{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:170418UXZR56.16.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2018-04-17","aktenzeichen":"X ZR 56/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 56/16\nVerkündet am:\n17. April 2018\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2018:170418UXZR56.16.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 17. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterin\nDr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 8. März 2016 wird auf Kosten der\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 350 242 (Streitpatents), das am\n22. November 2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom\n9. Januar 2002 angemeldet worden ist und einen Tongeber insbesondere für\nein Einparkhilfesystem betrifft. Das Streitpatent umfasst 22 Patentansprüche;\ndie nebengeordneten Ansprüche 1 und 21 lauten in der Verfahrenssprache:\n\n\"1. Tongeber, insbesondere für Einparkhilfesysteme für Fahrzeuge, mit\neinem Gehäuse (2), das ein Grundteil (4) und ein Deckelteil (6) aufweist, wobei das Grundteil (4) einen von dem Deckelteil (6) abdeckbaren Aufnahmeraum (8, 10) zur Aufnahme einer Membran (38)\numfasst, dadurch gekennzeichnet, dass das Grundteil (4) mit dem\nDeckelteil (6) über einen Verbindungsabschnitt (28) einteilig ausgebildet ist, wobei das Grundteil (4) und das Deckelteil (6) relativ zuei-\n\nnander bewegbar und mittels Fügemitteln (26) miteinander fügbar\nsind, wobei das Deckelteil (6) mindestens ein Befestigungsmittel\n(30) zur Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger\naufweist, wobei bei Befestigung des Tongebers auf einem externen\nTräger das Grundteil (4) von dem Deckelteil (6) gefangen ist.\n\n21. Verfahren zum Montieren eines Tongebers nach mindestens einem\nder Ansprüche 1 bis 20 an einem externen Träger, gekennzeichnet\ndurch die folgenden Verfahrensschritte:\n- es wird ein einteiliges Gehäuse (2) mit Grundteil (4) und Deckelteil (6) bereitgestellt,\n- in den Aufnahmeraum (8, 10) des Grundteils (4) des Gehäuses\n(2) wird eine Membran (38) mit elektrischen Kontaktmitteln (40)\neingelegt,\n- das Deckelteil (6) und das Grundteil (4) des Gehäuses (2) werden miteinander gefügt, und\n- das Deckelteil (6) wird mit an dem Deckelteil (6) vorgesehenen\nBefestigungsmitteln (30) an dem externen Träger befestigt.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die\nBerufung der Klägerin, die weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft einen Tongeber, insbesondere für Einparkhilfesysteme für Fahrzeuge, sowie ein Verfahren zur Montage eines Tongebers.\n\n6 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift funktioniert ein Einparkhilfesystem in der Weise, dass dem Fahrer über optische oder akustische\nSignale angezeigt wird, wenn das Fahrzeug sich einem von den Sensoren des\nSystems erfassten Hindernis nähert und dabei einen bestimmten Grenzabstand\nunterschreitet. Einparkhilfesysteme seien vorzugsweise so ausgelegt, dass\nnach Unterschreiten eines ersten Grenzabstands zwischen Fahrzeug und Hindernis die Intensität der Signale erhöht werde, wenn sich das Fahrzeug dem\nerfassten Hindernis weiter nähere. Dafür würden beispielsweise größenvariable\nAnzeigeelemente eingesetzt und/oder die Frequenz des Signaltons verändert.\nJe nach gewünschter Informationsdichte seien mehrere Anzeigeelemente\nund/oder Tongeber erforderlich. Nachteilig an den bisher bekannten Tongebern\nfür Einparkhilfesysteme sei, dass sie aus einer Vielzahl von Einzelteilen bestünden, die aufwendig miteinander gefügt werden müssten. Dabei sei das\nschallerzeugende Element, beispielsweise eine Membran, regelmäßig fest mit\neinem Gehäuse verbunden und nur durch Entlöten herausnehmbar. Ferner bestehe die Gefahr, dass die Membran unbeabsichtigt freigelegt werde, weil die\nGehäuse einen separaten Deckel aufwiesen, der durch äußere Krafteinwirkung\nvon dem Unterteil des Gehäuses getrennt werden könne.\n\n7 2. Das Patentgericht hat die Aufgabe des Streitpatents in Übereinstimmung mit der Formulierung in der Streitpatentschrift darin gesehen, einen Tongeber bereitzustellen, der besonders einfach und preisgünstig hergestellt werden kann und eine hohe Funktionssicherheit aufweist.\n\n8 a) Dies ist nicht zu beanstanden, trifft aber nur für den Gegenstand von\nPatentanspruch 1 zu. Für Patentanspruch 21 ist das technische Problem dahin\n\nzu formulieren, dass der Tongeber unter Erhaltung der Funktionssicherheit einfach an einen externen Träger montiert werden kann.\n\n9 b) Soweit die Klägerin das vom Streitpatent in Angriff genommene\ntechnische Problem auf die Herstellung eines einfacher und sicherer zu montierenden Gehäuses reduzieren will, weil nach ihrer Ansicht die in der Streitpatentschrift formulierte Aufgabe bereits durch den als Gegenstand einer offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten Tongeber K2 (Abbildungen in K3, K5 und\nK5a) gelöst sei und sich das Streitpatent hiervon nur durch die einteilige Ausbildung von Grund- und Deckelteil unterscheide, kann dem nicht beigetreten werden.\n\n10 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dient die Bestimmung des\ntechnischen Problems (der Aufgabe) in einem Nichtigkeitsverfahren dazu, den\nAusgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des\nStands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren, um bei der\nanschließenden und davon zu trennenden Prüfung auf Patentfähigkeit zu bewerten, ob die dafür vorgeschlagene Lösung durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09,\nGRUR 2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid). Dementsprechend hat sie nicht die Funktion, über die Frage der Patentfähigkeit bereits eine Vorentscheidung zu treffen.\nDaher ist es weder zulässig, Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, bei der Formulierung der Aufgabe zu berücksichtigen, noch darf ohne weiteres unterstellt werden, dass für den Fachmann die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung angezeigt war (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015\n- X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 - Quetiapin). Das einer Erfindung zugrunde liegende technische Problem ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet.\nAngesichts des Vorrangs der Patentansprüche gegenüber dem übrigen Inhalt\n\nder Patentschrift darf die Bestimmung der Aufgabe nicht zu einer sachlichen\nEinengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010,\n602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11, GRUR\n2012, 1122 Rn. 22 - Palettenbehälter III). Dies schließt es auch aus, die Aufgabe unter Berufung auf einen in der Patentschrift nicht erörterten Stand der\nTechnik einzuengen.\n\n11 bb) Vor diesem Hintergrund ist mit Rücksicht darauf, dass das Streitpatent auf einen Sachanspruch und ein Verfahren gerichtet ist, das ihm zugrunde\nliegende Problem allgemein darin zu sehen, einen Tongeber bereitzustellen,\nder besonders einfach und preisgünstig hergestellt werden kann und eine hohe\nFunktionssicherheit aufweist sowie leicht zu montieren ist.\n\n12 3. Zur Lösung der gestellten Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Tongeber und in Anspruch 21 ein Verfahren zu dessen\nMontage auf einem externen Träger vor.\n\n13 a) Die Merkmale der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 lassen\nsich wie folgt gliedern (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):\n\n1.1 Der Tongeber, insbesondere für Einparkhilfesysteme für\nFahrzeuge [M1.1], umfasst ein Gehäuse (2) [M1.2], das\naufweist\n1.1.1 ein Grundteil (4) [M1.2] und\n1.1.2 ein Deckelteil (6) [M1.2].\n\n1.2 Das Grundteil (4) umfasst einen von dem Deckelteil (6) abdeckbaren Aufnahmeraum (8, 10) zur Aufnahme einer\nMembran (38) [M1.3].\n\n1.3 Das Deckelteil (6) weist mindestens ein Befestigungsmittel\n(30) zur Befestigung des Tongebers auf einem externen\nTräger auf [M1.7].\n\n1.4 Das Grundteil (4) und das Deckelteil (6) sind\n1.4.1 über einen Verbindungsabschnitt (28) einteilig ausgebildet [M1.4],\n1.4.2 relativ zueinander bewegbar [M1.5] und\n1.4.3 mittels Fügemitteln (26) miteinander fügbar [M1.6].\n\n1.5 Bei Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger\nist das Grundteil (4) von dem Deckelteil (6) gefangen\n[M1.8].\n\nb) Die Merkmale des in Patentanspruch 21 vorgeschlagenen Verfahrens lassen sich - im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Patentgericht -\nwie folgt gliedern:\n\n21.1 Das Verfahren zum Montieren eines Tongebers an einem\nexternen Träger umfasst folgende Schritte:\n\n21.2 Ein einteiliges Gehäuse (2) mit Grundteil (4) und Deckelteil\n(6) wird bereitgestellt.\n\n21.3 In den Aufnahmeraum (8, 10) des Grundteils (4) des Gehäuses (2) wird eine Membran (38) mit elektrischen Kontaktmitteln (40) eingelegt.\n\n21.4 Das Deckelteil (6) und das Grundteil (4) des Gehäuses (2)\nwerden miteinander gefügt.\n\n21.5 Das Deckelteil (6) wird mit an dem Deckelteil (6) vorgesehenen Befestigungsmitteln (30) an dem externen Träger befestigt.\n\n15 4. Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre und einzelner\nMerkmale sind folgende Bemerkungen veranlasst:\n\n16 a) Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren des Streitpatents zeigen\nAusführungsbeispiele des erfindungsgemäßen Tongebers:\n\n17 aa) Figur 1 zeigt das Gehäuse eines erfindungsgemäßen Tongebers in\ngeöffnetem Zustand, bevor das Grundteil 4 und das Deckelteil 6 miteinander\ngefügt worden sind. Das Grundteil 4 weist einen Einlegebereich für die Mem-\n\nbran 8 und einen Einlegebereich für die mit der Membran verbundenen elektrischen Kontaktmittel 10 auf, über die mit einem extern zuführbaren Stecker die\nelektrische Verbindung hergestellt wird, damit die Membran über die im Deckelteil angeordneten Schallaustrittsöffnungen bei Annäherung an ein Hindernis\nSignaltöne abgeben kann. Der Membraneinlegebereich weist eine Bodenfläche 12, eine diese umlaufende senkrecht dazu angeordnete Wandfläche 14\nsowie eine Öffnung 16 zur Einlage einer Membran auf. In der Wandfläche 14 ist\nein Übergangsbereich 18 zum Kontaktmitteleinlegebereich 10 ausgebildet. Das\nDeckelteil 6 ist über ein Filmscharnier 28 mit dem Grundteil 4 verbunden, so\ndass die beiden Gehäuseteile durch Verschwenken um die Schwenkachse 29\nzum einen über das Filmscharnier und zum anderen über die Rastmittel an den\nGehäuseteilen 26 und 26' miteinander verbunden werden können. An dem Deckelteil 6 befinden sich Befestigungsmittel 30, mit denen der Tongeber auf\neinem externen Träger befestigt werden kann. Das Grundteil 4 weist Funktionsflächen 32 und 32' auf, die mit einer komplementär geformten Fläche an der\nMembran zusammenwirken, und so sicherstellen, dass die Membran nur in\neiner - korrekten - Einbaulage eingelegt werden kann. Im Grundteil 4 sind ferner\nAbstandshalter 34 zur Beabstandung der Membran von der Bodenfläche vorgesehen. Im Deckelteil befinden sich Fixiermittel 36, um die auf den Abstandshaltern aufliegende Membran festzuhalten, wenn das Deckelteil und das Grundteil\nmiteinander verbunden werden.\n\n18 bb) Figur 3 zeigt einen erfindungsgemäßen Tongeber in montiertem Zustand, in dem das Deckelteil über das Grundteil geklappt ist. Die Befestigungsmittel 30 und 30' sind bei dem dargestellten Tongeber als Rastmittel ausgebildet, in deren Öffnungen 31 entsprechende Rastmittel des externen Trägers, auf\ndem der Tongeber befestigt werden soll, eingreifen können. Über die Befestigungsmittel 30 und 30' ist das Grundteil 4 bei der Montage des Tongebers auf\neinem externen Träger vom Deckelteil 6 gefangen. Das Deckelteil 6 kann dem-\n\nentsprechend nur vom Grundteil 4 gelöst werden, wenn der Tongeber vom externen Träger abmontiert wird.\n\n19 b) Die Parteien streiten darüber, ob bereits durch Merkmal 1.2 festgelegt wird, welches Bauteil des Tongebergehäuses als Grundteil und welches als\nDeckelteil anzusehen ist, oder ob sich dies erst in der Zusammenschau mit den\nMerkmalen 1.3 und 1.5 ergibt. Die Beurteilung dieser Frage hängt davon ab, ob\nMerkmal 1.2 - wie die Klägerin meint - dahin zu verstehen ist, dass nicht nur\ndas Grundteil der Aufnahme der Membran dient, sondern der Aufnahmeraum\nvon Grund- und Deckelteil gemeinsam gebildet werden kann.\n\n20 aa) Das Patentgericht hat angenommen, dass ausschließlich das Grundteil den Aufnahmeraum bilde und die Membran auch nur darin aufgenommen\nwerde. Das Deckelteil decke den Aufnahmeraum komplett und übergreifend ab,\ndiene damit gerade nicht auch als Aufnahmeraum. Aus der Gesamtbetrachtung\nder durch die einzelnen Merkmale bestimmten technischen Lehre von Patentanspruch 1 ergebe sich zwangsläufig, dass das Deckelteil einen größeren\nDurchmesser habe als das Grundteil. Das Deckelteil biete damit anders als das\nGrundteil keinen der Größe der Membran angepassten, zur Aufnahme der\nMembran geeigneten Aufnahmeraum. Merkmal 1.2 könne daher entgegen der\nAuffassung der Klägerin nicht dahin ausgelegt werden, dass Grund- und Deckelteil gemeinsam den Aufnahmeraum für die Membran bildeten.\n\n21 bb) Dies hält den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand.\n\n22 (1) Das Patentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur das\nGrundteil den Aufnahmeraum für die Membran im Sinne des Merkmals 1.2 bildet. In der Streitpatentschrift wird zur Funktion des Gehäuses ausgeführt, dieses habe die Aufgabe, die Membran sowohl zu positionieren als auch vor äußeren Einwirkungen zu schützen. Dabei werde die Positionierfunktion und die\n\nSchutzfunktion mit dem erfindungsgemäßen Aufbau in der Weise realisiert,\ndass einerseits das Grundteil mit dem Aufnahmeraum die Positionierung der\nMembran sicherstelle, während andererseits das Deckelteil als Abdeckung des\nAufnahmeraums dem Schutz der Membran diene (Beschr. Abs. 9). Die Gestaltung des Aufnahmeraums wird in Merkmal 1.2 nicht näher festgelegt. Insoweit\nwerden lediglich in der Streitpatentschrift vorteilhafte Ausführungen der Erfindung geschildert. Danach weist der Aufnahmeraum vorzugsweise einen Membraneinlegebereich und einen Kontaktmitteleinlegebereich auf. In ersterem soll\ndie Membran schwingfähig einlegbar sein; in letzterem sollen die elektrischen\nKontaktmittel der Membran ortsfest und in definierter Lage so angeordnet werden können, dass sie einen Teil einer elektrischen Steckverbindung bilden (Beschr. Abs. 15). Es wird außerdem als vorteilhaft angesehen, wenn die Kontur\ndes Aufnahmeraums der Kontur der Membran mit den elektrischen Kontaktmitteln entspricht und die Seitenwände des Kontakteinlegebereichs in die Wandfläche des Membraneinlegebereichs übergehen, weil so gewährleistet sei, dass\ndie Membran und die elektrischen Kontaktmittel übergangslos von den Gehäuseteilen umgeben und so vor äußeren Einflüssen geschützt seien (Beschr.\nAbs. 16). Schließlich schildert es die Streitpatentschrift als vorteilhaft, wenn im\nGrundteil Mittel zur Definition der Einbaulage der Membran vorgesehen sind,\num sicherzustellen, dass die Membran nur in der richtigen Position eingelegt\nund somit auch korrekt elektrisch angeschlossen werden kann (Beschr.\nAbs. 19). Aus alledem ergibt sich, dass der Aufnahmeraum es ermöglichen\nmuss, die Membran so zu positionieren, dass sie ihre Funktion ausüben kann.\nDanach muss der Raum also so ausgestaltet sein, dass die Membran frei\nschwingen kann und ihr elektrischer Anschluss sichergestellt ist.\n\n23 (2) Umgekehrt ergibt sich daraus, dass nur das Teil des Tongebergehäuses als Grundteil im Sinne von Merkmal 1.2 anzusehen ist, das einen Aufnahmeraum der beschriebenen Art aufweist. Ein Bauteil, das einen derartigen\n\nAufnahmeraum lediglich abdeckt oder übergreift, bildet demgegenüber keinen\nAufnahmeraum im Sinne von Merkmal 1.2. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass im Deckelteil des Gehäuses Fixiermittel angeordnet sein können,\ndie verhindern sollen, dass die Membran frei bewegbar ist und beispielsweise\nstörende Klappergeräusche verursacht (vgl. Beschr. Abs. 23 und 32). Dass im\nDeckelteil angebrachte Bauteileelemente dafür sorgen, dass die Membran in\nihrer - korrekten - Einbaulage verbleibt, macht das Deckelteil selbst nicht zu\neinem Aufnahmeraum für die Membran, sollen solche Elemente doch gerade\nsicherstellen, dass die Membran ihre Position in dem im Grundteil angeordneten Einlegebereich beibehält. Ein den Aufnahmeraum abdeckendes Gehäuseteil ist auch dann nicht als Aufnahmeraum im Sinne der erfindungsgemäßen\nLehre anzusehen, wenn die Membran aufgrund ihrer die Wandflächen des Aufnahmeraums übersteigenden Höhe möglicherweise in den den Aufnahmeraum\nabdeckenden Gehäuseteil hineinragt. Denn auch in diesem Fall dient der abdeckende Gehäuseteil nicht dazu, dass die Membran in der Einbauposition verbleibt, die ihre Funktionsfähigkeit sicherstellt. Schließlich bilden die beiden Gehäuseteile entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann nicht gemeinsam\nden Aufnahmeraum, wenn sie ineinandergreifen oder ein Gehäuseteil das andere umgreift, wenn nur eines der Gehäuseteile die Positionierfunktion sicherstellt.\n\n24 (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird damit über das Kriterium\ndes Aufnahmeraums und nicht erst über die Lage der Befestigungsmittel nach\nMerkmal 1.3 festgelegt, welcher der beiden Gehäuseteile das Grundteil und\nwelcher das Deckelteil bildet. Danach besteht der Kern der erfindungsgemäßen\nLehre darin, dass der eine - vom Streitpatent als Grundteil bezeichnete - Gehäuseteil den Aufnahmeraum für die Membran umfasst, aber nicht gleichzeitig\nBefestigungsmittel im Sinne von Merkmal 1.3 aufweist, wohingegen der andere,\nals Deckelteil bezeichnete Gehäuseteil entsprechend Merkmal 1.3 mindestens\n\nein Befestigungsmittel zur Befestigung des Tongebers an einem externen Träger aufweist, aber nach Merkmal 1.2 selbst nicht Teil des Aufnahmeraums ist,\nsondern diesen lediglich abdeckt.\n\n25 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob Merkmal 1.2 - wie das\nPatentgericht angenommen hat - zwingend voraussetzt, dass das Deckelteil\ndas Grundteil an dessen umlaufenden Rand komplett übergreift, oder ob davon\nnicht auch eine Konstruktion erfasst wird, bei der das Deckelteil vergleichbar\neinem Topfdeckel lediglich die lichte Öffnung des Aufnahmeraums abdeckt.\n\n26 c) Nach Merkmal 1.5 ist bei Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger das Grundteil von dem Deckelteil gefangen. Zur Fixierung des\nTongebers können die am Deckelteil vorgesehenen Befestigungsmittel mit ihren\ndem externen Träger zugewandten Flächen ebenenparallel zur Bodenfläche\ndes Grundteils angeordnet oder geringfügig hierzu beabstandet sein. Dadurch\nsoll erreicht werden, dass das Grundteil des Gehäuses mit seiner Bodenfläche\nauf einer Auflagefläche des externen Trägers zur Auflage kommt und über die\nSpannung der Befestigungsmittel am Deckelteil fest gegen die Auflagefläche\ndes externen Trägers gedrückt wird (Beschr. Abs. 22).\n\n27 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n28 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu. Er werde weder durch\nden Gegenstand der Vorbenutzung (K2) noch durch die US-amerikanische Patentschrift 3 716 671 (K6) oder das chinesische Gebrauchsmuster 2 426 663\n(K7; deutsche Übersetzung in K7a) vorweggenommen.\n\n29 Der als Anlage K2 vorgelegte und unbestritten vorbenutzte Tongeber\n(Abbildungen in K3 und K5) sei für Einparkhilfesysteme für Fahrzeuge bestimmt\nund weise ein Gehäuse mit einem Grundteil und einem Deckelteil auf. Das\n\nGrundteil umfasse einen vom Deckelteil abdeckbaren Raum zur Aufnahme einer Membran. Grund- und Deckelteil seien zweiteilig ausgebildet und über eine\nVerrastung miteinander verbindbar. Das Grundteil weise Befestigungsmittel in\nForm von Laschen auf, über die der Tongeber mit Schrauben an einem externen Träger befestigt werden könne. Damit offenbare der vorbenutzte Tongeber\ndie Merkmalsgruppe 1.1, das Merkmal 1.2 und 1.4.3. Da Grund- und Deckelteil\nnicht über einen Verbindungsabschnitt einteilig ausgebildet seien, fehle es nicht\nnur an einer Offenbarung von Merkmal 1.4.1, sondern auch an Merkmal 1.4.2.\nDie aus der zweiteiligen Ausgestaltung zwangsläufig sich ergebende Bewegbarkeit der Teile zueinander entspreche nicht der sich nach der Lehre des\nStreitpatents aus der erfindungsgemäßen Verbindung von Grund- und Deckelteil ergebenden relativen Bewegbarkeit im Sinne von Merkmal 1.4.2. Schließlich\nseien auch die Merkmale 1.3 und 1.5 nicht offenbart. Die Laschen mit den\nSchraublöchern, über die der Tongeber mit Schrauben an einem externen Träger befestigt werden könne, befänden sich an dem Teil des Gehäuses, das als\nGrundteil anzusehen sei. Könne damit der Tongeber lediglich über das Grundteil an einem externen Träger befestigt werden, werde dieses auch nicht im\nSinne von Merkmal 1.5 vom Deckelteil gefangen. Entgegen der Auffassung der\nKlägerin seien die Gehäuseteile des vorbenutzten Tongebers nicht in dem Sinne austauschbar, dass auch das Gehäuseteil mit den Befestigungslaschen als\nDeckelteil fungieren könne. Der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass das\nGehäuseteil mit den Laschen und Schraublöchern das Grundteil darstelle und\nder Tongeber mit dieser Seite auf dem Träger aufliegen solle, wie dies auch in\nder Abbildung K3 gezeigt werde. Denn die Laschen lägen nur dann plan auf\ndem externen Träger, wenn dieses Gehäuseteil auf dem Träger montiert werde.\nBefestigte man das Gehäuse umgekehrt, lägen die Laschen nicht auf dem Träger auf, sondern wären frei schwebend, was die Montage erschwerte.\n\n30 Die Entgegenhaltung K6 betreffe einen Tongeber für Fahrzeuge, der ein\nGehäuse mit einem Grund- und einem Deckelteil aufweise, wobei das Grundteil\nmit dem Deckelteil über ein Filmscharnier einteilig ausgebildet sei. Der Tongeber der K6 verwirkliche alle Merkmale des Gegenstands des Streitpatents mit\nAusnahme der Merkmale 1.3 und 1.5. Die Befestigungsmittel zur Anbringung\ndes Tongebers auf einem externen Träger befänden sich an dem Grundteil.\nDementsprechend werde das Grundteil bei der Montage des Tongebers auf\ndem externen Träger auch nicht vom Deckelteil gefangen.\n\n31 Aus der K7 sei ein Schallwandler für Alarmanlagen bekannt, der auch für\nEinparkhilfesysteme verwendet werden könne und ein Wärmeableitungsgehäuse sowie einen Schallwandlerdeckel umfasse. An dem Wärmeableitungsgehäuse befänden sich vier konvexe Befestigungsösen mit Schraublöchern, die den\nSchraublöchern des Schallwandlerdeckels entsprächen, so dass Gehäuse und\nDeckel fest miteinander verbunden werden könnten. Damit seien die Merkmalsgruppe 1.1 sowie die Merkmale 1.2 und 1.4.3 offenbart. Das Deckelteil\nweise eine Leiste mit Montagelöchern auf, über die der Tongeber auf einem\nexternen Träger im Sinne von Merkmal 1.3 befestigt werden könne. Ferner sei\nMerkmal 1.5 als offenbart anzusehen, da sich dieses beim Nacharbeiten\nzwangsläufig ergebe. Die jeweils vier Befestigungsschrauben am Grundteil und\nam Deckelteil sehe der Fachmann als Fügemittel für diese beiden Teile an, die\ndie Offenbarung der Merkmale 1.3 und 1.5 nicht in Frage stellten. Nicht offenbart seien jedoch die Merkmale 1.4.1 und 1.4.2, da Grund- und Deckelteil zweiteilig ausgebildet seien.\n\n32 Der Gegenstand des Streitpatents sei dem Fachmann, einem Ingenieur\nder Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik, weder durch den Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung noch durch die Entgegenhaltungen\nK6 und K7 nahegelegt gewesen. Der vorbenutzte Tongeber habe dem Fach-\n\nmann keine Anregung gegeben, Grund- und Deckelteil über ein Verbindungsmittel einteilig auszubilden und die Mittel zur Befestigung des Tongebers auf\neinem externen Träger nicht am Grundteil, sondern am Deckelteil vorzusehen.\nDie erfindungsgemäße Lösung lehre nicht die Fortführung eines beim Gegenstand der Vorbenutzung bereits beschrittenen Lösungswegs, sondern beinhalte\neinen Perspektivwechsel und stelle eine Abkehr von der dortigen Lösung dar.\n\n33 Bei dem in der K6 beschriebenen Tongeber stehe im Vordergrund, dass\nder Lautsprecher leicht montiert und bei Bedarf ohne großen Aufwand ausgetauscht werden könne. Dementsprechend sei die Vorrichtung so gestaltet, dass\ndie Abdeckung leicht abgenommen werden könne. Dies solle mit der erfindungsgemäßen Lösung gerade verhindert werden. Die K6 habe dem Fachmann daher keinen Anlass gegeben, die Mittel zur Befestigung des Tongebers\nso am Deckelteil anzubringen, dass das Grundteil von dem Deckelteil gefangen\nist.\n\n34 Hinsichtlich der K7 sei bereits zweifelhaft, ob der Fachmann diese Schrift\nals Ausgangspunkt seiner Überlegungen herangezogen hätte. Diese Entgegenhaltung ziele in erster Linie auf eine Lösung des Problems der Wärmeableitung\nbei Schallwandlern ab, das das Streitpatent nicht im Blick habe. Selbst wenn\nman zugunsten der Klägerin annehme, dass die K7 dem Fachmann das Konzept vermittle, ein Gehäuse so zu konstruieren, dass bei der Montage auf einem Träger das Grundteil vom Deckelteil gefangen sei, fehle es immer noch an\neiner Anregung, den Schallwandler nach den Vorgaben der Merkmale 1.4.1 und\n1.4.2 auszubilden. Die Lehre der K7 führe von einer einteiligen Ausbildung des\nGehäuses sogar deutlich weg, da das Wärmeableitungsgehäuse und der\nSchallwandlerdeckel aus unterschiedlichen Materialien bestünden. Eine relative\nBewegbarkeit der beiden Gehäuseteile zueinander sei nicht angezeigt, weil die\nbeiden Teile zur Wärmeableitung fest miteinander verbunden bleiben müssten.\n\nDaher gebe die K7 dem Fachmann keine Veranlassung, ein Filmscharnier zu\nverwenden, selbst wenn man eine solche Maßnahme zugunsten der Klägerin\nals zum Standardrepertoire gehörend ansehe. Schließlich habe die Klägerin\nauch keinen Stand der Technik vorgelegt, der ein Gehäuse zum Gegenstand\nhabe, dessen Teile über einen Verbindungsabschnitt verbunden seien und bei\ndem gleichzeitig das Grundteil bei der Montage durch das Deckelteil gefangen\nsei.\n\n35 Für die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 21 gälten\ndie Ausführungen zu Patentanspruch 1 entsprechend.\n\n36 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n37 1. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 als patentfähig angesehen.\n\n38 a) Zutreffend und von der Berufung unangegriffen hat das Patentgericht\nangenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 gegenüber dem\nGegenstand der Vorbenutzung und dem druckschriftlichen Stand der Technik\nneu ist.\n\n39 b) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der\nGegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann, gegen dessen zutreffende\nDefinition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben haben,\ndurch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt war.\n\n40 aa) Der Tongeber K2 (Abbildungen in K3, K5 und K5a), dessen offenkundige Vorbenutzung zwischen den Parteien unstreitig ist, umfasst ein Gehäuse, das seinerseits aus zwei separaten Teilen besteht. Die Membran ist - wie\nsich aus der jeweils linken Abbildung in Bild 3 und Bild 4 der K5a ergibt - in das\n\nGehäuseteil eingelegt, an dem sich Ösen für die Befestigung des Tongebers\nauf einem externen Träger befinden. Das andere Teil des Gehäuses weist an\nseiner Oberfläche Löcher auf, durch die der Schall austreten kann. Werden die\nbeiden Gehäuseteile miteinander verbunden, deckt das Gehäuseteil mit den\nSchallaustrittslöchern das Gehäuseteil ab, in das die Membran eingelegt ist,\nund umschließt dessen Wandflächen mit seinem Rand. Der Rand weist an der\nStelle, an der sich der Kontaktmitteleinlegebereich des Gehäuses mit der eingelegten Membran befindet, eine entsprechende Aussparung auf (linke Abbildung\nin Bild 4 und Bild 5 der K5a).\n\n41 (1) Der vorbenutzte Tongeber offenbart damit zwar die Merkmalsgruppe 1.1 sowie die Merkmale 1.2 und 1.4.3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist auch Merkmal 1.4.2 offenbart, da die relative Bewegbarkeit der\nbeiden Gehäuseteile zueinander nicht voraussetzt, dass diese im Sinne von\nMerkmal 1.4.1 über einen Verbindungsabschnitt einteilig ausgebildet sind, sondern auch gegeben ist, wenn es sich um separat ausgebildete Bauteile handelt.\n\n42 (2) Außer Merkmal 1.4.1, dessen fehlende Offenbarung die Klägerin\nnicht in Zweifel zieht, weist der vorbenutzte Tongeber K2 - wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat - auch nicht die Merkmale 1.3 und 1.5 auf.\n\n43 Bei dem vorbenutzten Tongeber befinden sich die Befestigungsmittel zur\nFixierung des Tongebers an einem externen Träger an dem Gehäuseteil, in das\ndie Membran eingelegt ist. Das gelochte Teil, welches das die Membran aufnehmende Gehäuseteil abdeckt und umschließt, weist dagegen keine Mittel zur\nBefestigung des Tongebers an einem externen Träger auf. Anders als die Klägerin meint, kann das Gehäuseteil, das bei dem vorbenutzten Tongeber mit den\nMitteln zur Befestigung an einem externen Tongeber versehen ist, nicht mit\ndem Deckelteil des erfindungsgemäßen Tongebers gleichgesetzt werden. Diese Sichtweise beruht auf der von der Klägerin bereits bei der Auslegung von\n\nPatentanspruch 1 zugrunde gelegten - unzutreffenden - Annahme, dass beliebig festgelegt werden könne, welches Gehäuseteil als Grundteil und welches\nals Deckelteil anzusehen sei, da die Membran schließlich von beiden Gehäuseteilen aufgenommen werde. Wie beim Tongeber nach Patentanspruch 1 weist\nauch bei dem vorbenutzten Tongeber nur eines der beiden Gehäuseteile einen\nAufnahmeraum für die Membran auf, während das andere - beim Gegenstand\nder Vorbenutzung das gelochte - Teil nicht selbst einen Aufnahmeraum bildet,\nsondern diesen lediglich abdeckt, indem er dessen Öffnung nach oben bedeckt\nund dessen Wandflächen von außen umschließt. Entgegen der Auffassung der\nKlägerin sind damit die beiden Gehäuseteile beim Gegenstand der Vorbenutzung ebenso wenig wie beim erfindungsgemäßen Tongeber in der Weise austauschbar, dass der Tongeber beliebig mit dem einen oder dem anderen Gehäuseteil auf dem externen Träger angebracht werden kann. Vielmehr entspricht das Gehäuseteil des vorbenutzten Tongebers mit dem Aufnahmeraum\ndem Grundteil des Tongebers nach Patentanspruch 1, während das Teil mit\nden Schallaustrittslöchern dem Deckelteil des erfindungsgemäßen Tongebers\nentspricht. Da das gelochte Teil keine Mittel zur Befestigung des Tongebers an\neinem externen Träger aufweist, erfüllt es weder Merkmal 1.3 noch kann es im\nSinne von Merkmal 1.5 das andere, dem Grundteil entsprechende Gehäuseteil\nbei der Montage des Tongebers an einen Träger gefangen halten.\n\n44 bb) Das chinesische Gebrauchsmuster 2 426 663 (K7; deutsche Übersetzung in K7a) betrifft einen Schallwandler, der einen gewölbten Deckel, einen\nEqualizer, ein im Querschnitt U-förmiges Kernstück und ein Wärmeableitungsgehäuse aufweist. In dem Kernstück befinden sich ein Magnet und eine Eisenscheibe, die miteinander verklebt sind. Der Deckel ist gewölbt und weist vier\nSchraublöcher, zwei Kabellöcher sowie zwei Leisten mit jeweils einem Montageloch auf. In der Mitte des Deckels befinden sich eine Öffnung und auf der\nInnenseite der bogenförmigen Wölbung stufig verlaufende Nuten, die der Stu-\n\nfenform des unterhalb des Deckels angebrachten und mit diesem verbundenen\nEqualizers entsprechen. Darunter ist die sich nach oben wölbende Vibrationsmembran angeordnet, die über die Eingriffsnuten in dem Ringspalt zwischen\nEisenscheibe und Magnet im Kernstück eingefasst ist. An der Unterseite befindet sich ein Wärmeableitungsgehäuse aus Metall. Das Wärmeableitungsgehäuse weist vier Befestigungsösen mit jeweils einem Schraubloch auf, die mit\nden vier Schraublöchern am Deckel korrespondieren, so dass Gehäuse und\nDeckel fest miteinander verbunden werden können.\n\n45 Wie das Patentgericht zu Recht und von der Berufung unangegriffen\nfestgestellt hat, offenbart die Entgegenhaltung K7 jedenfalls nicht das Merkmal 1.4.1.\n\n46 cc) Die US-Patentschrift 3 716 671 (K6) betrifft eine Vorrichtung zur\nMontage von Lautsprechern beispielsweise auf einem Armaturenbrett eines\nFahrzeugs. Die Vorrichtung besteht aus einem einstückig ausgebildeten Gehäuse (one piece molded housing), das eine Grundplatte (base plate) mit einer\nÖffnung zur Aufnahme eines Lautsprechers und eine Abdeckung (cover), gegebenenfalls in der Form eines Gitters (grille), aufweist, die mit der Grundplatte\nüber ein integral ausgebildetes Scharnier (integrally molded hinge) verbunden\nist (Sp. 1 Z. 45-51; Sp. 3 Z. 25-37, Z. 49-62). Für die Montage wird zunächst die\nGrundplatte so positioniert, dass ihre Öffnung über dem entsprechenden Ausschnitt auf dem Armaturenbrett oder der Blende liegt. Die Grundplatte wird zum\neinen an den Kanten ihrer Öffnung an der Blende befestigt, indem Befestigungselemente mit einem Gelenk (mounting tabs are bent or folded at hinged\nportion) über die Kanten der Öffnung in der Grundplatte gebogen werden, die\ndann hinter den Ausschnitt der Blende greifen. Zum anderen wird die Grundplatte an den Stellen auf der Blende festgeschraubt, an denen sie zu diesem\nZweck mit entsprechenden Schraublöchern versehen ist. Anschließend wird der\n\nLautsprecher in die Öffnung eingesetzt und auf der Grundplatte fixiert. Schließlich wird die Abdeckung um das Scharnier geklappt, wobei die Führungszapfen\n(guide tabs) und die Arretierungen (locking tabs) auf der Innenseite der Abdeckung in entsprechende Öffnungen auf der Grundplatte einrasten, um die Abdeckung und die Grundplatte verbunden zu halten (Sp. 3 Z. 8-53). Nach der\nBeschreibung kommt es der K6 darauf an, eine Vorrichtung bereit zu stellen,\nbei der der Lautsprecher leicht zugänglich ist, wenn Reparaturen oder ein Austausch anstehen. Dementsprechend ist die Vorrichtung so konstruiert, dass sich\ndie Abdeckung einfach und ohne großen Aufwand von der Grundplatte lösen\nlässt, während die Grundplatte selbst nicht abgenommen werden muss, sondern auf der Blende verbleiben kann (Sp. 3 Z. 53-59).\n\n47 Wie das Patentgericht zu Recht und von der Berufung unangegriffen\nfestgestellt hat, offenbart die Entgegenhaltung K6 nicht die Merkmale 1.3 und\n1.5.\n\n48 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich für den Fachmann\naus dem Gegenstand der Vorbenutzung keine Anregung, die Mittel zur Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger statt an dem die Membran aufnehmenden Grundteil am Deckelteil anzubringen.\n\n49 aa) Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass\nder Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu\nentwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg\nder Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über\ndie Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009\n\n- Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil\nvom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse).\n\n50 bb) Ein solcher Anstoß ergibt sich aus dem Gegenstand der Vorbenutzung nicht. Beim vorbenutzten Tongeber befinden sich die Mittel zur Befestigung an einem externen Träger an dem Gehäuseteil mit dem Aufnahmeraum\nfür die Membran, während der Deckel über entsprechende Fügemittel nur mit\ndiesem Gehäuseteil, nicht aber (auch) mit dem Träger verbunden wird. Dass\nder Deckel eines Gehäuses nur mit dem Bauteil verbunden wird, das von ihm\nabgedeckt werden soll, stellt eine gängige Anordnung dar. Demgegenüber liegt\ndem Streitpatent mit der Verlegung der Befestigungsmittel vom Grundteil an\ndas Deckelteil - wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat - ein anderes\nKonzept zugrunde, mit dem nicht nur erreicht werden soll, dass das Gehäuse,\nindem das Grundteil vom Deckelteil gefangen ist, über die Fügemittel hinaus\ndurch eine weitere Maßnahme gegen ein ungewolltes Öffnen des Tongebers\ngeschützt ist. Vielmehr wird durch die erfindungsgemäße Konstruktion dem Sicherheitsaspekt noch weiter dadurch Rechnung getragen, dass der Deckel\nhierbei nur gelöst werden kann, wenn der Tongeber insgesamt von dem externen Träger entfernt wird. Die Anbringung der Befestigungsmittel am Deckelteil\nund das dadurch erreichte Gefangensein des Grundteils stellt eine Abkehr von\nder herkömmlichen Art der Verbindung von Grund- und Deckelteil dar und war\ndaher dem Fachmann durch den Gegenstand der Vorbenutzung nicht nahegelegt.\n\n51 d) Ebenso wenig ergab sich für den Fachmann aus der K7 eine Anregung, einen Tongeber mit den Merkmalen des Streitpatents auszugestalten.\n\n52 aa) Die K7 zeigt zwar die Möglichkeit auf, ein Gehäuse nicht mit seinem\nBasisteil, sondern über Befestigungsmittel an der Gehäuseabdeckung auf einem externen Träger zu fixieren.\n\n53 Das Hauptaugenmerk der K7 liegt indessen nicht auf der Gestaltung des\nDeckels des Schallwandlers, sondern auf dem Metallgehäuse, das maßgeblichen Anteil an der von der K7 angestrebten Lösung des bei Schallwandlern,\nwie sie die K7 betrifft, regelmäßig auftretenden Problems der Wärmeableitung\nhat. Diese Funktion bedingt, dass der Magnet und die Membran nicht in dem\ndie Basis des Schallwandlers bildenden Metallgehäuse aufgenommen werden\n(können). Für diese Bestandteile sieht die K7 ein gesondertes Bauteil in Form\neines im Querschnitt U-förmigen Kernstücks vor, das seinerseits im Deckel des\nSchallwandlers angebracht ist, der damit nicht nur als Abdeckung, sondern\nauch als Aufnahmeraum für das den Magneten und die Membran enthaltende\nKernstück dient. Angesichts dieser Verteilung der Funktionen auf die einzelnen\nGehäuseteile der K7 kann nicht angenommen werden, dass der Fachmann, der\nvor die Aufgabe gestellt war, einen besonders einfach und preisgünstig herzustellenden Tongeber zu entwickeln, sein Augenmerk ausschließlich auf die in\nder K7 gezeigte Konstruktion des Deckels gerichtet und hierbei wiederum allein\ndas Merkmal herausgegriffen hätte, die Befestigungsmittel nicht am Grundteil,\nsondern am Deckel anzubringen, zumal er im Übrigen die nach der K7 für die\nangestrebte Problemlösung wesentlichen Bauteile, wie das Metallgehäuse zur\nWärmeableitung und das damit erforderliche gesonderte Kernstück zur Aufnahme der Membran, weitgehend hätte umgestalten müssen, da ein Tongeber\nder vorliegenden Art keine derartige aufwändige Anordnung erforderlich macht.\nDies hätte die Erkenntnis vorausgesetzt, dass die Anbringung der Befestigungsmittel am Deckelteil auch dann einen Vorteil bietet, wenn die übrigen\nKonstruktionselemente der K7 nicht beibehalten werden. Davon kann jedoch im\nHinblick darauf, dass die K7 nicht in erster Linie die Sicherung des Gehäuses,\nsondern die Verbesserung der Wärmeableitung im Blick hat, nicht ausgegangen\nwerden.\n\nbb) Unabhängig hiervon vermittelte die K7 dem Fachmann auch keine\n54\nAnregung, den Deckel des Schallwandlers und das Wärmeableitungsgehäuse\nals Basisteil über einen Verbindungsabschnitt einteilig im Sinne von Merkmal\n1.4.1 auszubilden. Insoweit kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, für den Fachmann habe es aufgrund seines allgemeinen Fachwissens\nnahegelegen, die beiden Gehäuseteile über ein Filmscharnier zu verbinden und\neinteilig auszubilden.\n\n(1) Allerdings ist bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend\n55\nvon einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten kann (BGH,\nUrteil vom 12. Dezember 2012 - X ZR 134/11, GRUR 2013, 363 Rn. 27 - Polymerzusammensetzung). Dabei kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer\ntechnischen Lösung auch dann bestehen, wenn sie als ein generelles, für eine\nVielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach\nzum allgemeinen Fachwissen oder Standardrepertoire des angesprochenen\nFachmanns gehört und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt sowie keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als\nnicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen\nlassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26\n- Farbversorgungssystem; Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, BGHZ\n200, 229 Rn. 38 - Kollagenase I).\n\n56 (2) Dieser Gesichtspunkt verhilft der Berufung jedoch nicht zum Erfolg.\nZwar mag die einteilige Ausbildung zweier Bauteile unter Verwendung eines\nFilmscharniers im Hinblick auf die dadurch bedingte einfachere Handhabbarkeit\n\nbei der Montage grundsätzlich zum Standardrepertoire eines Fachmanns gehören. Hieraus ergab sich aber für den Fachmann keine hinreichende Veranlassung, den Schallwandler nach der K7 entsprechend umzugestalten. Wie das\nPatentgericht zutreffend dargelegt hat, legt schon die Verwendung unterschiedlicher Materialien für das Wärmeableitungsgehäuse und den Deckel des\nSchallwandlers eine einteilige Ausbildung der beiden Teile nicht nahe. Hinzu\nkommt, dass eine einteilige Ausbildung von Wärmeableitungsgehäuse und Deckel nicht in jedem Fall objektiv zweckmäßig erscheint. So müssen bei dem\nSchallwandler nach der K7 zwischen Deckel und Wärmeableitungsgehäuse\nquasi in mehreren Schichten mehrere Bauteile angeordnet werden. Hierbei\ndürfte eine einteilige, nicht lösbare Verbindung von Deckel und Wärmeableitungsgehäuse eher hinderlich sein. Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass\nmit einer einteiligen Ausbildung von Wärmeableitungsgehäuse und Deckel des\nSchallwandlers die Wärmeableitung, deren Verbesserung eines der Ziele der\nK7 ist, eher verschlechtert wird.\n\n57 e) Ebenso wenig erhielt der Fachmann ausgehend von der K6 eine Anregung, einen Tongeber mit den Merkmalen des Streitpatents auszugestalten.\nDiese Entgegenhaltung zeigt zwar eine Verbindung von Grundplatte und Abdeckung über ein Scharnier. Sie gab dem Fachmann aber jedenfalls keinen Anlass zu einer Ausgestaltung des Tongebers entsprechend den Merkmalen 1.3\nund 1.5, da die K6 explizit eine Vorrichtung bereit stellen will, bei der einerseits\ndie Abdeckung leicht von der Grundplatte zu lösen ist und andererseits letztere\nauf dem Träger belassen werden kann und es gerade nicht erforderlich ist, sie\ngleichzeitig mit der Abdeckung vom Träger abmontieren zu können.\n\n58 2. Die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 21 ist\nnicht anders zu beurteilen. Da Patentanspruch 21 sich in seiner Rückbeziehung\nauf Patentanspruch 1 im Wesentlichen als verfahrensmäßige Einkleidung des\n\nGegenstands dieses Sachanspruchs darstellt, gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 für den Gegenstand von\nPatentanspruch 21 entsprechend.\n\n59 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\nmit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.03.2016 - 4 Ni 24/14 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-17/x-zr-56-16","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-17/x-zr-56-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:32.582368+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-17/x-zr-56-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2018-04-17","dockets":["X ZR 56/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:170418UXZR56.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:170418UXZR56.16.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.04.2018 – X ZR 56/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-17/x-zr-56-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 8. März 2016 wird auf Kosten der\nKlägerin zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:32.582368+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}