{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-11-15_V_ZB_251_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:151118BVZB251.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-11-15","aktenzeichen":"V ZB 251/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 251/17\nvom\n\n15. November 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:151118BVZB251.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter\nDr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Wuppertal vom 9. Oktober 2017 und der\nBeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom\n1. Dezember 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Düren\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 2014\nin das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde\nim Jahre 2016 eingestellt, und dem Betroffenen wurde die Abschiebung ange-\n\ndroht. Von März bis September 2017 war er unbekannten Aufenthalts; am\n8. Oktober 2017 wurde er festgenommen.\n\n2 Mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien bis zum 9. Januar 2018 angeordnet. Die\ndagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde\nbeantragt der Betroffene, der am 22. Dezember 2017 aus der Haft entlassen\nwurde, die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts\nin seinen Rechten verletzt worden zu sein.\n\nII.\n\n3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegt der Haftanordnung ein\nzulässiger Haftantrag zugrunde. Die Behörde habe insbesondere dargelegt,\nwas im konkreten Fall zur Durchführung der Abschiebung zu veranlassen gewesen sei und welche Zeit das in Anspruch nehmen werde. Der Haftantrag sei\nauch begründet, denn es liege der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 und 2 AufenthG vor.\n\nIII.\n\n4 Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (§ 70\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde\nist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss\n\ndes Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt.\nEs fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.\n\n5 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15,\nInfAuslR 2016, 108 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 20. September 2018\n- V ZB 164/17, juris Rn. 4).\n\n6 2. Dem entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht.\n\n7 a) Sie musste in dem Antrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG insbesondere darlegen, auf welcher Grundlage die Abschiebung erfolgen sollte, welche Schritte hierfür erforderlich waren und welchen Zeitraum diese jeweils in\nAnspruch nahmen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 82/14,\njuris Rn. 7 mwN). Besteht mit dem Zielstaat, in den der Betroffene abgeschoben\nwerden soll, ein Rückübernahmeabkommen (hier das Protokoll zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber die Identifizierung und die Rücknahme i.d.F. der Bekanntmachung vom\n4. Dezember 2003, BGBl. II 2004 S. 16, nachfolgend: deutsch-algerisches Pro-\n\ntokoll), sind die nach diesem durchzuführenden entscheidenden Schritte in dem\nHaftantrag darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2013\n- V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 9; Beschluss vom 16. Juni 2016\n- V ZB 12/15, InfAuslR 2016, 429 Rn. 9; Beschluss vom 27. September 2017\n- V ZB 29/17, InfAuslR 2018, 139 Rn. 6); ggf. ist darzulegen, warum abweichend hiervon verfahren werden soll.\n\n8 b) Daran fehlt es. Die beteiligte Behörde hat in dem Haftantrag zwar\nausgeführt, dass die Beschaffung eines Passersatzes nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde Köln im vorliegenden Fall drei Monate in Anspruch\nnehme. Ein ausgefüllter Passersatzpapierantrag nebst Fingerabdrücken liege\nvor. Parallel werde die Flugbuchung durchgeführt, die aufgrund der erforderlichen Sicherheitsbegleitung nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde ca.\nacht Wochen in Anspruch nehmen werde.\n\n9 aa) Damit werden die erforderlichen Schritte für eine Abschiebung nach\nAlgerien aber nicht dargestellt. Das deutsch-algerische Protokoll über die Identifizierung und Rückübernahme wird nicht erwähnt, und es werden keine Angaben zu dem darin vorgesehenen Verfahren gemacht. Selbst wenn die Behörde\nnicht vorhatte, nach dem deutsch-algerischen Protokoll zu verfahren, weil ihr\ndurch die Zentrale Ausländerbehörde das jeweils tagesaktuelle Verfahren für\ndie Beschaffung des Passersatzpapiers vorgegeben wird, wäre jedenfalls dies\ndarzulegen und zu erläutern gewesen. Ohne solche Angaben ist es dem Richter und dem Betroffenen nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der beantragten\nHaft, insbesondere die notwendige Haftdauer (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), zu\nprüfen (Senat, Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 29/17, InfAuslR\n2018, 139 Rn. 8).\n\n10 bb) Die in dem Haftantrag enthaltenen Angaben wären auch dann nicht\nausreichend, wenn die beteiligte Behörde davon ausgegangen sein sollte, dass\nfür die Beschaffung des Passersatzes kein weiterer Schritt mehr erforderlich\nund nur noch die Übersendung des Dokuments durch die algerischen Behörden\nabzuwarten war. Zwar wäre in einem solchen Fall die Darlegung der nach dem\nRückübernahmeprotokoll erforderlichen - bereits absolvierten - Schritte entbehrlich. Es wäre in dem Haftantrag dann aber zumindest darzulegen gewesen,\ndass auf Seiten der deutschen Behörden nichts weiter zu veranlassen und nur\nnoch die Reaktion der ausländischen Behörden abzuwarten ist. Dies ist dem\nAntrag der beteiligten Behörde nicht zu entnehmen.\n\n11 3. Der Mangel des Haftantrags ist nicht nachträglich geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch haben das Amtsgericht\noder das Beschwerdegericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde\nnach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit\nSenat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22).\n\n12 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7\nAufenthG).\n\nStresemann Weinland Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 09.10.2017 - 902 XIV (B) 9/17 (B) -\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 01.12.2017 - 9 T 186/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-15/v-zb-251-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-15/v-zb-251-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:23.089428+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-15/v-zb-251-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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