{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:170118BVZB214.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-01-17","aktenzeichen":"V ZB 214/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 214/17\nvom\n\n17. Januar 2018\n\nin der Prozesskostenhilfesache\n\nECLI:DE:BGH:2018:170118BVZB214.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder\ndes Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017\nmitgewirkt haben, und die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss vom 17. Dezember 2017 werden als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17. Dezember 2017 wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller hat bei dem Landgericht Prozesskostenhilfe für eine\nKlage auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB gegen die Antragsgegner\nbeantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen\nwill sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde wenden. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat er Prozesskostenhilfe beantragt.\nDiesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 zurückgewiesen. Der Antragsteller lehnt die Mitglieder des Senats, die an diesem Be-\n\nschluss mitgewirkt haben, wegen Befangenheit ab, erhebt Anhörungsrüge und\nbeantragt erneut Bewilligung von Prozesskostenhilfe.\n\nII.\n\n2 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 17. Dezember 2017 ist\nals unzulässig zu verwerfen.\n\n3 a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung\nüber das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der\nweiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend\nvom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10,\nNJW-RR 2012, 61 und vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 2 mwN) und\nohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BFHE\n201, 483, 485).\n\n4 b) Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es sich gegen\nden gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO kann nur\nein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15,\njuris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW\n1974, 55, 56 und vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789). Das\ngleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richter abgelehnt\nwerden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die\nbei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des\n\nSpruchkörpers deuten könnten (BFHE 201, 483, 485 f. und BFH, Beschluss\nvom 20. November 2009 - III S 20/09, juris Rn. 4).\n\n5 c) So liegt es hier. Der Antragsteller hat die an der von ihm angegriffenen\nZurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs beteiligten Richter des Senats abgelehnt. Als Grund für die Ablehnung hat er einen „Verstoß gegen\nArt. 19 (4) GG“ genannt, ohne auch nur ansatzweise konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu\nnennen. Ein Ablehnungsgesuch lässt sich deshalb auch nicht als ein an sich\nzulässiges Ablehnungsgesuch gegen alle beteiligten Mitglieder des Senats auslegen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris Rn. 4).\n\n6 2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 17. Dezember 2017 ist\nnach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht statthaft und auch nicht formgerecht erhoben worden. Die Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Endentscheidungen statthaft. Dazu gehört die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht (OLG Frankfurt/Main, OLGR 2006, 310), weil sie nicht in materielle\nRechtskraft erwächst und ein neuer Antrag gestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805). In einer Anhörungsrüge muss zudem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nnach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO dargelegt werden. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Entscheidung (Senat, Beschluss vom\n19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 3). Dazu reicht es nicht zu\nbeanstanden, dass der Hinweis, auf den sich der Senat in dem Beschluss vom\n6. Dezember 2017 bezogen hat, von der Rechtspflegerin des Senats erteilt\nworden ist.\n\n7 3. Der erneute Antrag des Schuldners vom 17. Dezember 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar, wie\nausgeführt, nicht die formelle Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom\n6. Dezember 2017 entgegen. Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an\neinem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der zurückgewiesene Antrag, wie hier, auf\nder Grundlage desselben Lebenssachverhalts und ohne jedes Eingehen auf die\nGründe der Zurückweisung des Erstantrags wiederholt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805; Beschluss vom\n19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 09.03.2017 - 5 O 62/17 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 27.04.2017 - 4 W 13/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-17/v-zb-214-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-17/v-zb-214-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:21.243685+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-17/v-zb-214-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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