{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:170118U2STR334.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-01-17","aktenzeichen":"2 StR 334/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 334/15\nvom\n\n17. Januar 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:170118U2STR334.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n20. Dezember 2017 in der Sitzung am 17. Januar 2018, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Eschelbach,\nZeng,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger des Angeklagten F. ,\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger der Angeklagten B. ,\n\nJustizangestellte in der Verhandlung,\nJustizangestellte bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Januar 2015 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten in einem ersten Urteil jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf ihre Revisionen hat\nder Senat dieses Urteil am 24. März 2014 (2 StR 505/13, NStZ-RR 2014, 203)\nhinsichtlich des Angeklagten F. unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Strafausspruch und hinsichtlich der Angeklagten B. im Ganzen\naufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten F. erneut zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die Angeklagte B. des Totschlags\nschuldig gesprochen und gegen sie eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt. Dagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel\nbleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den hinsichtlich des Angeklagten F. bindend gewordenen,\nhinsichtlich der Angeklagten B. – im Wesentlichen gleichlautend – neu\ngetroffenen Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Lebensgefährten, lebten unter Obdachlosen und waren alkoholabhängig. Am 30. April\n2012 wurde ihnen in ihrer Unterkunft ein Hausverbot erteilt. Sie luden ihre Habe\nin einen Einkaufswagen und verließen die Unterkunft, um zunächst gemeinsam\nmit anderen Obdachlosen die Zeit im Freien zu verbringen und dann in einer\nStraßenunterführung zu übernachten.\n\n3 Der Angeklagte F. hatte den Verdacht, dass der ebenfalls zum\nKreis der Obdachlosen gehörende S. , das spätere Tatopfer, an einem sexuellen Kontakt mit der Angeklagten B. interessiert war.\nDeshalb war er eifersüchtig und aggressiv, zumal er unzutreffend davon ausging, dass die Angeklagte B. von ihm schwanger sei und die Geburt von\nZwillingen erwarte. F. drohte damit, den gehbehinderten S. , den er\nals „Krüppel“ bezeichnete, umzubringen. Ein anderer Obdachloser konnte zunächst eine Eskalation verhindern.\n\n4 Nachdem sich die Angeklagten in die nahe gelegene Unterführung zurückgezogen hatten, ging der bei einem Blutalkoholgehalt von 3,3 Promille stark\nbetrunkene S. auf seinem Weg zu einem „Übernachtungscontainer\" auf\ndie Unterführung zu, weil er dort Stimmen hörte. Der Angeklagte F. sah\nihn kommen, war empört darüber, dass „der Krüppel“ sich zu nähern wagte,\nund wollte ihn töten. Er nahm S. in den „Schwitzkasten\" und versuchte,\nihm das Genick zu brechen. Dabei brach er ihm die Kehlkopfhörner sowie das\nZungenbein und ließ das Opfer zu Boden fallen. Dann trat er dem Bewusstlo-\n\nsen ins Gesicht und zog ihn einige Meter von der Unterführung weg auf den\ngepflasterten Weg, wo er weiter auf Kopf und Oberkörper des Opfers eintrat.\nDurch die Tritte erlitt S. Zertrümmerungen der Gesichtsknochen sowie\nRippenbrüche, lebte aber noch, was beide Angeklagte erkannten.\n\n5 Die Angeklagte B. , die das Geschehen zunächst teilnahmslos verfolgt hatte, war beunruhigt, weil es ihrem Partner nicht gelang, S. zu töten. Sie wusste, dass sich in der Nähe die Zelte anderer Obdachloser befanden. Sie befürchtete deshalb, andere Personen könnten hinzukommen und den\nAngriff auf S. entdecken. Ihr war bewusst, dass der Angeklagte F.\nim Fall einer Aufdeckung seiner Täterschaft mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte, wonach sie ohne ihn als Beschützer alleine würde zurechtkommen müssen. Sie entschloss sich deshalb, an der Tötung mitzuwirken,\ndamit S. schnell sterbe. Sie ergriff eines der Schnapsfläschchen des\nOpfers und zerschlug es auf dem Boden, wonach sie den Flaschenhals mit einer scharfen Bruchkante in der Hand hielt. Damit trat sie an den auf dem Boden\nliegenden, immer noch lebenden S. heran, ging in die Hocke und schnitt\nihm mehrfach in den Hals. Dadurch wurde die Drosselblutader durchtrennt und\nes kam zu starkem Blutaustritt. Der Angeklagte F. erkannte und billigte\nihre Handlung und trat dem Opfer nochmals gegen den Kopf.\n\n6 S. starb kurz darauf durch Verbluten aufgrund der Verletzungen,\ndie ihm beide Angeklagte beigebracht hatten. Diese legten die Leiche einige\nMeter entfernt in Brennnesseln ab. Um sicherzugehen, dass S. tot war,\nversetzte der Angeklagte F. ihm noch einen Schlag mit einem Zimmermannshammer gegen die Stirn.\n\n7\n\nDie Steuerungsfähigkeit der alkoholisierten Angeklagten war zur Tatzeit\nnicht erheblich beeinträchtigt.\n\nII.\n\n8 Der Senat hat die Durchführung der neuen Revisionshauptverhandlung\nim Hinblick auf das durch Beschluss vom 1. Juni 2016 (2 StR 150/15, JR 2017,\n387 ff. mit Anm. Fahl = StV 2017, 523 ff. mit Anm. Streng und Tomiak, HRRS\n2017, 225 ff.) eingeleitete und durch Senatsurteil vom 10. Januar 2018 beendete Anfrageverfahren zur strafzumessungsrechtlichen Bedeutung von Tötungsabsicht zurückgestellt.\n\nIII.\n\n9 Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.\n\n10 1. Hinsichtlich des Angeklagten F. ist der Schuldspruch im ersten\nUrteil des Landgerichts – Mord wegen Tötung aus niedrigen Beweggründen –\naufgrund des Senatsurteils vom 24. März 2014 in Rechtskraft erwachsen; die\nzugehörigen Feststellungen sind bindend. Die gegen den neuen Strafausspruch\nerhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Insbesondere die Versagung einer Strafmilderung gemäß § 46b Abs. 1 in Verbindung\nmit § 49 Abs. 1 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n11 a) Der Angeklagte F. hatte gegenüber der Polizei zunächst die\nSchuld am Tod von S. auf sich genommen und eine Beteiligung der Angeklagten B. in Abrede gestellt. Erst nachdem er erfahren hatte, dass diese nach ihrer dank seiner entlastenden Aussage erfolgten Entlassung aus der\n\nUntersuchungshaft einen neuen Freund gefunden hatte und überhaupt nicht\nvon ihm schwanger war, hat er ihre Tatbeteiligung noch vor der Eröffnung des\nHauptverfahrens offenbart.\n\n12 Das Landgericht hat bedacht, dass erst aufgrund der korrigierten Einlassung die Angeklagte B. als Verursacherin der Schnittverletzungen am\nHals des Getöteten festgestellt werden konnte und deshalb eine Strafrahmenverschiebung wegen Aufklärungshilfe erwogen, eine solche aber abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Offenbarung der Mitwirkung der Angeklagten B.\nsei bereits bekannt gewesen, dass sich auch an ihrer Kleidung Blutspuren des\nOpfers befunden hatten. Maßgeblich gegen eine Strafrahmenverschiebung\nspreche aber „das Verhältnis der Umstände des Aufklärungsbeitrags zur\nSchwere der Tat und der Schuld des Angeklagten F. “. Dieser habe einen\nMord begangen, der grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden\nsei. Dabei sei er mit äußerster Brutalität gegen das Opfer vorgegangen. Ungeachtet seiner alkoholbedingten Enthemmung habe er ein solches Maß an\nSchuld auf sich geladen, dass es unbillig wäre, von der Strafdrohung des § 211\nAbs. 1 StGB abzuweichen. Hinzu komme das Motiv des Angeklagten F.\nfür die Aufdeckung des Tatbeitrags der Angeklagten B. . Er habe deren\nTatbeteiligung erst offenbart, als er erfahren habe, dass sie nicht von ihm\nschwanger war und einen neuen Freund hatte. Seine Enttäuschung darüber\nhabe dazu geführt, dass er nicht mehr bereit gewesen sei, die Schuld alleine\nauf sich zu nehmen.\n\n13 b) Diese Überlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n14 aa) Gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht anstelle\nausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren verhängen, wenn der Angeklagte durch frei-\n\nwilliges Offenbaren seines Wissens vor der Eröffnung des Hauptverfahrens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat im Sinne von § 100a Abs. 2\nStPO aufgedeckt werden konnte. Dabei muss sich der Beitrag des Angeklagten\nzur Aufklärung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b\nAbs. 1 Satz 3 StGB). Sind diese Voraussetzungen nach den Feststellungen des\nTatgerichts gegeben, ist diesem ein für das Revisionsgericht nur eingeschränkt\nüberprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen es aufgrund einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden hat,\nob eine Strafmilderung geboten ist. Das Gesetz führt hierzu in § 46b Abs. 2\nStGB – nicht abschließend – Kriterien auf, anhand derer die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist (vgl. BT-Drucks. 16/6268, S. 13). Während § 46b Abs. 2\nNr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der\nSchwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich aufklärungsspezifische Kriterien umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB seiner Anknüpfung an Umstände zur Schwere der Straftat und der Schuld des Täters\nunrechts- und schuldspezifische Kriterien, zu denen die unter Nr. 1 genannten\nGesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig,\nStGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 16).\n\n15 bb) Die Ausführungen des Landgerichts belegen eine Ausübung des ihm\ngemäß § 46b StGB eingeräumten Ermessens und weisen dabei keinen Rechtsfehler auf.\n\n16 Bei der Ermessensausübung konnten die Motive des Angeklagten F.\nzur Aussageänderung nach anfänglichem Bestreiten einer Tatbeteiligung\nder Angeklagten B. berücksichtigt werden (vgl. MüKoStGB/Maier, 3. Aufl.,\n§ 46b Rn. 29). Die Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen, das Landgericht\n\nsei davon ausgegangen, bei Mord sei generell eine Strafrahmenmilderung wegen geleisteter Aufklärungshilfe ausgeschlossen. Es hat zutreffend das konkrete Tatbild sowie das individuelle Aussageverhalten des Angeklagten F.\nmit Blick auf sein Motiv für die nach anfangs anderslautender Einlassung geleistete Aufklärungshilfe bewertet.\n\n17 2. Die Revision der Angeklagten B. ist ebenfalls unbegründet.\n\n18 a) Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen.\n\n19 b) Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.\n\n20 aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Die Schwurgerichtskammer hat sich vor allem aufgrund der Angaben des\nAngeklagten F. und der Ausführungen der Sachverständigen P. davon überzeugt, dass die Angeklagte B. dem noch lebenden Opfer die für\ndessen Tod mitursächlichen Schnitte in den Hals beigebracht hat, um es zu\ntöten. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.\n\n21 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen auch hinsichtlich\nder Frage der Kausalität und des gemeinsamen Tatentschlusses bei sukzessiver Mittäterschaft den Schuldspruch wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1,\n§ 25 Abs. 2 StGB. Mord und Totschlag können in Mittäterschaft begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 – 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231 ff.).\n\n22 bb) Der Strafausspruch ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies\ngilt zunächst für die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 46b, 49\nAbs. 1 StGB trotz geleisteter Aufklärungshilfe durch die Angeklagte B. ,\nweil der von ihr belastete Angeklagte F. zuvor zugesagt hatte, die Schuld\n\nwahrheitswidrig alleine auf sich zu nehmen. Auch die strafschärfende Bewertung der subjektiven Tatseite begegnet keinen rechtlichen Bedenken:\n\n23 (1) Das Landgericht hat die Nähe des Handlungsantriebs der Angeklagten B. zu einem Verdeckungsmord strafschärfend bewertet. Das ist rechtlich unbedenklich. Weisen die Motive des Täters Besonderheiten auf, die sich\nam Rande der objektiven Erfüllung eines Mordmerkmals bewegen, können diese als Ausdruck einer erhöhten Tatschuld berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294 f.).\n\n24 (2) Auch die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht (dolus\ndirectus 1. Grades) ist rechtsfehlerfrei.\n\n25 Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag allerdings ein Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB verankerte Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen vor, wenn der Tatrichter das subjektive Merkmal direkten Tötungsvorsatzes strafschärfend berücksichtigt hatte. Der\nSenat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2016 (2 StR 150/15) ein Anfrageverfahren\nnach § 132 Abs. 3 GVG eingeleitet, weil er demgegenüber der Ansicht ist, dass\nbei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zulasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden könne. Dem haben die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung zugestimmt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017\n– 1 ARs 20/16; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 ARs 21/16, NStZ-RR 2017,\n237; Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 ARs 22/16, NStZ-RR 2017, 238; Beschluss vom 23. Februar 2017 – 5 ARs 57/16, JR 2017, 391). Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 10. Januar 2018 (2 StR 150/15) Bezug\ngenommen.\n\n26 Der Senat vertritt hiernach unter uneingeschränkter Zustimmung des\n3. und 5. Strafsenats die Auffassung, dass Tötungsabsicht prinzipiell ein zulässiger Strafschärfungsgrund ist. Beweggründe und Ziele des Täters sind daneben in die Gesamtwürdigung aller Umstände einzubeziehen. Der 1. und\n4. Strafsenat haben ebenfalls erklärt, eine strafschärfende Berücksichtigung\nvon direktem Tötungsvorsatz sei ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB möglich. Für die Frage, ob dem direkten Vorsatz aber die Bedeutung eines Strafschärfungsgrundes zukomme, seien allerdings die Umstände des Einzelfalls\nmaßgeblich. Der 1. Strafsenat fordert, das Tatgericht habe sich in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und\neinzelfallbezogen zu prüfen, ob wegen direkten Tötungsvorsatzes des Täters\neine höhere Tatschuld anzunehmen sei. Der 4. Strafsenat hat angemerkt, zwar\nseien die Beweggründe und Ziele des Täters gemäß § 46 Abs. 2 StGB Leitpunkte für die Bestimmung des subjektiven Handlungsunrechts. Die verschiedenen Vorsatzformen träfen dazu aber keine unmittelbare Aussage und bedürften deshalb einer einzelfallbezogenen Würdigung im Hinblick auf die konkreten\nVorstellungen und Ziele des Täters. Tötungsabsicht werde für sich genommen\nallerdings dann als selbstständiger Straferschwernisgrund herangezogen werden können, wenn es dem Täter auf die Herbeiführung des Todes um seiner\nselbst willen ankomme und keine weiteren relevanten Handlungsziele festgestellt werden könnten. In diesem Fall nähere sich das subjektive Handlungsunrecht dem Mordmerkmal der Mordlust an.\n\n27 Demnach besteht im Grundsatz Einigkeit unter den Strafsenaten darüber, dass Tötungsabsicht ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB als Strafschärfungsgrund bewertet werden kann. Nur hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter die Tötungsabsicht zur Strafschärfung\nheranziehen kann, bestehen im Akzent unterschiedliche Auffassungen. Darauf\nkommt es vorliegend jedoch nicht an, weil auch auf der Grundlage der Stand-\n\npunkte des 1. und 4. Strafsenats ein Rechtsfehler nicht vorliegt. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen auch mit den Vorstellungen, Beweggründen\nund Zielen der Täterin auseinandergesetzt. Angesichts des einer Verdeckungsabsicht nahe kommenden Handlungsmotivs der Angeklagten B. ist die\nstrafschärfende Berücksichtigung ihrer Tötungsabsicht rechtlich unbedenklich.\n\nIV.\n\n28 Anlass für eine Kompensationsentscheidung besteht nicht.\n\n29 Zwar hat das Revisionsverfahren lange gedauert. Die Verfahrensdauer\nist jedoch dem Umstand geschuldet, dass die Revisionshauptverhandlung zunächst wegen der Verhinderung von Verteidigern und mit Blick auf das vorgreifliche Anfrageverfahren zurückgestellt worden ist.\n\n30 Die Sache ist am 16. Dezember 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen und am 15. Februar 2016 dem Berichterstatter zugeteilt worden. Sie\nwurde am 21. April 2016 erstmals im Senat beraten, worauf ein Termin zur Revisionshauptverhandlung auf den 1. Juni 2016 bestimmt wurde, der jedoch auf\nAntrag eines Verteidigers wegen dessen Verhinderung aufgehoben wurde.\nNeuer Termin wurde nach Abstimmung mit den Verteidigern zunächst auf den\n7. Dezember 2016 festgesetzt, dann aber wegen Verhinderung eines anderen\nVerteidigers auf den 7. März 2017 verlegt. Mit Blick auf das in der Sache 2 StR\n150/15 andauernde Anfrageverfahren, das auch für den vorliegenden Fall von\nBedeutung war, wurde die Revisionshauptverhandlung schließlich erneut verschoben und am 20. Dezember 2017 durchgeführt.\n\n31 Zwar war der Angeklagte F. von der Rechtsfrage des Anfrageverfahrens nicht betroffen. Eine andere Entscheidung zur Frage der Kompensation\nder langen Dauer des (zweiten) Revisionsverfahrens war aber auch insoweit\nnicht geboten, zumal der Schuldspruch gegen ihn wegen Mordes bereits seit\nder ersten Revisionsentscheidung vom 24. März 2014 rechtskräftig ist. Eine\nAbtrennung der Revisionshauptverhandlung gegen ihn war nicht angezeigt.\n\nAppl Eschelbach Zeng\n\nBartel Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-17/2-str-334-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-17/2-str-334-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:18.803802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-17/2-str-334-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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