{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:150518UXIZR584.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-05-15","aktenzeichen":"XI ZR 584/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 584/16 Verkündet am:\n15. Mai 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:150518UXIZR584.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 17. April 2018 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober\n2016 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Teils geleisteter\n\"Vorfälligkeitsentschädigungen\" und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter\nAnwaltskosten nach Widerruf seiner auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen in Anspruch.\n\n2 Die Parteien - der Kläger zusammen mit seiner damaligen Ehefrau -\nschlossen im September 2003 und Januar 2006 zwei Darlehensverträge. Die\nBeklagte belehrte den Kläger und seine Ehefrau nach den Grundsätzen des\n\nSenatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.) fehlerhaft\nüber ihr Widerrufsrecht.\n\n3 Mitte des Jahres 2010 beendeten die Parteien die Darlehensverträge\nvorzeitig gegen Zahlung von Aufhebungsentgelten in Höhe von 32.336,81 € und\n11.805,99 €, insgesamt 44.142,80 €. Im Dezember 2014 widerrief der Kläger\nseine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.\n\n4 Seine Klage auf Zahlung \"seines\" hälftigen Anteils der Aufhebungsentgelte in Höhe von vom Kläger so errechnet 22.121,40 € nebst Verzugszinsen\nund auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene\nRevision des Klägers, mit der er seine Zahlungsanträge weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision des Klägers hat Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Der Widerruf sei unwirksam, weil er nur vom Kläger und nicht auch von\nder früheren Ehefrau des Klägers erklärt worden sei. Da der Kläger und seine\n\nEhefrau Mitgläubiger der aus einem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche seien, habe der Kläger nicht auf Leistung nur an sich selbst klagen dürfen.\n\n8 Jedenfalls sei das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau verwirkt. Erteile der Darlehensgeber eines Verbraucherdarlehens eine unrichtige\nWiderrufsbelehrung, dürfe er sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten,\nder Darlehensnehmer werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne der Darlehensgeber grundsätzlich\nschon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt habe, indem er den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt habe.\nGleichwohl dürfe sich der Darlehensgeber in Einzelfällen darauf einrichten,\ndass der Darlehensnehmer nicht widerrufe. Das gelte namentlich dann, wenn\nder Darlehensvertrag vollständig abgewickelt, der Darlehensnehmer grundsätzlich über das Widerrufsrecht belehrt und dabei nur der Beginn der Widerrufsfrist\nformal missverständlich benannt worden sei. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - könne das Vertrauen des Darlehensgebers\nauf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein,\nauch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen habe und er es in der Folgezeit versäumt\nhabe, den Darlehensnehmer nachzubelehren.\n\n9 Hier könne sich die Beklagte ausnahmsweise auf Verwirkung berufen,\nweil Zeit- und Umstandsmoment, die in einer Wechselwirkung stünden, erfüllt\nseien: Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginne mit dem Zustandekommen des Darlehensvertrags. Die Dauer des Zeitmoments richte sich nach\nden Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen seien die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des für den Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten.\n\nEs müsse jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein; die Regelverjährung von\ndrei Jahren müsse dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen. Daran gemessen sei das Zeitmoment erfüllt. Nach den Vertragsschlüssen\nim September 2003 und im Januar 2006 seien bis zur Erklärung des Widerrufs\nmehr als elf bzw. fast neun Jahre vergangen.\n\n10 Auch das Umstandsmoment, an das grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen seien, sei gegeben. Zwar reiche die einvernehmliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrags für sich genommen regelmäßig\nnicht aus. Löse aber der Darlehensnehmer das Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer \"Vorfälligkeitsentschädigung\" ab und lasse er danach eine gewisse\nZeit - etwa sechs Monate - verstreichen, sei das Umstandsmoment regelmäßig\n- im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - zu bejahen.\n\n11 Überdies habe sich die Beklagte auch unabhängig von dieser tatsächlichen Vermutung - bei einer Betrachtung des Einzelfalls - darauf eingerichtet,\ndass der Kläger und seine frühere Ehefrau von ihrem Widerrufsrecht keinen\nGebrauch mehr machten. Darauf habe sie vertrauen dürfen. Die Darlehensverträge seien bereits seit Mitte 2010 vollständig abgewickelt gewesen. Der Kläger\nhabe den Widerruf erst über vier Jahre später erklärt. Neben der Abgeschlossenheit des Lebenssachverhalts spreche hier überdies dafür, die Beklagte habe\nsich auf die Nichtausübung eines etwa noch bestehenden Widerrufsrechts einstellen dürfen und auch eingestellt, dass die Beklagte den Kläger und seine\nfrühere Ehefrau über ihr Widerrufsrecht - wenn auch inhaltlich nicht ausreichend - informiert habe. Angesichts des Wortlauts der Widerrufsbelehrung (\"innerhalb von zwei Wochen\") habe sie anders als bei einer gänzlich fehlenden\nBelehrung davon ausgehen dürfen, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau\nüber die nur eng befristete Befugnis zum Widerruf nicht im Irrtum seien.\n\nII.\n\n12 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in\nwesentlichen Punkten nicht stand.\n\n13 1. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die auf Zahlung von\n22.121,40 € gerichtete Klage unzureichend bestimmt ist. Macht ein Kläger einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend, muss er gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Einzelnen angeben, wie er die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen\nwill, oder mindestens eine Reihenfolge angeben, in welcher die Ansprüche bis\nzu der von ihm geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (st. Rspr.,\nzuletzt etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623\nRn. 10 mwN). Das hat der Kläger, der aus zwei Rückgewährschuldverhältnissen nach Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge 2003 und 2006\ngerichteten Willenserklärungen Ansprüche geltend macht, nicht getan. Die hinreichende Bestimmtheit des Zahlungsantrags lässt sich auch nicht im Wege der\nAuslegung erreichen. Zwar hat der Kläger angeführt, jeweils die Hälfte der auf\ndie Darlehensverträge entfallenden Aufhebungsentgelte zu beanspruchen. Seine Gesamtforderung übersteigt indessen den Gesamtbetrag der jeweils rechnerischen Hälften von 22.071,40 €.\n\n14 2. Das Berufungsgericht, das auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist, die Beklagte habe den Kläger\nund seine Ehefrau unrichtig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach\n§ 495 Abs. 1 BGB belehrt (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15,\nBGHZ 211, 123 Rn. 17 ff., 20 ff. und vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16,\nWM 2018, 45 Rn. 15), hat weiter verkannt, dass der Kläger einen Widerruf sei-\n\nner auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen\nunabhängig von seiner früheren Ehefrau erklären konnte (Senatsurteil vom\n11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 13 ff.).\n\n15 3. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die\nKlage sei abweisungsreif, weil der Kläger Leistung nur an sich nicht beanspruchen könne.\n\n16 Zwar trifft es entgegen der Rechtsmeinung der Revision zu, dass Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis den Darlehensnehmern\ngrundsätzlich als Mitgläubigern nach § 432 BGB zustehen (Senatsurteile vom\n10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27 und - XI ZR 555/16,\nWM 2017, 2259 Rn. 27). Beantragt aber ein Mitgläubiger die Zahlung an sich\nstatt an alle Mitgläubiger, ist darin im Sinne einer qualitativen Beschränkung der\nAntrag auf Zahlung an alle Mitgläubiger enthalten, auf den, sofern der Anspruch\nbesteht, die Verurteilung ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zu lauten hat\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. April 2005 - VI ZB 47/03, NJW-RR 2005, 955 f.\nund vom 24. November 2006 - BLw 12/06, FamRZ 2007, 392, 393; RG,\nJW 1928, 107, 108; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 264\nRn. 17 f.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 264 Rn. 3 f.). Das Berufungsgericht hätte mithin auf einen zu weitgehenden Antrag die Klage nicht insgesamt abweisen dürfen.\n\n17 4. Schließlich weisen die Darlegungen zur Verwirkung des Widerrufsrechts Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf.\n\n18 Zwar ist der Kläger durch die die Bestimmung des Zeitmoments betreffende unrichtige Annahme des Berufungsgerichts nicht beschwert, die\n- mangels Verjährung des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht nicht einschlägige - \"Regelverjährung von drei Jahren\" müsse \"dem Berechtigten regelmäßig\n\nungekürzt zur Verfügung stehen\" (gegen einen so begründeten Schluss auf ein\n\"Mindestzeitmoment\" Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16, juris\nRn. 21).\n\n19 Anderes gilt aber für die rechtsfehlerhaften Erwägungen des Berufungsgerichts zum Umstandsmoment. Wie der Senat entschieden hat (Senatsurteil\nvom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), besteht keine\n\"tatsächliche Vermutung\" des Inhalts, löse der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer \"Vorfälligkeitsentschädigung\" ab, sei nach Ablauf von\nsechs Monaten das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen. Die Überlegungen des Berufungsgerichts dazu, Verwirkung sei auch \"bei einer Betrachtung\ndes Einzelfalls\" und \"unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen\nVermutung\" eingetreten, tragen die Entscheidung nicht. Vielmehr sind sie für\nsich rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht der Gewichtigkeit des Belehrungsfehlers zugunsten der Beklagten bei der Subsumtion unter § 242 BGB\nmaßgebliches Gewicht beigemessen hat (dagegen Senatsurteile vom 12. Juli\n2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 40 und vom 9. Januar 2018\n- XI ZR 402/16, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017\n- XI ZR 82/16, juris).\n\nIII.\n\n20 Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).\n\n21 Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat nicht\nmöglich. Dem Kläger ist mit Blick auf § 139 ZPO zunächst Gelegenheit zu geben, seinen die Hauptforderung betreffenden Zahlungsantrag, der nicht von\n\nvornherein unbegründet ist, zu präzisieren (BGH, Urteile vom 15. Februar 2007\n- I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 22 und vom 5. November 2015 - I ZR 50/14,\nWRP 2016, 869 Rn. 15). Im Übrigen kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen\n(st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16,\nWM 2017, 2247 Rn. 11 mwN).\n\n22 Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO).\n\nEllenberger Grüneberg Matthias\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 08.12.2015 - 4 O 112/15 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 13.10.2016 - 5 U 236/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-15/xi-zr-584-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-15/xi-zr-584-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:03.369616+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-15/xi-zr-584-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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