{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:160518B1STR144.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-05-16","aktenzeichen":"1 StR 144/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 144/18\n\nvom\n16. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\nzu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:160518B1STR144.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 16. Mai\n2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. September\n2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die\nRevision des Angeklagten A. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nvorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie hinsichtlich dieses Angeklagten Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Ange-\n\nklagte B. ist wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer\nGeldstrafe aus einem näher bezeichneten Strafbefehl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.\n\n2 Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte A. mit der nicht\nausgeführten Sachrüge sowie der Angeklagte B. mit vor allem auf\ndie Beweiswürdigung und die Strafzumessung des Landgerichts bezogenen\nsachlich-rechtlichen Beanstandungen.\n\n3 1. Die Revision des Angeklagten A. erweist sich aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. erzielt den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen\nist es ebenfalls unbegründet.\n\n5 a) Die Feststellungen zu dem dem Schuldspruch zugrunde liegenden\ntatsächlichen Geschehen der Beschaffungsfahrt am 6. Oktober 2016 (Tat B.III.\nder Urteilsgründe) beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Die\nBeteiligung des Angeklagten daran hat das Landgericht nicht allein auf die Einlassungen des nicht revidierenden Mitangeklagten G. , sondern vor allem\nauch auf die Aussagen des Zeugen L. über die Fahrt von G. und des\nAngeklagten B. mit dem Flixbus zu dem Beschaffungsort D.\nsowie diejenige des Zeugen Al. über die Einbindung von B.\nin den Verkauf von Heroin gestützt. Die getroffenen Feststellungen tragen an-\n\ngesichts der allgemeinen Anforderungen an den Besitz im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts (dazu nur BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR\n651/07, NStZ-RR 2008, 212 mwN), für den Fremdbesitz (BGH, Beschluss vom\n10. Juni 2010 – 2 StR 246/10, NStZ 2011, 98) und Mitbesitz genügen (Patzak in\nKörner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 13 Rn. 18 mwN), sowohl gerade noch den Schuldspruch aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in der Variante des\nBesitzes als auch die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben des\nMitangeklagten G. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.\n\n6 b) Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\n7 aa) Das Landgericht hat es bereits versäumt, für die vorgenannte verfahrensgegenständliche Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Die den Angeklagten\nB. betreffende Strafzumessung (UA S. 39) verhält sich zunächst\nzur Strafrahmenwahl und weist anschließend unter der Gliederungsziffer E.III.2.\nder Urteilsgründe unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen aus\neinem Strafbefehl ausschließlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\naus. Da § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Gesamtstrafenbildung eine Erhöhung\nder Einsatzstrafe verlangt, die mindestens eine Strafeinheit betragen muss (von\nHeintschel-Heinegg in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 54 Rn. 13),\nvermag der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der den Angeklagten\nB. betreffenden Strafzumessungserwägungen keine Einzelstrafe\nfür die hier fragliche Tat zu entnehmen. Dies erfordert die Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs.\n\n8 bb) Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler\nnicht betroffen und können daher bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).\n\n9 c) Allerdings weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter gehalten sein wird, weitere, mit den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehende\nFeststellungen zu den konkreten räumlichen und zeitlichen Umständen des abwechselnden Tragens des Rucksacks mit dem in D. erworbenen Heroin durch den Angeklagten und den Mitangeklagten G. (UA S. 10) zu treffen, um den für die Strafzumessung maßgeblichen Schuldgehalt des Tatbeitrags des Angeklagten B. näher bestimmen zu können. Auf der\nGrundlage solcher ergänzender Feststellungen wird sodann sorgfältig das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG zu erwägen sein.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nRinBGH Dr. Fischer ist im\nUrlaub und deshalb an der\nUnterschriftsleistung gehindert.\n\nRadtke Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-16/1-str-144-18","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-16/1-str-144-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:16.661929+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-16/1-str-144-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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