{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:150518BIIZR204.17.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2018-05-15","aktenzeichen":"II ZR 204/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 204/17\n\nvom\n\n15. Mai 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:150518BIIZR204.17.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder,\nDr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen, soweit\nsie sich gegen die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags richtet.\n\n2. Soweit die Revision sich gegen die teilweise Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags wendet,\ndürfte das Rechtsmittel bereits unzulässig sein.\n\n3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n14.800 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1\n\nDie Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in\nForm einer GmbH & Co. KG.\n\n2 Der Beklagte trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 14. Mai 2010 als\nTreugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 24.000 € zuzüglich\n6 % Agio bei. Der Gesamtbetrag von 25.440 € war gemäß einer Zusatzvereinbarung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 7.440 € und monatlichen\nRaten in Höhe von je 200 € ab dem 1. Juni 2010 zu leisten.\n\n3 Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a.\nfolgende Regelungen:\n\n„§ 4 Treugeberkommanditisten/Direktkommanditisten\n\n(1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die\nsich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA K.\nB. , , mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Der Treuhänder erwirbt, hält und verwaltet die Kommanditanteile treuhänderisch jeweils anteilig für die Treugeberkommanditisten. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesellschaftern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag.\n\n(2) Für den wirksamen Beitritt zur Gesellschaft als Treugeberkommanditist\nsind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft\nerforderlich.\n\n(3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur Gesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Kosten\nder Eintragung sind vom eintretenden Gesellschafter zu tragen. Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog.\n\n[…]\n\n§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)\n\n(1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage. […]\n\n[…]\n\n(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen.\nDazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. […]\nAb dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit\nder jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.\n\n(5) Gesellschafterkonten\n\nFür jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt:\n\n[…]\n\n§ 8 Gesellschafterversammlungen\n\n[…]\n\n(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einfachen Brief an jeden\nGesellschafter […] einberufen.\n\n[…]\n\n§ 13 Dauer der Gesellschaft\n\n(1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und\nwird auf unbestimmte Zeit errichtet.\n\n(2) Die Beteiligung ist für mindestens zehn Jahre ab Beitritt des jeweiligen\nKommanditisten unkündbar. […]\n\n(3) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der\nKündigende scheidet vielmehr aus der Gesellschaft aus.\n\n(4) Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung dieses Vertrages oder bei\nZahlungseinstellung schuldet der Gesellschafter der M. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG neben dem Aufgeld (Agio) zur Deckung\nder Emissions-, Vertriebs- und Verwaltungskosten eine Abgangsentschädigung in Höhe von 19% seiner Gesamtzeichnungssumme ohne\nAgio. Ein etwaiges Abfindungsguthaben des Gesellschafters ist um die\nAbgangsentschädigung zu kürzen. Fehlbeträge sind nach Abrechnung\nzur Zahlung fällig.\n\n[…]\n\nIm Falle der außerordentlichen Beendigung ist ein etwaiges Abfindungsguthaben erst fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung\nerstmals hätte ordentlich gekündigt werden können, frühestens zum\nEnde der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.\"\n\n4 Der Treuhandvertrag (im Folgenden: TrhV) zwischen dem Beklagten und dem Treuhandkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen:\n\n„§ 2 Gegenstand des Treuhandvertrages/Weitere Treugeber\n\n(1) Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig\nfür den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach\nder durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten\nEinzahlungsverpflichtung.\n\n[…]\n\n§ 3 Treuhandverhältnis am Kommanditanteil\n\n(1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als\neinheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt\nDritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis\nzur Gesellschaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft\nim eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treugebers aus.\nSofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellschafterrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die Gesellschafterrechte nach billigem Ermessen aus.\n\n(2) Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers.\n\n§ 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte\n\n(1) Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil aus dem festzustellenden Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie dasjenige, was\nihm im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, in Höhe des Anteils des Treugebers an diesen ab. Der Treugeber nimmt\ndiese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den\nTreugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers einzuziehen.\n\n(2) Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Will der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt\nihm der Treuhänder auf Verlangen eine entsprechende Vollmacht.\n\n§ 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage\n\n(1) Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung\ninkl. 6% (Sechs) Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses\nVertrags genannte Konto des Treuhänders zu zahlen. Nach Eingang\nleitet der Treuhänder die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter.\n\n[…]\n\n§ 6 Freistellung des Treuhänders\n\nDer Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der\npflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen.\n\n§ 7 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse\n\n(1) Die Treugeber haben nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft\ndas Recht, an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft\nselbst teilzunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten anderen Gesellschafter vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem\nTreugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und\naller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang\ndes auf den Treugeber entfallenen Anteils an der Kommanditbeteiligung.“\n\n5 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab Oktober\n2011 leistete der Beklagte keine Ratenzahlungen mehr.\n\n6 Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Abwickler, nimmt den Beklagten auf Zahlung von rückständigen Raten bis einschließlich Februar 2016 in Höhe von insgesamt 11.000 € sowie von 19 künftigen Raten ab März 2016 in Höhe von je 200 €, jeweils nebst Zinsen in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfindungsrechnung\nder Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine\nEinlageforderung von 14.800 € nebst Zinsen einzustellen sei.\n\n7 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abweisung der\nKlage im Übrigen festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien eine\n\nEinlageforderung in Höhe von 14.800 € ohne Zinsen als unselbständiger Abrechnungsposten einzustellen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen\nRevision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz\nweiter.\n\nB.\n\n8 Die Revision ist hinsichtlich des in der Hauptsache geltend gemachten\nZahlungsantrags der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Hilfsantrags dürfte das\nRechtsmittel mangels ordnungsgemäßer Begründung bereits unzulässig sein.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\nWesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n10 Die Klägerin könne den Beklagten zwar trotz seiner nur mittelbaren Beteiligung als Treuhandkommanditist grundsätzlich unmittelbar auf Leistung noch\noffener Einlagen in Anspruch nehmen, da ihm im Innenverhältnis aufgrund der\nvertraglichen Gestaltung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages die\nStellung eines unmittelbaren Gesellschafters zukomme. Ihr stehe aber kein Anspruch auf Zahlung der Einlagen zu, weil diese für die Abwicklung der Gesellschaft im Außenverhältnis nicht erforderlich seien und es für eine Einforderung\nzum Ausgleich unter den Gesellschaftern an einer Auseinandersetzungsbilanz\noder zumindest einer Beschlussfassung der Gesellschafter über eine vorläufige\nEinzahlung der Einlagen fehle. Dies sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich,\nweil weder mit hinreichender Sicherheit festzustellen sei, dass der Beklagte in\njedem Fall noch einen bestimmten Betrag zu zahlen habe, noch die Anordnung\nder Liquidation durch die BaFin eine Befugnis des Abwicklers zur vorläufigen\nEinforderung von Einlagen unabhängig von der Erstellung einer Auseinander-\n\nsetzungsbilanz bzw. eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses begründe. Der Hilfsantrag der Klägerin sei dagegen insoweit begründet, als in die\nAuseinandersetzungsbilanz der Parteien die noch offene Einlageforderung mit\n14.800 € einzustellen sei. Das gelte jedoch nicht für die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen. Da ihr Anspruch in der Liquidation von einer Auseinandersetzungsbilanz abhängig sei, sei vor deren Erstellung für Verzug kein\nRaum.\n\n11 II. Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich der Zurückweisung ihres\nHauptantrags auf Zahlung der rückständigen Einlageraten durch Beschluss\ngemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\n12 1. Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht insoweit nicht. Die\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts.\n\n13 a) Die vom Berufungsgericht angenommenen Zulassungsgründe liegen\nnicht mehr vor.\n\n14 Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Abweichung von einer\nEntscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 19. Januar 2017\n- 23 U 1843/16, juris) hinsichtlich der treuhänderisch an der Klägerin beteiligten\nAnleger und von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil\nvom 6. April 2016 - 14 U 2/15, ZIP 2016, 863 ff.) hinsichtlich der Darlegungsund Beweislastverteilung betreffend den Wegfall der Erforderlichkeit der Einlage\nfür Abwicklungszwecke im Laufe des Verfahrens zugelassen.\n\n15 Diese Zulassungsgründe sind entfallen, da der erkennende Senat die betreffenden Rechtsfragen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und Begründung des Rechtsmittels im Sinne des Berufungsgerichts entschieden hat.\n\n16 aa) Zur Frage der Gleichstellung der nur treuhänderisch beteiligten Anleger mit unmittelbaren Gesellschaftern hat der Senat mit Urteilen vom\n30. Januar 2018 (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 17 ff.; II ZR 242/16, juris\nRn. 12 ff. sowie II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 12 ff. und II ZR 108/16,\nZIP 2018, 829 Rn. 12 ff.) im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden\nobjektiven Auslegung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011\n- II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN) zu im Wesentlichen wortgleichen\nRegelungen in einem Gesellschafts- und Treuhandvertrag nebst Beitrittserklärung einer Schwestergesellschaft der Klägerin entschieden, dass den Treugeberkommanditisten aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere\nder Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin\nund der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) zukommt.\n\n17 bb) Des Weiteren hat der Senat mit Urteil vom 30. Januar 2018\n(II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 59 ff.) entschieden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einlagen zu Abwicklungszwecken der Schluss der mündlichen Verhandlung ist und auch insoweit die\nGrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten. Danach trägt der Gesellschafter die Darlegungsund Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht\n(mehr) benötigt wird; der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen, soweit nur er dazu imstande ist.\n\n18 b) Auch im Übrigen besteht hinsichtlich der Zurückweisung des Zahlungsantrags kein Zulassungsgrund.\n\n19 aa) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die BaFin nicht lediglich die Abwicklung der erlaubnispflichtigen\nGeschäfte sondern der Klägerin insgesamt angeordnet habe, so dass der nach\n§ 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler zur Einforderung rückständiger Einlagen\nohne Rücksicht darauf befugt sei, ob diese für die Befriedigung etwaiger Gläubiger benötigt würden, ergibt sich daraus kein Zulassungsgrund.\n\n20 Der Senat hat mit Urteilen vom 30. Januar 2018 entschieden, dass auch\nder nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler der gesamten Gesellschaft - wie\nvom Berufungsgericht angenommen - rückständige Einlagen zu Abwicklungszwecken nur bei Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung einziehen kann\n(II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 43 f., 58; II ZR 242/16, juris Rn. 33 f.;\nII ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 33 f., 41 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829\nRn. 34 f., 54). Einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) bedarf es danach nicht mehr\nund eine bis dahin evtl. bestehende Grundsatzbedeutung oder Bedarf der\nRechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) sind damit entfallen.\n\n21 bb) Gleiches gilt für die weitere Frage, ob der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Durchführung des\nGesellschafterausgleichs zur Einziehung von Einlagen ohne Rücksicht darauf\nbefugt ist, ob sich aus einem Ausgleichsplan ein Passivsaldo zu Lasten des\njeweils in Anspruch genommenen Gesellschafters ergibt.\n\n22\n\nAuch diese Frage hat der Senat mit den genannten Urteilen vom\n30. Januar 2018 im Sinne des Berufungsgerichts geklärt. Danach ist der Abwickler der Klägerin als Abwickler einer Publikums-KG zwar grundsätzlich auch\nohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger\nEinlagen zu Ausgleichszwecken befugt, sofern keine anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung existiert. Auch in diesem Fall setzt eine Einforderung aber voraus, dass ein im Rahmen der Auseinandersetzung zu erstellender\nAusgleichsplan einen entsprechenden Passivsaldo aufweist. Das gilt auch bei\nAnordnung der Abwicklung der Gesellschaft nach § 38 KWG (Urteile vom\n30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 67, 82; II ZR 242/16, juris\nRn. 59, 73 sowie II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 49, 63 und II ZR 108/16, ZIP\n2018, 829 Rn. 60, 74).\n\n23 cc) Die von der Revision geltend gemachten Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im Zusammenhang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Erforderlichkeit der eingeforderten Einlagen zu Abwicklungszwecken und der Notwendigkeit einer Auseinandersetzungsbilanz für eine Einziehung zum Innenausgleich liegen nicht vor.\n\n24 Die Revision rügt, die Klägerin habe unter Bezugnahme auf die Liquidationseröffnungsbilanz zum 6. Oktober 2011 substantiiert dargelegt, dass jedenfalls voraussichtlich 85% der Einlagen des Beklagten benötigt würden, um die\nzu demselben Datum bestehenden Verbindlichkeiten der Klägerin sowie die\nlaufenden Kosten der bis voraussichtlich 31. Dezember 2018 dauernden Liquidation zu decken. Dieses Vorbringen habe das Berufungsgericht nicht zur\nKenntnis genommen.\n\n25 Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen\nsowohl im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der Einziehung zu Abwicklungszwecken (unter II.2.1) als auch zum Ausgleich unter den Gesellschaftern\n(unter II.2.2.2.2) ausführlich befasst. Dass es danach unter Hinweis auf die weitere Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2011 sowie darauf, dass nach den\nvon der Klägerin vorgetragenen Zahlen nicht einmal eine grobe Schätzung dahingehend möglich sei, ob der Beklagte letztlich noch eine Zahlung leisten\nmüsse, sowohl die Erforderlichkeit zu Abwicklungszwecken als auch die Entbehrlichkeit eines Auseinandersetzungsplans mit Passivsaldo verneint hat, lässt\nkeine Rechtsfehler erkennen.\n\n26 In diesem Zusammenhang macht die Revision ohne Erfolg geltend, das\nBerufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei dieser Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt der Liquidationsbeendigung sondern des Liquidationsbeginns abzustellen sei. Wie der Senat mit Urteilen vom 30. Januar 2018\nentschieden hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung der Schluss\nder mündlichen Verhandlung (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 60; II ZR 137/16,\nZIP 2018, 781 Rn. 43 und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 55). Dass das Berufungsgericht der Klägerin aufgrund ihres Vorbringens zur Liquidationseröffnungsbilanz und damit begründeten Schätzung keinen Zahlungsanspruch in\nHöhe von zumindest 85% zuerkannt hat, ist daher nicht zu beanstanden.\n\n27 2. Die Revision hat hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsantrags\nauch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.\n\n28 Wie oben ausgeführt hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin den Beklagten zwar grundsätzlich unmittelbar auf\nLeistung der rückständigen Einlagen in Anspruch nehmen kann, ihr aber kein\n\nAnspruch auf Zahlung zusteht, weil die Einlagen für die Abwicklung der Klägerin\nim Außenverhältnis nicht (mehr) benötigt werden und es für eine Einforderung\nzum Ausgleich unter den Gesellschaftern an der erforderlichen Auseinandersetzungsbilanz oder zumindest einer Beschlussfassung der Gesellschafter über\neine vorläufige Einzahlung der Einlagen fehlt.\n\n29 Ob die Frage der Erforderlichkeit des Einlageneinzugs aufgrund des von\nder Klägerin im Revisionsverfahren mitgeteilten Gesellschafterbeschlusses vom\n15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders\nzu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen,\nunter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise nach Schluss der\nmündlichen Verhandlung eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein\nkönnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202,\n242 Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 - II ZR 304/15, BGHZ 212, 342\nRn. 18 mwN), liegen nicht vor.\n\n30 III. Hinsichtlich der teilweisen Abweisung des Hilfsantrags in Bezug auf\ndie Verzinsung der in die Abfindungsrechnung der Parteien einzustellenden\nForderung dürfte die Revision der Klägerin bereits unzulässig sein. Da es hierzu\n\nan jeglichen Ausführungen in der Revisionsbegründung fehlt, dürfte das\nRechtsmittel insoweit mangels ordnungsgemäßer Begründung gemäß § 551\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein (§ 552 ZPO).\n\nDrescher Wöstmann Sunder\n\nBernau Grüneberg\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Leipzig, Entscheidung vom 01.12.2016 - 3 O 5/16 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 18.05.2017 - 8 U 227/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-15/ii-zr-204-17","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-15/ii-zr-204-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:37.833404+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-15/ii-zr-204-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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