{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:170118B4STR522.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-01-17","aktenzeichen":"4 StR 522/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 522/17\n\nvom\n17. Januar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:170118B4STR522.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2018 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Juni 2017 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung (Fall II. 2\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie\n\nc) im Maßregelausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen diese Verurteilung wendet\nsich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge verurteilt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nweder hinsichtlich des Schuldspruchs noch hinsichtlich des Ausspruchs über\ndie Einzelstrafe einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.\n\nII.\n\n3 Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der gesondert\nverfolgte J. S. dem Vater des Angeklagten, dem ebenfalls gesondert\nverfolgten H. W. , im November 2014 40 Gramm Methamphetamin mit\neinem Wirkstoffgehalt von mindestens 25,20 Gramm Methamphetaminbase, die\ndieser kurz zuvor von einem unbekannten Dritten erworben hatte. S. stritt\nden Diebstahl jedoch ab. Deshalb entschloss sich der gesondert verfolgte\nH. W. , sich das Methamphetamin bzw. einen entsprechenden Gegenwert\n\nvon S. mit Unterstützung durch den Angeklagten zurückzuholen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses forderte H. W. den gesondert verfolgten\nJ. S. im Beisein des Angeklagten zur Rückgabe des Methamphetamins auf und setzte ihn dabei durch die Androhung von Schlägen unter Druck.\nWie vom Angeklagten erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, ließ\nsich J. S. durch die Drohungen des H. W. , die in ihrer Wirkung\ndurch seine, des Angeklagten, Anwesenheit verstärkt wurden, einschüchtern\nund gab dem Vater des Angeklagten einen Tag später 30 Gramm des entwendeten Methamphetamins zurück. Bei dieser Gelegenheit, bei der der Angeklagte nicht zugegen war, verlangte der gesondert verfolgte H. W. „Schadensersatz“ für die restlichen 10 Gramm, die J. S. selbst konsumiert\nhatte.\n\n5 2. Diese Feststellungen belegen keine Haupttat des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln durch den gesondert verfolgten Vater des Angeklagten und\nvermögen daher auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe hierzu\nnicht zu tragen.\n\n6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige, auf den\nUmsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom\n26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN). Ob der gesondert\nverfolgte H. W. vorhatte, die von J. S. entwendeten und unter\nMitwirkung des Angeklagten wiederbeschafften Betäubungsmittel – abzüglich\nder von J. S. konsumierten Teilmenge – gewinnbringend weiterzuverkaufen, ist den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu entnehmen. Auch zu der\nUrsprungsmenge von 40 Gramm Methamphetamin wird insoweit lediglich mitgeteilt, der gesondert verfolgte H. W. habe diese Betäubungsmittel An-\n\nfang November 2014 von einem unbekannten Dritten erworben. Zum Zweck\ndes Erwerbs verhält sich das Urteil an dieser Stelle ebenfalls nicht.\n\n7 b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergeben sich die\nTatbestandsvoraussetzungen des Handeltreibens auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei\ndavon ausgegangen, dass es sich bei dem vom Vater des Angeklagten erworbenen Methamphetamin um eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG handelte. Dieser Umstand vermag indes weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit den zum Fall II. 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, wonach der gesondert verfolgte H. W. ein Kilogramm Marihuana mit Gewinn weiterverkaufte, die Annahme einer entsprechenden Verkaufs- und Gewinnabsicht zu tragen.\n\n8 c) Der Senat verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Es ist nicht auszuschließen, dass der neue\nTatrichter die fehlenden Feststellungen noch treffen kann.\n\n9 Mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angesprochene mögliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung durch dessen Mitwirkung bei der Wiederbeschaffung der\nentwendeten Betäubungsmittel verweist der Senat auf seinen Beschluss vom\n21. April 2015 (4 StR 92/15, NJW 2015, 2898 m. Anm. Kudlich).\n\n10 3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe erfasst\nauch die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Nötigung. Ferner entzieht sie dem Ausspruch über die Gesamtstrafe und dem Maßregelausspruch\ndie Grundlage. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Feststellung gelan-\n\ngen, dass der Angeklagte seit Ende 2015 durchgehend abstinent von Drogen\nlebte, wird dieser Umstand bei der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen\nbesonders zu beachten sein; maßgebend für die Beurteilung eines Hangs im\nSinne des § 64 StGB und für die Gefahrprognose ist der Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2001 – 4 StR\n36/01, NStZ-RR 2001, 295, 296; vom 22. Januar 1997 – 2 StR 656/96, StV\n1998, 73).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-17/4-str-522-17","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-17/4-str-522-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:24.950227+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-17/4-str-522-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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