{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:160518B2STR417.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-05-16","aktenzeichen":"2 StR 417/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 417/17\nvom\n16. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2018:160518B2STR417.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n16. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. Dezember 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in zehn\nFällen schuldig ist.\n\nDie für den Fall II. 8 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen zu\neiner Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Außerdem hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. getroffen. Die auf\ndie Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.\n\n3 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts tätigte der Angeklagte im\nRahmen von Verkaufsveranstaltungen an zehn verschiedenen Orten innerhalb\nDeutschlands wahrheitswidrige Aussagen über die Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln. Dadurch erregte er bei den – durchweg älteren – Kunden\nIrrtümer, die jeweils zum Kauf der für das konkrete Heilsversprechen wirkungslosen Nahrungsergänzungsmittel führten.\n\n4 a) Das Landgericht hat angenommen, dass auch die Fälle II. 7 und II. 8\nder Urteilsgründe in Tatmehrheit zueinander stünden. Dies hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Angeklagte während einer Verkaufsveranstaltung bei verschiedenen Geschädigten durch dieselbe wahrheitswidrige Produktanpreisung den gleichen Irrtum erregte. In diesem Teilakt überschneiden sich die Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber den\nGeschädigten. Die Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen führt zu\neiner tateinheitlichen Verknüpfung der Betrugshandlungen (st. Rspr.; vgl. BGH,\nBeschluss vom 25. November 1997 – 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil\nvom 17. Dezember 2014 – 4 StR 398/14, wistra 2015, 146; LK-Rissing-van\nSaan, 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN), so dass sich der Angeklagte in den Fällen\nII. 7 und II. 8 der Urteilsgründe eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen\nschuldig gemacht hat.\n\n5 Keinen Bedenken begegnet hingegen die Annahme von Tatmehrheit in\nden verbleibenden neun Fällen, da diese Taten zu unterschiedlichen Zeiten an\nunterschiedlichen Tatorten verübt wurden. Auch die Überprüfung des Urteils im\nÜbrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n6 b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260\nAbs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in\nder Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n7 c) Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die für den Fall II. 8 der Urteilsgründe festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen; der Senat\nsetzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelgeldstrafe\nvon 120 Tagessätzen aus Fall II. 7 der Urteilsgründe als alleinige Einzelstrafe\nfest. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Gesamtgeldstrafe wird\nangesichts der verbleibenden Einzelstrafen von viermal 120 Tagessätzen,\nfünfmal 90 Tagessätzen und einmal 60 Tagessätzen nicht berührt. Der Senat\nkann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR\n514/11, wistra 2012, 146, 147), zu einer niedrigeren Gesamtgeldstrafe gelangt\nwäre.\n\n8 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und\nAuslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Krehl Eschelbach\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-16/2-str-417-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-16/2-str-417-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:20.210861+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-16/2-str-417-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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