{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:160118B2STR160.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-01-16","aktenzeichen":"2 StR 160/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 160/17\nvom\n16. Januar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2018:160118B2STR160.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 aufgehoben,\nsoweit die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter\nEinbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts\nFrankfurt am Main – Außenstelle Höchst – vom 22. September\n2016 unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat in dem aus\ndem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner\nZuschrift genannten Gründen unzulässig.\n\n3 2. Der Strafausspruch begegnet – wie sich im Einzelnen der Zuschrift\ndes Generalbundesanwalts entnehmen lässt – keinen rechtlichen Bedenken.\n\n4 3. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit von einer\nmöglichen Gesamtstrafenbildung der verhängten Strafe mit der Strafe aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – vom\n22. September 2016 abgesehen wurde. Die Annahme, mit der – grundsätzlich\ngesamtstrafenfähigen – Strafe aus diesem Strafbefehl habe eine nachträgliche\nGesamtstrafe nach § 55 StGB nicht gebildet werden können, weil der Strafbefehl zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht rechtskräftig gewesen sei, wird von\nden Feststellungen nicht getragen.\n\n5 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte gegen den ihm am\n5. Oktober 2016 zugestellten Strafbefehl mit am 26. Oktober 2016 bei Gericht\neingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt und zugleich beantragt habe,\nihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Beschluss des\nAmtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – vom 15. November\n2016 seien der Einspruch des Angeklagten als unzulässig verworfen und sein\nWiedereinsetzungsgesuch abgelehnt worden. In der Folge habe der Angeklagte\neinen Rechtsanwalt beauftragt, gegen den ihm am 18. November 2016 zugestellten Beschluss vom 15. November 2016 vorzugehen (UA S. 13).\n\n6 Nach § 46 Abs. 3, § 411 Abs. 1 Satz 1 StPO konnte der Angeklagte gegen den Beschluss vom 15. November 2016 sofortige Beschwerde einlegen.\nDiese war gemäß § 311 Abs. 2 StPO binnen einer Woche nach Zustellung einzulegen. Damit endete die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit\nAblauf des 25. November 2016. Obwohl die Hauptverhandlung im vorliegenden\nVerfahren am 30. November 2016 stattgefunden hat, enthält das am selben\nTag verkündete Urteil keinerlei Feststellungen zu der Frage, ob fristgerecht so-\n\nfortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2016 eingelegt\nwurde. Sollte dies nicht geschehen sein, wäre der Strafbefehl vom\n22. September 2016 mit Ablauf des 25. November 2016 in Rechtskraft erwachsen und somit gesamtstrafenfähig gewesen.\n\n7 Auch wenn aufgrund der unzureichenden Feststellungen zur Rechtskraft\ndes Strafbefehls vom 22. September 2016 nicht sicher feststeht, ob die unterbliebene Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft war, macht der Senat von der\nMöglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden (vgl. Senat,\nBeschluss vom 29. April 2015 – 2 StR 106/15 –, juris). Hiernach ist bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlussverfahren\ngemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Im Falle der nachträglichen Bildung\neiner Gesamtstrafe ist in dem Beschluss unter Beachtung der zeitlichen\nSchranken der §§ 56, 58 Abs. 1 StGB auch über deren Aussetzung zur Bewährung zu entscheiden, wobei die Sachlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung\n\nmaßgeblich ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2003 – 2 StR 125/03, NStZ 2004,\n85). Die hierüber im Urteil getroffene Entscheidung wird in diesem Fall gegenstandslos.\n\nKrehl Frau Richterin am BGH Wimmer\nDr. Bartel ist an der\nUnterschriftsleistung\ngehindert.\nKrehl\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-16/2-str-160-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-16/2-str-160-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:18.767064+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-16/2-str-160-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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