{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:150518UXIZR199.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-05-15","aktenzeichen":"XI ZR 199/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 199/16 Verkündet am:\n15. Mai 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:150518UXIZR199.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 15. Mai 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 2016 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss von drei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.\n\n2 Die Parteien schlossen am 29. Juli 2009 in einer Filiale der Beklagten\ndrei Darlehensverträge in Höhe von insgesamt 1.200.000 € zu einem bis zum\n30. Juli 2024 bzw. bis zum 30. Juni 2019 festgeschriebenen Nominalzins von\n4,99% bzw. 4,05% p.a.\n\n3 Dabei belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht bei allen drei Verträge inhaltsgleich wie folgt:\n\n4 Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom\n30. April 2015 widerrief er seine auf Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.\n\n5 Die auf Feststellung, dass die Darlehensverträge durch die Widerrufserklärungen jeweils \"beendet\" worden sind, gerichtete Klage hat das Landgericht\nabgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem\nsprachlich neu gefassten Antrag, dass die Darlehensverträge durch den Widerruf jeweils ex nunc in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt worden\nsind, stattgegeben.\n\n6 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren\nAntrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 5. April 2016 - 6 U\n145/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n9 Die Feststellungsklage sei zulässig. Auf den Vorrang der Leistungsklage\nkönne der Kläger nicht verwiesen werden, wenn - wie hier - der Saldo der nach\n\nWiderruf entstehenden wechselseitigen Ansprüche für ihn negativ sei. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht am 30. April 2015 noch ausüben können. Die von\nder Beklagten verwendete Belehrung habe den gesetzlichen Anforderungen\nnicht entsprochen. Zum einen habe sie unzureichend deutlich darüber unterrichtet, dass die Widerrufsfrist erst beginne, wenn dem Verbraucher seine eigene Vertragserklärung zur Verfügung gestellt worden sei. Dabei komme es auf\nden Umstand, dass die Verträge in einer Filiale der Beklagten geschlossen\nworden seien, nicht an. Zum anderen genüge die Belehrung zur Dauer der Widerrufsfrist, die alternativ mit einer Fußnote versehen die Monatsfrist angebe,\ndem Deutlichkeitsgebot nicht. Der Fußnotentext sei durch die Wendung \"wird\nbzw. werden kann\" bereits für sich genommen undeutlich.\n\n10 Die Ausübung des Widerrufsrechts habe nicht gegen Treu und Glauben\nverstoßen (§ 242 BGB). Es stelle keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Verbraucher die Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nehme, den Vertrag zu widerrufen. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht\nauch nicht verwirkt. Der Umstand, dass dem Berechtigten sein Recht unbekannt sei, stehe der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis\ndes Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten falle. Die mit\nder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile habe\ngrundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in\nAnspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand durch die Erteilung einer fehlerhaften Belehrung selbst\nherbeigeführt habe. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte sei zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten\nWiderrufsrecht habe, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen\nkönne.\n\nII.\n\n11 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in\nwesentlichen Punkten nicht stand.\n\n12 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die auf positive Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge vom 29. Juli 2009 in\nRückgewährschuldverhältnisse gerichtete Klage sei zulässig. Dem Feststellungsantrag fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766\nRn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom\n14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR\n586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017,\n1602 Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664\nRn. 12), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach\nden Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil hier nicht feststeht, dass\nder Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.\n\n13 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass bei\nAusübung des Widerrufsrechts am 30. April 2015 die Widerrufsfrist nach § 495\nBGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 9\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung\nnoch nicht abgelaufen war, weil die Beklagte den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des ihm zukommenden Widerrufsrechts belehrt\nhat.\n\n14 a) Zwar genügten, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts die Angaben\nder Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen und\ngestalterischen Deutlichkeitsgebots (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2017\n- XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM\n2017, 1258 Rn. 19 und vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50\nRn. 8).\n\n15 b) Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass die Beklagte\nmittels der Wendung \"der schriftliche Vertragsantrag\" nicht hinreichend deutlich\nzum Ausdruck brachte, dass Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist die\nVertragserklärung des Klägers war (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017\n- XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13, vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM\n2017, 849 Rn. 24 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258\nRn. 21). Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler kann, was\ndas Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen und der Senat bereits eingehend begründet hat, nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in\nTextform dokumentierten Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden (Senatsurteile vom\n21. Februar 2017, aaO Rn. 16 ff., vom 14. März 2017, aaO Rn. 24, vom 16. Mai\n2017, aaO Rn. 25, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51\nRn. 14 und vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 14). Der Sache\nnach stützt die Revision ihre gegenteilige Ansicht auch gar nicht auf ein tatsächlich abweichendes Verständnis der Parteien, sondern darauf, der Belehrungsfehler sei in der konkreten Situation des Vertragsschlusses nicht kausal geworden. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es indessen nicht an.\nEntscheidend ist nur, ob die Belehrung durch die missverständliche Fassung\nobjektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 18 mwN).\n\n16 c) Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung kann\nsich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster für die Widerrufsbelehrung\ngemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. April\n2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung nicht verwendet hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 22 ff.).\n\n17 3. Anhand der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung als rechtsfehlerhaft erweisen sich außerdem die Erwägungen,\nmit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts (§ 242\nBGB) verneint hat. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste,\nder Kläger habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen\nder Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 17). Gleiches\ngilt für den Umstand, dass der Darlehensgeber \"den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt\" hat, weil er\neine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat (Senatsurteil vom\n10. Oktober 2017, aaO Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2018 aaO\nRn. 18 und vom 7. März 2018 - XI ZR 298/17, juris).\n\nIII.\n\n18 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), da es sich\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).\n\n19 Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat nicht\nmöglich, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat\nkann die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen, weil dem Kläger\nzunächst Gelegenheit gegeben werden muss, zu einem zulässigen Klageantrag\nüberzugehen (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017,\n906 Rn. 39, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 34 und vom\n10. Oktober 2017 - XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 15 sowie - XI ZR 457/16,\nWM 2017, 2256 Rn. 28). Im Übrigen kann der Senat einer tatrichterlichen Würdigung der für eine Subsumtion unter § 242 BGB maßgeblichen Umstände nicht\nvorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR\n393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 mwN).\n\nEllenberger Grüneberg Matthias\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2015 - 25 O 94/15 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.04.2016 - 6 U 145/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-15/xi-zr-199-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-15/xi-zr-199-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:03.228292+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-15/xi-zr-199-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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