{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2018-05-16_2_StR_132_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:160518B2STR132.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-05-16","aktenzeichen":"2 StR 132/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 132/18\nvom\n16. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nECLI:DE:BGH:2018:160518B2STR132.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 15. Dezember 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Nötigung in drei Fällen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n2 1. Nach den Urteilsfeststellungen berührte der Angeklagte am 24. August\n2016 in einem Schwimmbad mehrere Mädchen im Alter zwischen elf und 14\nJahren, indem er ihnen jeweils kurzzeitig unter Wasser an den Oberschenkel\ngriff und versuchte, seine Hand in Richtung der Genitalien zu bewegen\n(Geschädigte B. ), versuchte, sie zu umklammern und ihnen an den Oberschenkel zu greifen (Geschädigte L. und B. ) bzw. sie umarmte und an\nsich zog (Geschädigte E. ). Darüber hinaus tauchte er zwischen den\nBeinen eines der Mädchen hindurch, ohne dass hierzu genauere Feststellun-\n\ngen getroffen werden konnten. Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der an einem schizophrenen Residuum leidende\nAngeklagte aufgrund seiner Erkrankung „nicht oder wesentlich weniger in der\nLage gewesen sei, den Tatanreizen Widerstand entgegen zu setzen“ und seine\nSteuerungsfähigkeit daher erheblich eingeschränkt oder sogar – jedenfalls nicht\nausschließbar – ganz aufgehoben gewesen sei.\n\n3 2. Der Maßregelausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\n4 a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)\ndarf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB)\nwar, und die Tatbegehung hierauf beruht. Der erforderliche symptomatische\nZusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 658/16, NStZ-RR\n2017, 272 f.). In den Urteilsgründen ist darzulegen, wie sich die festgestellte\npsychische Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die\nSteuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom\n4. August 2016 – 4 StR 230/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 26. Juli 2016\n– 3 StR 211/16, R&P 2016, 268 f.; Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR\n265/15, NStZ-RR 2016, 76; Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR\n139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307).\n\n5 b) Das Landgericht hat den für eine Unterbringungsanordnung vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der\npsychischen Erkrankung des Angeklagten nicht tragfähig belegt.\n\n6 aa) Dem Sachverständigen Dr. Ba. folgend ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer „schizophrenen Spektrumserkrankung“ nach\nICD-10: F20 leidet, die sich – in Ermangelung feststellbaren Wahnerlebens –\nals ein „schizophrenes Residuum“ (ICD-10: F20.5) darstelle. Die beim Angeklagten zu beobachtende „ausgeprägte Negativsymptomatik“ sei durch eine\naffektive Nivellierung, eine Simplifizierung der Gedankengänge, durch Apathie,\nSprachverarmung sowie „ein Gedankenabreißen und bis an die Zerfahrenheit\n[…] heranreichende[n] assoziative Lockerungen“ gekennzeichnet und das\nStörungsbild durch eine starke emotionale Nivellierung und „Versandung der\nPersönlichkeit“ des Angeklagten geprägt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen setze die Diagnose eines schizophrenen Residuums wenigstens\neine eindeutige psychotische Episode voraus; angesichts eines biographisch\nbeschriebenen „Leistungsknicks“ könne eine Erstepisode zu Studienzeiten\n„unterstellt“ werden. Abweichend von den Ausführungen des Sachverständigen\nDr. Ba. hat das Landgericht die Angaben des Angeklagten, die Mädchen im\nSchwimmbad hätten ihn gestisch und mimisch zur Kontaktaufnahme aufgefordert, nicht als ein „paranoides Uminterpretieren von Begebenheiten“ gedeutet,\nwelches „die Charakteristik einer paranoid-halluzinatorischen Symptomatik in\nsich trage“; vielmehr ist es zu der Überzeugung gelangt, dass diese Äußerung\neine erdachte Rechtfertigung des Angeklagten für sein Handeln sei. Insoweit\nhat das Landgericht auf die Ausführungen der Sachverständigen\nDr. Eu. verwiesen, die den Angeklagten während der vorläufigen\nUnterbringung behandelte und während der mehrmonatigen Dauer der Unterbringung keinerlei Wahnerleben festzustellen vermochte. Auf der Grundlage\nbeider sachverständiger Ausführungen ist das Landgericht zu der Überzeugung\n\ngelangt, dass der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund der „Versandung“ seiner\nPersönlichkeit in seiner Fähigkeit, seiner (sexuellen) Begierde etwas entgegen\nzu setzen, erheblich eingeschränkt gewesen sei.\n\n7 bb) Damit ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem zum Tatzeitpunkt bestehenden psychischen Defekt und den Anlasstaten nicht tragfähig belegt. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang\ndarauf verweist, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung den Tatanreizen wesentlich weniger oder gar keinen Widerstand entgegen setzen konnte,\nerscheint dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass das Landgericht\nden sachverständigen Ausführungen des Dr. Ba. nicht gefolgt ist, wonach\nder Angeklagte sich durch Mimik und Gestik der Mädchen zur Kontaktaufnahme\naufgefordert fühlte, nicht nachvollziehbar und entbehrt in Ermangelung näherer,\ndie soziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten und die Einschränkungen in der\nAffektregulation umfassend in den Blick nehmenden Ausführungen einer tragfähigen Tatsachengrundlage.\n\n8 Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, dass die beschriebenen Symptome des psychischen Defekts in einem nicht aufgelösten Spannungsverhältnis\nzum Verhalten des Angeklagten während des Tatgeschehens sowie zu den\n– etwa durch die Bezugsbetreuerin des Angeklagten beschriebenen – sonstigen\nAktivitäten des Angeklagten stehen.\n\n9 3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf – naheliegender Weise unter Hinzuziehung\neines anderen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n10 Mit Blick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat auch den Freispruch des Angeklagten auf. Es ist nicht auszuschließen, dass die neue tatgerichtliche Verhandlung und die zur Erstellung einer aktuellen Gefährlichkeits-\n\nprognose erforderliche erneute Begutachtung des Angeklagten eine abweichende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten ergeben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 – 5 StR 54/18, juris Rn. 7).\nDas neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die\nUnterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (BGH,\nBeschluss vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 349/13, BeckRS 2013, 21437).\n\n11 Der Senat sieht von der Aufrechterhaltung der für sich genommen\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen ab, um dem neu\nzur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt eine neue und widerspruchsfreie Sachentscheidung zu ermöglichen.\n\nSchäfer Krehl Bartel\n\nGrube Schmidt","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-16/2-str-132-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-16/2-str-132-18","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:20.177009+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-16/2-str-132-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2018-05-16","dockets":["2 StR 132/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:160518B2STR132.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2018-05-16_2_StR_132_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:160518B2STR132.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – 2 StR 132/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-16/2-str-132-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 15. Dezember 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:53:20.177009+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}