären lassen. Der\nBetroffene gibt dazu nur an, die Begründung der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergebe eine Häufung falscher Datumsangaben. Das besagt aber für\ndie Frage, ob die für die Entscheidung maßgebliche Feststellung des Be-\n\nschwerdegerichts, der Bescheid vom 5. Februar 2016 sei am 12. Februar 2016\nzugestellt worden, durch den Inhalt der Ausländerakte belegt wird oder ergänzender Aufklärung bedarf, nichts und genügt den Anforderungen des § 71\nAbs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FamFG nicht.\n\n10 bb) Die gebotene Befassung des Betroffenen mit den von dem Beschwerdegericht verwerteten Teilen der Ausländerakten hätte zudem ergeben,\ndass die angegriffene Feststellung nach dem Akteninhalt bewiesen ist und der\ngerügte Verfahrensfehler nicht vorliegt.\n\n11 (1) Die Ausländerakte enthält eine Postzustellungsurkunde, nach deren\nInhalt dem Betroffenen am 12. Februar 2016 ein Bescheid des Bundesamts\nvom 9. Februar 2016 zugestellt worden ist. Auf die Zustellung eines Bescheids\nnach dem Asylgesetz durch Postzustellungsurkunde gemäß § 3 Abs. 1 VwZG\nist nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift unter anderem § 182 Abs. 1 Satz 2\nZPO entsprechend anwendbar, wonach die Postzustellungsurkunde den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO hat, auch wenn sie nicht\nvon einer öffentlichen Stelle, sondern zum Beispiel von einem Postunternehmen ausgestellt worden ist (vgl. BFH, BFH/NV 2016, 922, 923). Die Beweiskraft\neiner Postzustellungsurkunde reicht zwar nur so weit, wie gewährleistet ist,\ndass die zur Beurkundung berufene Person die Tatsachen selbst verwirklicht\noder aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1392). Sie erbringt\naber auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vollen Beweis für den\näußeren Zustellungsvorgang (BayObLG, NZM 2000, 245, 246). Deshalb ist\ndurch die Urkunde bewiesen, dass dem Betroffenen am 12. Februar 2016 ein\nBescheid des Bundesamts vom 9. Februar 2016 zugestellt worden ist. Der nach\n§ 3 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 u. § 418 Abs. 2\nZPO mögliche Gegenbeweis ist nicht geführt.\n\n12 (2) Mit dem Nachweis der Zustellung des Bescheids vom 9. Februar\n2016 ist auch die Zustellung des Bescheids vom 5. Februar 2016 über die Zurückweisung des Asylantrags am 12. Februar 2016 bewiesen. Die Begründung,\ndie das Beschwerdegericht für diese Feststellung gegeben hat, beruht zwar auf\neinem Irrtum, ändert aber an deren Richtigkeit nichts.\n\n13 (a) Das Beschwerdegericht erklärt den Umstand, dass das Schriftstück,\ndessen Zustellung die Postzustellungsurkunde belegt, auf der Urkunde nicht mit\n„Bescheid v. 05.02.16“, sondern mit „Bescheid v. 09.02.16“ bezeichnet ist, mit\neinem Schreibfehler des Bundesamts. Es hat dabei aber übersehen, dass das\nBundesamt den Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2016, wie sich aus der\nverwerteten Stelle der Ausländerakte ergibt, dem Betroffenen nicht unmittelbar,\nsondern - unter dem gleichen Aktenzeichen - mit einem Begleitbescheid vom\n9. Februar 2016 zugestellt hat, der auf der Postzustellungsurkunde deshalb\nauch zutreffend als Gegenstand der Zustellung angegeben wird. Grund für dieses Vorgehen ist die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet.\nDenn in einem solchen Fall ist dem Asylbewerber nach § 36 Abs. 2 Satz 1\nAsylG mit der Zustellung der Entscheidung eine Kopie des Inhalts der Asylakte\nzu übermitteln, weil die Klagefrist ebenso wie die Frist zur Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in diesem Fall gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2\nAsylG nur eine Woche beträgt.\n\n14 (b) Der Absendevermerk vom 9. Februar 2016 bezieht sich deshalb nicht\nauf den vorgehefteten Ablehnungsbescheid, sondern auf den Bescheid vom\n9. Februar 2016, dem dieser Ablehnungsbescheid neben anderen Unterlagen\nals Anlage beigefügt ist. Dieser Vermerk enthält allerdings einen Schreibfehler:\nDer Bescheid vom 9. Februar 2016 kann nicht, wie es dort heißt, am 15. Februar 2016 und damit nach der mit der Postzustellungsurkunde bewiesenen Zustel-\n\nlung zur Post gegeben worden sein. Dieser Fehler ist offensichtlich und gibt\nkeinen Anlass, an der Richtigkeit der anhand des Aktenzeichens eindeutig dem\nAblehnungs- und dem Begleitbescheid zuzuordnenden Postzustellungsurkunde\nzu zweifeln. Es bestand deshalb auch kein Anlass zu weiterer Aufklärung von\nAmts wegen. Vielmehr muss der Betroffene die Unrichtigkeit der Urkunde beweisen. Das ist nicht geschehen.\n\n15 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\n\nAG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 23.07.2017 - 384 XIV 68/17 B -\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2017 - 84 T 63/17 B -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-17/v-zb-258-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-17/v-zb-258-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:21.910916+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-17/v-zb-258-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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