{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:151118U3STR346.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-11-15","aktenzeichen":"3 StR 346/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 346/18\n\nvom\n\n15. November 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nhier: Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2018:151118U3STR346.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n15. November 2018, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGericke,\nDr. Tiemann,\nHoch,\nDr. Leplow\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin des Angeklagten L. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten Z. ,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 3. Mai 2018 werden verworfen.\n\n2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Mit Urteil vom 24. Mai 2017 hatte das Landgericht im ersten Rechtsgang\nden Angeklagten L. wegen \"schweren Bandendiebstahls in 35 Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben\ndieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen\" zu einer\nEinheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten\nN. wegen \"schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch\nblieb sowie des Diebstahls in vier Fällen\" zu einer Einheitsjugendstrafe von\nzwei Jahren und den Angeklagten Z. wegen \"schweren Bandendiebstahls\nin 37 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es\nin neun dieser Fälle beim Versuch blieb und des Diebstahls in neun Fällen,\nwobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb,\" unter Einbeziehung eines Urteils\ndes Amtsgerichts Prüm vom 14. April 2016 - 8022 Js 2576/16.5 Ds - zu einer\nEinheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die dagegen eingelegte\nRevision des Angeklagten Z. hatte der Senat mit Beschluss vom\n9. Januar 2018 dieses Urteil - auch soweit es die Mitangeklagten L. und\n\nN. betraf (§ 357 Satz 1 StPO) - in den jeweiligen Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer zurückverwiesen. Wegen der in Rechtskraft erwachsenen\nSchuldsprüche hat das Landgericht die Angeklagten mit dem nunmehr\nangefochtenen Urteil zu Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren (L. ),\neinem Jahr und sechs Monaten (N. ) und wiederum unter Einbeziehung des\nUrteils des Amtsgerichts Prüm vom 14. April 2016 - 8022 Js 2576/16.5 Ds -\ndrei Jahren und drei Monaten ( Z. ) verurteilt. Die Vollstreckung der beiden\nerstgenannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und den Antrag auf\nEinziehung des Wertes von Taterträgen zurückgewiesen. Hiergegen richten\nsich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen\nder Staatsanwaltschaft, die auf die Ablehnung der Einziehung des Wertes von\nTaterträgen beschränkt sind. Den vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen\nRevisionen bleibt der Erfolg versagt.\n\n2 1. Die Beschränkung der Revisionen auf die unterbliebene Anordnung\nder Einziehung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Entscheidung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und in keinem\ninneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (BGH, Beschluss vom\n16. Mai 2018 - 1 StR 633/17, juris Rn. 2 mwN).\n\n3 2. Die Ablehnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen durch das\nLandgericht erweist sich als rechtsfehlerfrei. Das Landgericht war an einer\nAnordnung der Einziehung aus Rechtsgründen gehindert (vgl. BGH, Beschluss\nvom 21. August 2018 - 3 StR 145/18, juris Rn. 4 f.). Hierzu gilt:\n\n4 a) Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der\nbestehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht\nmehr nachzuprüfen. Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach der\n\nZurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden. Maßgebend für den Umfang\neiner Aufhebung ist die Formulierung im Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung. Das bedeutet, dass etwa der Schuldspruch rechtskräftig wird, wenn\ndas angefochtene Urteil allein im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wird\n(sog. horizontale Teilrechtskraft). Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs\numfasst alle Rechtsfolgen der Tat, unabhängig davon, ob diese vom\nerstinstanzlichen Gericht angeordnet worden sind.\n\n5 Aber auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann horizontale Teilrechtskraft eintreten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird. Denn\ndie Aufhebung des Strafausspruchs betrifft lediglich die zur Ahndung der\nverfahrensgegenständlichen Taten zu verhängenden Strafen (BGH, Urteile vom\n27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137 f.; vom 19. Januar 2017\n- 4 StR 443/16, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 22 jeweils mwN). Dies\ngilt jedenfalls für solche Rechtsfolgen der Tat, die von Art und Höhe der Strafe\nunabhängig sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den für eine Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen.\n\n6 b) Danach ist im Hinblick auf die im ersten Urteil unterlassene Feststellung im Sinne des § 111i Abs. 2 StPO aF, dass von der Anordnung des\n(Wertersatz-)Verfalls nur deshalb abgesehen werde, weil Ansprüche Verletzter\nentgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF), Teilrechtskraft eingetreten.\n\n7 Enthielt ein landgerichtliches Urteil eine solche Feststellung nicht, konnte\nsich die Staatsanwaltschaft - wenn sie dies für rechtsfehlerhaft hielt - dagegen\nmit der Revision wenden. Dies hat sie hier nicht getan, so dass es dem Senat\nauch bereits im ersten Rechtsgang aufgrund des Verschlechterungsverbots\nnach § 358 Abs. 2 StPO verwehrt gewesen wäre, die Entscheidung hinsichtlich\n\nder unterbliebenen Feststellung zum Nachteil des Angeklagten oder gar der\nnicht revidierenden Mitangeklagten aufzuheben. Dementsprechend hat der\nSenat ausweislich der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom\n9. Januar 2018 das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Landgerichts\nauch ausschließlich im Strafausspruch aufgehoben. Die Entscheidung über ein\nAbsehen von einer Verfallsanordnung als weitere Rechtsfolge war von der Aufhebung mithin nicht erfasst.\n\n8 Die im zweiten Rechtsgang mit der Sache befasste Strafkammer durfte\ndemgemäß aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Prüfungs- und\nEntscheidungsbefugnis ebenfalls keine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO\naF oder - nach Änderung der Rechtslage durch das Gesetz zur Reform der\nstrafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 -\ngar eine Einziehungsanordnung treffen.\n\nSchäfer Gericke Tiemann\n\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-15/3-str-346-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-15/3-str-346-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:28.585008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-15/3-str-346-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2018-11-15","dockets":["3 StR 346/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:151118U3STR346.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:151118U3STR346.18.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 15.11.2018 – 3 StR 346/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-15/3-str-346-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 3. Mai 2018 werden verworfen.\n\n2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:28.585008+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}