{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2018-04-17_XI_ZR_236_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:170418UXIZR236.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-04-17","aktenzeichen":"XI ZR 236/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\nXI ZR 236/16\nVerkündet am:\n17. April 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:170418UXIZR236.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 17. April 2018 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter\nDr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. April 2016\naufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts\nHamburg - Zivilkammer 25 - vom 24. August 2015 im Kostenpunkt\nund im Übrigen teilweise dahingehend abgeändert, dass die\nBeklagte unter Aufrechterhaltung der weitergehenden Abweisung\nder Klage verurteilt wird, an den Kläger 54.000 € nebst Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab\ndem 31. Dezember 2014 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu\n92% und die Beklagte zu 8%.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr, die diese bei Auszahlung eines Darlehens einbehalten hat,\nnebst Zinsen.\n\n2 Der Kläger, selbstständiger Immobilienprojektentwickler, schloss in den\nJahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehensverträge über jeweils siebenstellige\nDarlehenssummen mit der Beklagten ab, darunter die vorliegende als \"Darlehensvertrag\" überschriebene Vereinbarung vom 14./20. Mai 2008 mit einer Vertragslaufzeit bis 30. September 2013, die dem Erwerb sowie der Sanierung und\nRenovierung eines bebauten Grundstücks in H. diente. In dem Vertrag\nverpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ein Darlehen in Höhe von\n7.200.000 € zur Verfügung zu stellen, welches der Kläger während der Umbau-/\nSanierungsphase nach Absprache mit der Beklagten als Kontokorrentkredit, in\nForm von Termingeldern (EURIBOR-Tranchen) oder in Form von Avalen nutzen durfte. Über eine langfristige Zinsfestschreibung längstens bis zum\n30. September 2013 sollte gesondert verhandelt werden.\n\n3 Für den Kontokorrentkredit wurde zunächst ein Zinssatz in Höhe von\n7,25% p.a. vereinbart, wobei der Beklagten ein Anpassungsrecht hinsichtlich\nder Zinshöhe eingeräumt wurde. Für die Termingelder, die in Tranchen von jeweils mindestens 500.000 € mit Laufzeiten von bis zu drei Monaten zur Verfügung gestellt werden sollten, wurde ein Zinssatz von 1,25% p.a. über dem für\ndie jeweilige Zinsperiode ermittelten EURIBOR festgelegt. Die Inanspruchnahme des Darlehens in Form von Avalen sollte nur im Rahmen des Verwendungszwecks möglich sein, die Übernahme von Gewährleistungsbürgschaften\nwurde ausgeschlossen. Für Avalkredite wurde eine Avalprovision in Höhe von\n\n1,25% p.a. auf den jeweils ausstehenden Bürgschaftsbetrag zuzüglich einer\neinmaligen Ausfertigungsgebühr je Bürgschaftsurkunde von 50 € vereinbart.\n\n4 In den Ziffern 2 und 6.5 des Vertrages ist eine \"einmalige Bearbeitungsgebühr\" in Höhe von 54.000 € vorgesehen. Eine entsprechende Gebühr wurde\n- mit abweichender Betragsangabe - in sieben weiteren von den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen festgelegt.\n\n5 Der Kläger erhielt in der Folge den um die Bearbeitungsgebühr gekürzten Nettodarlehensbetrag ausbezahlt. Der Kläger betrachtet die Vertragsklausel als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung und begehrt deshalb\ndie Rückzahlung der Gebühr nebst Prozesszinsen. Die Beklagte ist der Ansicht,\nes handele sich um eine wirksame Individualvereinbarung. Ein Rückzahlungsanspruch sei jedenfalls verjährt.\n\n6 Die Klage, mit der der Kläger nur in erster Instanz zusätzlich die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 552.743,52 € nebst Prozesszinsen sowie die Erstattung außergerichtlich gezahlter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.690,46 € begehrt hatte, ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg\ngeblieben. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt\nder Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision ist begründet.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers, der den Darlehensvertrag als im Immobilienbereich tätiger Unternehmer geschlossen habe,\nauf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB\nverneint. Es hat die streitige Klausel, die eine einmalige, nicht laufzeitabhängige\nBearbeitungsgebühr vorsehe, für wirksam erachtet und dies weitgehend wortgleich wie in seiner Entscheidung, die Gegenstand des Senatsurteils vom 4. Juli\n2017 (XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 7 ff.) war, begründet.\n\nII.\n\n9 Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n10 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nach\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der als \"einmalige Bearbeitungsgebühr\" erbrachten Leistung geltend machen, weil die entsprechende Klausel in dem Darlehensvertrag den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307\nAbs. 1 Satz 1 BGB).\n\n11 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es\nsich bei der vom Kläger beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurde.\n\n12 a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwen-\n\nder) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305\nAbs. 1 Satz 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.\n\n13 aa) Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind.\nDabei ist unerheblich, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein\nBearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet wird (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR\n233/16, WM 2017, 1652 Rn. 20 mwN).\n\n14 bb) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die streitige Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung eingeordnet. Die angegriffene Klausel\nfindet sich in einem von der Beklagten verwendeten Formular und wurde in sich\nlediglich hinsichtlich des Betrags unterscheidenden Fassungen in acht Darlehensverträgen verwendet.\n\n15 b) Weiter rechtsfehlerfrei sind die Ausführungen des Berufungsgerichts,\ndass die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden sei.\n\n16 aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt\nsind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen\nInhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen,\ninhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu\n\nbeeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprechenden Umstände hat der\nVerwender darzulegen (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - VII ZR 248/13,\nBGHZ 200, 326 Rn. 27 mwN). In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht (Senatsurteil vom 28. Juli\n2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23). Diese Anforderungen gelten\nauch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 -\nXI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 24 mwN).\n\n17 bb) In nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen schon nach\ndem Vortrag der Beklagten nicht erfüllt waren. Denn hieraus lässt sich nicht\nentnehmen, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr als solche zur Disposition gestellt hat. Zwar hat die Beklagte behauptet, die Erhebung der Gebühr sei\ninsgesamt verhandelbar gewesen und es sei nur der persönlichen Verhandlungsführung sowie den wirtschaftlichen Interessen des Klägers geschuldet gewesen, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Damit\nist aber nicht dargetan, dass die Beklagte deutlich und ernsthaft ihre Verhandlungsbereitschaft erklärt hat. Dem entspricht, dass nach dem Vortrag der Beklagten die entsprechende Bearbeitungsgebühr in keinem der von beiden Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge abbedungen worden ist (so bereits\nSenatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 25). Dass die\nBearbeitungsgebühr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in allen dort vorliegenden Verfahren gleich hoch war, deutet allenfalls auf eine Verhandlungsbereitschaft der Beklagten zur Höhe der Gebühr, nicht aber hinsichtlich deren Anfalls hin.\n\n18 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch im Hinblick darauf,\ndass der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen der Tatsachengerichte bei dem Abschluss des vorliegenden Vertrags als Unternehmer im Sinne des\n§ 14 BGB handelte, die Wirksamkeit der verwendeten Klausel bejaht.\n\n19 a) Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die streitige\nVereinbarung eine Preisnebenabrede darstellt.\n\n20 aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche\nBestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen\nHauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte\nzusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte\n(Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder\nnebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf\nden Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind\nhingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 4. Juli 2017\n- XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 24 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652\nRn. 33, jeweils mwN).\n\n21 Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu\nermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in\nRede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der\nregelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom\n13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der\n\nAuslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt (Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR\n434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31), zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar,\npraktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind\n(Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN).\n\n22 bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Klausel, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl.\nSenatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), zu\nRecht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.\n\n23 (1) Die mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt bezahlten\nLeistungen werden in dem Darlehensvertrag nicht genannt. Nach der verwendeten Bezeichnung \"Bearbeitungsgebühr\" handelt es sich um Entgelt für die\nBearbeitung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (so bereits Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16,\nWM 2017, 1652 Rn. 36). Die von der Beklagten auch im vorliegenden Verfahren gegen diese Auslegung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch (vgl.\nSenatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, aaO).\n\n24 (2) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils bereits entschieden,\ndass eine in einer Darlehensurkunde eines Kreditinstituts für den Abschluss von\nKreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel über die\nErhebung eines Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR\n562/15, WM 2017, 1643 Rn. 23 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652\nRn. 32 ff.). Das gilt auch bei einer Vertragsgestaltung, die dem Darlehensneh-\n\nmer alternativ die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits oder von Termingeldern ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, aaO\nRn. 36 ff.).\n\n25 (3) Dass der Kläger das Darlehen vorliegend auch in Form von Avalen\nnutzen durfte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Hauptleistungspflicht des Kunden im Rahmen eines Avalkreditvertrages, der einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB darstellt (BGH, Urteil vom\n19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 380 f.), besteht in der Verpflichtung zur Zahlung einer Avalprovision (vgl. Bauer in Kümpel/Wittig, Bankund Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 13.14; Früh/Müller-Arends in BuB, Stand\nSeptember 2007 Rn. 3/285), wie sie im Streitfall in Höhe von 1,25% p.a. auf\nden jeweils ausstehenden Bürgschaftsbetrag gesondert festgelegt wurde. Die\nim Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags weiter bestehende Verpflichtung des Kunden zum Aufwendungsersatz gemäß § 675 Abs. 1, § 670 BGB\n(vgl. Früh/Müller-Arends in BuB, Stand September 2007 Rn. 3/287; J. Hoffmann\nin Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 49) umfasst ebenfalls nicht die Zahlung eines\nBearbeitungsentgelts. Denn Aufwendungsersatz steht nach § 670 BGB nur\ndemjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675,\n665 BGB) oder Auftrags (§ 662 BGB) oder zumindest im mutmaßlichen\nFremdinteresse (§§ 677, 683 BGB) handelt. Vermögensopfer, die zu eigenen\nZwecken erbracht werden, sind danach keine ersatzfähigen Aufwendungen\n(Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 41).\n\n26 b) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen\nder Auffassung der Revisionserwiderung der Inhaltskontrolle nicht stand.\n\n27 aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat,\nsind formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in\nDarlehensverträgen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch im\nVerhältnis zu Unternehmern unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit\nwesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer - hier den Kläger - entgegen den Geboten von\nTreu und Glauben unangemessen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR\n562/15, WM 2017, 1643 Rn. 37 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652\nRn. 45 ff.).\n\n28 bb) Die Klausel ist auch im Rahmen eines Avalkreditvertrags unwirksam,\nweil das Kreditinstitut auch insoweit Kosten, die der Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht dienen, auf den Kunden abwälzt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15,\nWM 2017, 1643 Rn. 39 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 47). Durch diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung\nwird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, aaO Rn. 40 und XI ZR 233/16, aaO\nRn. 48) und die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wurde von der Beklagten nicht widerlegt. Wie auch im Falle des Kontokorrentkredits und der Termingelder kann die Beklagte das Risiko einer Nichtinanspruchnahme von Avalen\ndurch eine Mischkalkulation ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017\n- XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 80 ff.).\n\nIII.\n\n29 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn die gegen den Anspruch des\nKlägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erhobene Einrede der Verjährung\n(§ 214 Abs. 1 BGB) greift nicht durch.\n\n30 Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die\nkenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter\nBearbeitungsentgelte auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nicht vor\ndem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann (Senatsurteile vom 4. Juli 2017\n- XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 85 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652\nRn. 93 ff.). Demnach ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB durch\ndie Zustellung der Klageschrift am 30. Dezember 2014 rechtzeitig gehemmt\nworden.\n\nIV.\n\n31 Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist\nzur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), sodass dem Kläger der Anspruch\nauf Erstattung der Bearbeitungsgebühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zuzusprechen ist. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nJoeres Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2015 - 325 O 307/14 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2016 - 13 U 155/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-17/xi-zr-236-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-17/xi-zr-236-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:02.950783+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-17/xi-zr-236-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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